SOG 1993 Nr. 10
Art. 177 ff. SchKG. Der Schuldner, der das Wechselrecht des Gläubigers bestreiten will, muss Rechtsvorschlag erheben, nicht Beschwerde führen.
Die Schuldnerin machte in einer Wechselbetreibung geltend, der Gläubiger sei Nachindossatar im Sinne von Art. 1010 OR und deshalb zur Wechselbetreibung nicht legitimiert. Der Gerichtspräsident verwarf diesen Standpunkt. Die Schuldnerin erhob dagegen Rekurs. Das Obergericht hatte auf entsprechende Einwände des Gläubigers die Frage zu entscheiden, in welchem Verfahren die Aktivlegitimation bestritten und abgeklärt werden muss. Es führte dazu aus:
2. a) Die Voraussetzungen der Wechselbetreibung sind in Art. 177 SchKG umschrieben. Danach muss die Forderung auf einem Wechsel oder Check beruhen, der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegen, der Gläubiger ausdrücklich die Wechselbetreibung verlangen und der Wechsel dem Betreibungsamt übergeben sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und die Wechselbetreibung demnach zulässig.
Der Betreibungsbeamte hat nach Eingang des Begehrens zu prüfen, ob die besonderen Voraussetzungen der Wechselbetreibung erfüllt sind. Art. 178 Abs. 1 SchKG auferlegt indes dem Betreibungsbeamten keine erschöpfende Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen und behält diese Entscheidung dem Richter vor. Nach BGE 53 III 116 hat das Betreibungsamt die Prüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt, ob der vorgelegte Titel die wesentlichen Eigenschaften eines Wechsels aufweist und ob er wenigstens die Möglichkeit bietet, dass eine Wechselverpflichtung des Betriebenen besteht. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner, der das Wechselrecht des Gläubigers bestreiten will, Rechtsvorschlag zu erheben hat, nicht Beschwerde, da auch die Aufsichtsbehörden, wie das Betreibungsamt, zum Entscheid über diese Frage nicht zuständig sind (Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Band II, Zürich 1955, S. 20 f.; vgl. auch BGE 40 III 49 und ZR 19 (1920) Nr. 21).
Die Rekurrentin hat demnach zu Recht die Aktivlegitimation des Rekursgegners zur Geltendmachung der Wechselschuld im Verfahren betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlages bestritten und nicht mittels Beschwerde die Zulässigkeit der Wechselbetreibung angefochten. Indem die Rekurrentin die formelle Legitimation des Rekursgegners zur Geltendmachung des Wechselanspruchs bestreitet, erhebt sie "eine aus dem Wechselrecht hervorgehende Einrede" im Sinne von Art. 182 Ziff. 3 SchKG, welche zur Bewilligung des Rechtsvorschlages führt, sofern sie begründet erscheint.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Januar 1993