SOG 1993 Nr. 21
§ 85 StPO. Kostenentscheid bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, ein Entschädigungsbegehren zu stellen.
Der Untersuchungsrichter stellte ein Verfahren ein, weil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Anlass bestehe, eine Voruntersuchung zu eröffnen und verfügte, dem Beschuldigten werden keine Entschädigung zugesprochen, da ihm aus dem Verfahren keine nennenswerten Nachteile erwachsen seien. Der Beschuldigte machte darauf beim Untersuchungsrichter eine Entschädigung geltend, auf welche der Untersuchungsrichter nicht einging. Einen Rekurs des Beschuldigten an das Obergericht schrieb dieses als gegenstandslos ab, nachdem es die Einstellungsverfügung auf Beschwerde eines andern Verfahrensbeteiligten aufgehoben hatte. Zum Vorgehen bezüglich Entschädigung bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens hielt das Obergericht folgendes fest:
Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, so gelten für den Kostenentscheid die §§ 31 ff. StPO (§ 85 Abs. 2 StPO).Dem Beschuldigten ist auf sein Begehren hin eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung zuzusprechen (§§ 36, 37 Abs. 1 StPO).Vorausgesetzt wird also ein Entschädigungsbegehren des Beschuldigten. Fehlt es und wird das Verfahren eingestellt, "ist ihm Gelegenheit zu geben, ein solches Begehren zu stellen" (§ 38 StPO).Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten diese Gelegenheit nicht eingeräumt und in der Einstellungsverfügung ein Entschädigungsanspruch unter Missachtung des rechtlichen Gehörs zum vorneherein abgesprochen. Dieses Vorgehen ist unzulässig, was auch aus § 199 Abs. 2 StPO hervorgeht. Danach kann gegen einen Entschädigungsentscheid "eine Partei Rekurs erheben, deren Entschädigungsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde...".Hat eine Partei demnach keine Entschädigungsforderung gestellt, steht ihr nach dem Wortlaut des Gesetzes kein Rekursrecht zu. Dieser Schluss setzt aber voraus, dass sie zuvor Gelegenheit hatte, ein Entschädigungsbegehren zu stellen. Hierfür ist dem Beschuldigten vor der Einstellung einer Voruntersuchung Frist zu setzen (§§ 97 Abs. 3 und 103 Abs. 1 StPO).Für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens fehlt eine solche Vorschrift. Der Untersuchungsrichter kann daher ein Ermittlungsverfahren auch ohne vorgängige Fristansetzung einstellen. Das ändert aber nichts daran, dass dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, einen Entschädigungsanspruch zu stellen, sei es vor oder nach der Einstellungsverfügung. Ein rekursfähiger Entschädigungsentscheid liegt jedenfalls nur dann vor, wenn er aufgrund eines entsprechenden Begehrens getroffen wurde.
Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 15. Januar 1993