SOG 1993 Nr. 1

 

 

Art. 145, 173 ZGB; § 61 lit. d EG ZGB; § 230 Abs. 1 ZPO.  Der Gerichtspräsident ist sowohl Eheschutz- wie Massnahmenrichter. Er kann als Massnahmenrichter auch für die Zeit vor Einreichung der Ehescheidungsklage Unterhaltsregelungen treffen. 

 

 

Eine Ehescheidungspartei verlangte, dass ihr für eine gewisse Zeit vor Einreichung der Scheidungsklage rückwirkend Unterhaltsbeiträge zugesprochen würden. Der Gerichtspräsident erklärte sich dazu als unzuständig. Das Obergericht kam als Rekursinstanz aus folgenden Gründen zu einem anderen Schluss:

 

Unter Hinweis auf BGE 115 II 201 ff. führt der Gerichtspräsident aus, der Massnahmenrichter dürfe keine Unterhaltsbeiträge festlegen, die in die Zeit vor der Hängigkeit des Scheidungsprozesses zurückwirken. Damit will er offenbar sagen, selbst wenn die Ehefrau ein Begehren im von ihr behaupteten Sinn gestellt haben sollte, wäre der Entscheid im Ergebnis nicht anders ausgefallen. Würde dies zutreffen, wäre es sinnlos, den Vorderrichter zu ersuchen, die offen gebliebene Streitfrage zu entscheiden. Es ist deshalb auf die aufgeworfene Problematik einzugehen. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid äussert sich u.a. zur zeitlichen Abgrenzung der Entscheidbefugnisse des Eheschutzrichters einerseits und des Massnahmenrichters nach Art. 145 ZGB andererseits. Der Massnahmenrichter kann keine Massregeln treffen, die in die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zurückwirken (vgl. auch Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 47 zu Art. 145 ZGB; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, N 47 zu Art. 145ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Vorbem. N 17 zu Art. 171 ff. ZGB).Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses --welche nach solothurnischem Prozessrecht mit der Einreichung des Vorladungsbegehrens eintritt -- greift unter Ehegatten richterliche Hilfe ausschliesslich im Eheschutzverfahren nach Art. 171 ff. ZGB Platz. Soweit diese durch die Rechtshängigkeit einer Scheidungsklage nicht obsolet geworden ist, bleibt der Anspruch auf Erlass von Eheschutzmassnahmen gewahrt. Unerheblich ist, ob ein solcher Anspruch bereits Gegenstand eines Eheschutzverfahrens ist, das vor Einreichung der Scheidungsklage eingeleitet worden ist, oder ob dies nicht der Fall ist. Der verlassene Ehegatte und die Kinder haben ein schutzwürdiges Interesse, dass die Unterhaltspflicht, wenn sie streitig ist, auch für die Zeit vor der Hängigkeit des Scheidungsprozesses richterlich geklärt wird. Dies hat freilich mit Hilfe des Eheschutzes zu erfolgen. Daraus ergibt sich die prozessuale Zulässigkeit, einen solchen Anspruch geltend machen zu können. Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident am Wohnsitz der klagenden Partei(§ 61 lit. d EG ZGB).Im vorliegenden Fall ist das der gleiche Richter, wie der Instruktionsrichter des Scheidungsprozesses, der gemäss § 230 Abs. 1 ZPO Massnahmenrichter nach Art. 145 ZGB ist.

 

Die Zuständigkeit des angerufenen Richters ist somit zweifelsohne gegeben. Es stellt sich höchstens die Frage, wie in einem solchen Fall prozessual vorzugehen ist. In Betracht fallen drei Möglichkeiten: Die gesuchstellende Partei wird angewiesen, ein spezielles Gesuch einzureichen, gestützt auf welches ein zusätzliches Verfahren eröffnet wird, oder der Gerichtspräsident nimmt das Gesuch entgegen und eröffnet von Amtes wegen ein zusätzliches Dossier oder die Gesuchsbehandlung erfolgt im Rahmen des Scheidungsprozesses. Letzteres ist am zweckmässigsten und entspricht dem solothurnischen Zivilprozess am besten, der im Gegensatz zu anderen Kantonen auch für die vorsorglichen Massregeln nach Art. 145 ZGB kein spezielles Präliminarverfahren kennt. Desgleichen werden einstweilige Verfügungen nach § 255 ZPO regelmässig im Rahmen des Hauptverfahrens, sofern ein solches hängig ist, erlassen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb prozessual anders vorzugehen ist, wenn nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage eheschutzrechtliche Hilfe des Richters in Anspruch genommen wird, zumal der Sachzusammenhang mit dem Scheidungsprozess in gleicher Art vorhanden ist, wie bei Massnahmen nach Art. 145 ZGB, jedenfalls soweit es um die Unterhaltspflicht geht. Eine entgegengesetzte Praxis der Amtsgerichte ist denn auch nicht festzustellen. Der Vorderrichter verkennt die Tragweite des zitierten Bundesgerichtsentscheides, wenn er daraus zu schliessen meint, er könne auf das umstrittene Unterhaltsbegehren nicht eingehen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 24. Mai 1993