SOG 1993 Nr. 23

 

 

Art. 24 RPG; Art. 15 USG. Bewilligung für einen Modellflugplatz. Die Einschränkung der Flugzeiten ist zulässig, auch wenn die Planungswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Die Interessen des Vogelschutzes führen nicht zur Verweigerung der Bewilligung.

 

 

Der Flugplatzverein Büren erwarb 1986 mit Zustimmung des Landwirtschafts-Departementes in der Hagematt in Büren zwei landwirtschaftliche Grundstücke, um darauf seinen Modellflugplatz zu betreiben. Der schon vorher ohne Bewilligung betriebene Modellflugplatz hatte in den Gemeinden Büren und Lupsingen (BL) wegen des Fluglärms seit langem Anlass zu Reklamationen und behördlichen Schritten gegeben. Die Gemeindeversammlung von Büren hatte in den 70er Jahren den Flugplatzbetrieb vollständig einstellen lassen wollen, worauf ein Verfahren vor dem Eidgenössischen Luftamt in Gang gekommen war, das mit der Festlegung von zulässigen Flugzeiten und Flugvolten endete. Das vom Gemeinderat von Büren gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerdeverfahren vor dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschafts-Departement wurde in der Folge sistiert zur Überprüfung der Zuständigkeitsfrage. Wegen der 1988 in Kraft getretenen Revision der Luftfahrtsverordnung, die nun davon ausging, dass aufgrund von Art. 37ter BV keine Zuständigkeit des Bundes gegeben sei, wurde die Verfügung des Luftamtes schliesslich widerrufen.

 

Aufgrund eines Schreibens des EVED und weil der Flugplatz ausserhalb der Bauzone liegt, verlangte in der Folge das Bau-Departement des Kantons Solothurn 1988 die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches sowie einer Lärmexpertise. Nach Eingang dieser Unterlagen erfolgte im Juli 1989 die Baupublikation, welche zu Einsprachen führte.

 

Mit Entscheid vom 6.4.1992 erteilte das Bau-Department die Zustimmung unter folgenden Auflagen:

 

"a) Ausser einem Fahnenmast dürfen keine Bauten oder Anlagen (wie beispielsweise Tische und Bänke, Container, Parkplätze usw.) erstellt werden.

 

b) Für Modelle mit Verbrennungsmotoren gelten folgende Einschränkungen:

-- Flugverbot an Sonn- und Feiertagen

-- Flugverbot während der Kirschenernte (1. Juli bis 15. August)

-- Flugzeiten: Montag bis Samstag    09.00-12.00 und 13.30-17.00

 

c) Es dürfen nur solche Modellflugzeuge benutzt werden, die den Richtlinien des Aero-Clubs der Schweiz über den Einsatz von Modell-Luftfahrzeugen und den Betrieb von Modellflugplätzen entsprechen. Der Flugplatz-Verein hat regelmässig entsprechende Kontrollen durchzuführen.

 

d) Flugvolten: Beim Einsatz der Modellflugzeuge ist dafür zu sorgen, dass nur unbebautes Gebiet überflogen wird und dass ein Abstand zu Personen und Häusern eingehalten wird, der eine Gefährdung und übermässige Lärmeinwirkung ausschliesst.

 

e) Es müssen alle Modellflugzeugpiloten auf ihre Haftbarkeit bei möglichen Unfällen mit Modellflugzeugen aufmerksam gemacht werden."

 

Den verlangten Unterstand bewilligte das Bau-Departement nicht; es verlangte vielmehr dessen Entfernung bis spätestens 8. Mai 1992.

 

Gegen den Entscheid des Bau-Departementes erhoben einerseits der Flugplatzverein Büren Beschwerde mit dem Antrag auf Ausdehnung der Flugzeiten, anderseits der Natur- und Vogelschutzverein Büren und ein Anwohner mit dem Antrag auf Einstellung des Flugbetriebes oder auf Reduktion der Flugzeiten um mindestens zwei Drittel. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden mit folgender Begründung ab:

 

3. Vorweg zu prüfen ist die in der Beschwerde des Natur- und Vogelschutzvereins aufgeworfene Frage des übermässigen Lärms. Massgebend ist inbezug auf den Lärmschutz heute das Umweltschutzrecht des Bundes, d.h. insbesondere die Lärmschutzverordnung (LSV).Die dort vorgeschriebenen Planungswerte für neue ortsfeste Anlagen werden, wie sich aus dem Lärmgutachten ergibt und in der Verfügung der Vorinstanz (Ziff. 4 lit. a -- c) ausführlich dargelegt ist, eingehalten. Die Vorinstanz hat darüber hinaus, gestützt auf Art. 1 und Art. 15 USG, wegen des dennoch bestehenden Störpotentials des Modellflugzeugbetriebes durch Festlegung von Flugverbotszeiten weitergehende Einschränkungen verfügt (Ziff. 4 lit. d und e).

