SOG 1993 Nr. 15

 

 

Art. 38, 158 SchKG. Betreibungsart. Betreibung für eine Ausfallforderung, die aus der Verwertung von Eigentümerschuldbriefen resultiert, die der Gläubigerin zu Faustpfand begeben worden sind.

 

 

Die C. AG erwarb Grundbuch B. Nr. 511. Der Kauf wurde durch die T. SA finanziert. Die C. AG übergab der Darleiherin fünf Eigentümerschuldbriefe zu Pfand. Als sie mit den Zinszahlungen in Verzug geriet, wurde sie von der T. SA betrieben. Die Gläubigerin verlangte die Faustpfandverwertung der Schuldbriefe. In der Zwangsverwertung hat die T. SA die Schuldbriefe selber ersteigert. Weil sie zu Verlust kam, hat sie innert Monatsfrist (Art. 158 Abs. 2 SchKG) erneut betrieben. Das Betreibungsamt stellte der C. AG eine Konkursandrohung zu. Die C. AG erhob Beschwerde. Sie verlangte, die Konkursandrohung sei aufzuheben und die Gläubigerin auf den Weg der Grundpfandverwertung zu verweisen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

 

1. Wer ein Faustpfandrecht an einem Schuldbrief realisieren will, ist -- mangels einer besonderen vertraglichen Abrede -- auf die Betreibung auf Faustpfandverwertung verwiesen. In der Zwangsverwertung erlangt der Steigerer des Titels die Stellung eines Grundpfandgläubigers (Dieter Zobl, Probleme bei der Verpfändung von Eigentümerschuldbriefen, in ZBGR, 59. Jg. (1978), S. 21 l; Oftinger/Bär, Zürcher Kommentar, Band IV, Abt. 2c, Zürich 1981, N 125 zu Art. 901 ZGB, N 52 zu Art. 906 ZGB).

 

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das beneficium excussionis realis durch Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen. Wird der Anspruch auf Pfandvorausverwertung nicht rechtzeitig angerufen, ist er verwirkt (BGE 101 III 18 ff.).Nun aber hatte die Schuldnerin keinerlei Veranlassung, sich über den Zahlungsbefehl zu beschweren, denn dieser lautete (korrekt) auf Faustpfandverwertung der begebenen Titel -- ist doch die T. SA erst nachträglich, durch die Verwertung der Schuldbriefe, zur Grundpfandgläubigerin geworden. Ein zweiter Zahlungsbefehl, der eine neue Beschwerdemöglichkeit eröffnet hätte, erging in der Folge nicht, weil die Gläubigerin nun die Fortsetzung innert der Monatsfrist von Art. 158 Abs. 2 SchKG verlangte. Es läge zwar in diesem Fall auf den ersten Blick nahe, die Einrede der Grundpfandvorausverwertung auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die Konkursandrohung zuzulassen, es mithin gleich zu halten, wie wenn für eine bestimmte Forderung erst nachträglich ein Pfand bestellt worden wäre (vgl. BlSchK 1982, S. 222 ff.); dies wäre jedoch falsch.

 

3. Bei der Verwertung der ihr verpfändeten Titel hat die Gläubigerin einen Verlust erlitten und damit eine Ausfallforderung erlangt, die als solche nicht mehr pfandversichert ist. Sie kann für den Ausfall erneut betreiben; und dieses Verfahren ist auf Konkurs fortzusetzen. Dass die T. SA die Titel selber erworben hat und damit Gläubigerin einer in einem Wertpapier verbrieften, grundpfandversicherten weiteren Forderung geworden ist, ändert daran nichts (vgl. BGE 89 III 45).Wohl wäre diese auf dem Weg der Grundpfandverwertung einzutreiben -- sie bildet aber eben gerade nicht Gegenstand der vorliegenden Betreibung für die Forderung aus Pfandausfall.

 

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 26. Mai 1993