SOG 1992 Nr. 9
Art. 286 ZGB. Indexierung von Unterhaltsbeiträgen bei Unterhaltspflichtigen, die im Ausland wohnen.
Die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen wird von den Amtsgerichten unterschiedlich gehandhabt, wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland wohnt. Das Obergericht äusserte sich dazu in einem appellierten Ehescheidungsverfahren wie folgt: Nach Art. 286 Abs. 1 ZGB kann der Richter anordnen, dass sich der Unterhaltsbeitrag bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. Besonders wichtig ist dabei die Anpassung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages an die Lebenskosten mittels einer Indexklausel. Eine Indexierung ist wegen des fortdauernden Kaufkraftschwundes immer vorzusehen, wenn nicht von vornherein feststeht, dass der Pflichtige keinen Ausgleich erhalten wird (Hegnauer, Grundriss des Kindsrechts, 3. Aufl. 1989, N 21.25 ff.).
Ob und allenfalls in welcher Höhe der Beklagte einen Teuerungsausgleich erhält, ist nicht bekannt. Dies kann indes nicht massgebend sein. Denn geht man bei der Berechnung des zumutbaren Verdienstes von schweizerischen Verhältnissen aus, so ist auch bezüglich des Teuerungsausgleiches auf diese abzustellen. Weil in der Schweiz die jährliche Anpassung des Verdienstes an die Teuerung üblich ist, ist vorliegend der Unterhaltsbeitrag für die Tochter Selina zu indexieren.
Der Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA von 134,3 Punkten (Stand September 1992; Basis Dezember 1982 = 100 Punkte).Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 1993, dem Index anzupassen. Dabei ist der Indexstand im November des vorangegangenen Jahres, erstmals im November 1992, massgebend.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Oktober 1992