SOG 1993 Nr. 13
§§ 189, 300 ZPO; § 98 Abs. 3 GO. Gegen die Bezeichnung eines Sachverständigen ist kein Rechtsmittel gegeben.
Wenn eine Partei im Zivilprozess mit der Ernennung eines Sachverständigen nicht einverstanden ist, weil sie ihn für befangen hält, gilt nach einem Rekursentscheid des Obergerichtes folgendes:
1. a) In SOG 1990 Nr. 23 stellte das Obergericht fest, der Sachverständige sei Gehilfe des Richters, und es gälten für ihn die ordentlichen Ausstands- und Ablehnungsregeln. Deshalb bestimme § 190 ZPO, dass nicht Sachverständiger sein könne, wer als Richter abgelehnt werden könnte und dass den Parteien vor der Bezeichnung des Sachverständigen Gelegenheit zu geben sei, Einwendungen vorzubringen. Ob jedoch gegen die Bezeichnung eines Experten, gegen welchen Ausstandsgründe bestünden, ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe, sei fraglich, da dieser Fall weder in der GO noch in der ZPO ausdrücklich geregelt sei. Bei dieser Sachlage käme somit nur eine analoge Anwendung der Bestimmungen der GO (§ 98 Abs. 3) oder allenfalls derjenigen der ZPO über den Rekurs in Frage, was aber voraussetze, dass die gesetzlichen Bestimmungen in dieser Hinsicht eine echte Lücke aufwiesen. In der Folge verneinte das Gericht dies für den ihm zur Beurteilung vorgelegten Fall, liess die Frage aber grundsätzlich offen. Dementsprechend ist im folgenden zu prüfen, ob diesbezüglich eine echte Lücke, zu deren Schliessung der Richter verpflichtet wäre, oder aber ein qualifiziertes Schweigen und damit ein negativer Entscheid des Gesetzgebers vorliegt.
b) Bei der Beurteilung dieser Frage gilt es zu berücksichtigen, dass das Beweisverfahren gemäss ZPO in bezug auf die Beweisverfügung keine (§ 146 ZPO) und bezüglich der Beweismittel nur ausnahmsweise Anfechtungsmöglichkeiten vorsieht (z.B. § 163 Abs. 3 ZPO).Was im besonderen den Sachverständigen anbetrifft, steht den Parteien zwar gegen die Anordnung eines Obergutachtens (§ 192 Abs. 3 ZPO), nicht jedoch gegen die Ablehnung eines dahingehenden Antrages der Rekurs offen (RB 1969 Nr. 13).Auch sieht die ZPO inbezug auf den Rekurs vor, dass dessen Zulässigkeit explizit vom Gesetz bestimmt wird, was für den hier zu beurteilenden Fall, wie erwähnt, nicht der Fall ist. Diese Regelung kommt nicht von ungefähr, sondern beruht darauf, dass der Richter die Beweise -- und damit auch ein Gutachten -- frei zu würdigen hat (§ 153 ZPO), somit das Beweismaterial sorgfältig prüfend bewerten und begründen können muss, weswegen er hier den Beweis als erbracht und dort als fehlgeschlagen erachtet (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Die Partei, deren Ausstandsbegehren, welches gegen einen Sachverständigen gerichtet war, abgewiesen wurde, erleidet damit keinen Rechtsnachteil, wenn ihr in dieser Situation kein Rechtsmittel zusteht, weil sie vor Gericht diese Einwände erneut vortragen kann und sich der Richter dann im Rahmen der freien Beweiswürdigung damit auseinanderzusetzen hat. Schliesslich kommt hinzu, dass es der abgewiesenen Partei im vorliegenden Fall freisteht, dem urteilenden Gericht erneut einen dahingehenden Antrag zu stellen, da dieses, wie auch der Instruktionsrichter, die Beweisverfügung jederzeit von sich aus oder auf Antrag abändern kann (§ 149 ZPO).
c) Es ergibt sich, dass weder gegen die Bezeichnung eines Sachverständigen noch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines neuen Experten ein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. April 1993