SOG 1993 Nr. 22

 

 

§ 175 StPO. Auch wenn der Verletzte appelliert hat, kann der Beschuldigte die Anschlussappellation erklären.

 

 

Die Vorinstanz hatte den Automobilisten A. vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der Verletzung von Verkehrsregeln freigesprochen, hingegen des Fahrens in angetrunkenem Zustand für schuldig befunden. Den am Unfall beteiligten Fussgänger F. hatte sie vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freigesprochen. F. appellierte gegen das Urteil, soweit dieses den A. freisprach, worauf A. Anschlussappellation erhob. Das Obergericht bejahte die Zulässigkeit der Anschlussappellation mit folgender Begründung:

 

Nach dem Wortlaut von § 175 Abs. 2 StPO kann ein Beschuldigter die Anschlussappellation nur erklären, wenn der Staatsanwalt appelliert hat; eine Bestimmung, wonach sich der Beschuldigte der Appellation des Verletzten anschliessen kann, fehlt. Da jedoch dem Verletzten, der von seinem Appellationsrecht Gebrauch gemacht hat, dieselbe Stellung zukommt, wie dem Staatsanwalt, sofern dieser nicht die Anklage vor Obergericht vertritt (§ 179 StPO e contrario), ist nicht einzusehen, weshalb die Strafprozessordnung dem Beschuldigten gegenüber der Appellation des Verletzten nicht gleichermassen das Recht auf Anschlussappellation einräumt wie gegenüber der Appellation des Staatsanwalts. In beiden Fällen kann nämlich der Beschuldigte daran interessiert sein, das gegen ihn ergangene Urteil umfassend überprüfen zu lassen, d.h. auch Punkte, die von der Appellation nicht umfasst sind, zumal es auch bei einer Appellation durch den Verletzten vorkommt, dass der Beschuldigte erst davon erfährt, wenn seine Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (vgl. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts 1984, S. 279; Kühnis, Das Rechtsmittel der Berufung in der st.-gallischen Strafrechtspflege, Diss. FR 1975, S. 69).Auf die Anschlussappellation des A. ist deshalb einzutreten.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. November 1993