 

Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde konkret nichts vor, was gegen die in der Lärmexpertise bzw. in der vorinstanzlichen Verfügung getroffenen Annahmen und Schlussfolgerungen spricht. Sie wenden lediglich ein, die Lärmexpertise könne nicht vorbehaltlos als objektiv gewertet werden bzw. bei vorangemeldeten Messungen würden nur "leise" Flugzeuge verwendet. Demgegenüber ist nach den Akten anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins von der kantonalen Lärmschutzfachstelle das Gutachten kritisch überprüft und grundsätzlich für zuverlässig befunden worden; in Details wurden einzelne Annahmen bzw. Berechnungen korrigiert (Augenscheinsprotokoll).Unter anderem aufgrund der kritischen Würdigung des Gutachtens hat das Bau-Departement dann in seinem Entscheid trotz der Einhaltung der Planungswerte weitere Einschränkungen verfügt. Im Dispositiv des Entscheides ist sodann festgehalten, dass nur solche Modellflugzeuge benutzt werden dürfen, die den Richtlinien des Aero-Clubs der Schweiz entsprechen (was insbesondere bedeutet, dass nur mit wirksamen Schalldämpfern geflogen werden darf (Vernehmlassung Bau-Departement Ziff. 7)), dass nur unbebautes Gebiet überflogen werden darf und dass gegenüber Personen und Häusern ein Mindestabstand einzuhalten ist, der eine übermässige Lärmeinwirkung ausschliesst. Eine Verweigerung der Bewilligung aufgrund übermässigen Lärms, wie sie von den Beschwerdeführern verlangt wird, kommt deshalb nicht in Frage. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.

 

4. Da sich der Modellflugplatz ausserhalb von Bauzonen befindet, bedarf er neben der Baubewilligung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Daran hat das Inkrafttreten des revidierten kantonalen Planungs- und Baugesetzes, gemäss welchem sich der Modellflugplatz nun in der Landwirtschaftszone befindet (§ 155 Abs. 4 PBG), nichts geändert. Nach Art. 24 RPG kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

 

a) Dass der Modellflugplatz grundsätzlich wegen sogenannter negativer Standortgebundenheit einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert, ist nicht bestritten.

 

b) Umstritten ist aber, ob die der Anlage bzw. dem Interesse des Flugplatzvereins an der Bewilligung der Anlage entgegenstehenden Interessen derart überwiegen, dass die Bewilligung nicht oder nur unter noch einschneidenderen Auflagen erteilt werden darf (Beschwerden Natur- und Vogelschutzverein und N.), oder ob diese entgegenstehenden Interessen durch die die Bewilligung einschränkenden Auflagen zu stark gewichtet wurden und deshalb die Rechte des Flugplatzvereins zu stark einschränken, sodass die Auflagen zu lockern sind (Beschwerde Flugplatzverein).

 

Die Landschaftsschutzinteressen, welche mit dem Argument, die Anlage liege in der Juraschutzzone, geltend gemacht werden, wiegen im vorliegenden Fall nicht besonders schwer. Einen sichtbaren Eingriff in die Landschaft stellt nach der Verfügung des Bau-Departementes einzig der bewilligte Fahnenmast, an welchem der Windsack befestigt wird, dar. Die Graspiste selbst, welche sich auf dem gewachsenen Terrain befindet, unterscheidet sich vom umliegenden Gelände höchstens dadurch, dass sie mit Rasen statt Gras bepflanzt ist und während der Flugsaison regelmässig gemäht wird.

 

Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes und des Umweltschutzes allgemein sowie die Bedeutung der Gebietes, in welchem der Flugplatz liegt, als Naherholungsgebiet der in den umliegenden Dörfern ansässigen Bevölkerung sind vom Bau-Departement bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, berücksichtigt und stark gewichtet worden. Sie führten dazu, dass der Betrieb des Flugplatzes, obschon nach den Lärmmessungen die Planungswerte gemäss LSV eingehalten wurden, durch die Reglementierung der zu verwendenden Flugzeuge, der Flugzeiten und der Flugvolten zusätzlich eingeschränkt wurde (Bewilligung Erw. 4 lit. d und e; Vernehmlassung Ziff. 2).Insbesondere den Interessen der Landwirtschaft wurde zusätzlich dadurch Rechnung getragen, dass ein Flugverbot für die Zeit der Kirschenernte, nämlich vom 1. Juli bis 15. August, verfügt wurde. Eine weitergehende Einschränkung oder ein totales Verweigern der Bewilligung lässt sich aus diesen Gründen, wie dies die Vorinstanz schon festhält, nicht rechtfertigen. Dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung bzw. der Funktion des Gebietes als Erholungsgebiet ist mit den erwähnten Beschränkungen, insbesondere dem Flugverbot während der Mittagszeit, ab 17.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie während des Hochsommers, also der Hauptferienzeit, ausreichend Rechnung getragen, vor allem wenn man zudem bedenkt, dass der Flugplatz nur bei guter Witterung in Anspruch genommen wird. Eine tägliche Flugzeit bis 19.00 oder sogar bis 20.00 Uhr, wie sie der Flugplatzverein begehrt, trüge anderseits diesen Bedürfnissen nicht genügend Rechnung. Gerade nach Feierabend und insbesondere auch am Samstag nach Ladenschluss besteht ein besonderes Interesse an einer möglichst ruhigen Umgebung und einem Erholungsgebiet, welches dann tatsächlich von nicht zwingend nötigem störendem Lärm frei ist. Für eine Begrenzung des Fluglärms bis spätestens 17.00 Uhr sprechen deshalb gewichtige Gründe, das Interesse an Ruhe nimmt ab dieser Zeit sprunghaft zu. Diesem Umstand wird im übrigen in vielen Gemeinden Rechnung getragen durch ähnliche Einschränkungen hinsichtlich des Lärms von Arbeitsgeräten, Radio etc. in den örtlichen Polizei- oder Umweltschutzreglementen. Weshalb das Flugverbot während der Kirschenerntezeit von 1. Juli bis 15. August sinnlos sein soll, ist nicht ersichtlich. Es dient nicht nur der Wahrung der Interessen der Landwirtschaft, indem eben die Kirschenernte ungestört vorgenommen werden kann und das Risiko eines Sturzes von der Leiter wegen überraschenden Fluglärms ausgeschaltet wird, sondern auch dem allgemein gesteigerten Ruhebedürfnis der ganzen Bevölkerung in dieser Zeit, in welcher sich infolge Ferien und schönen Wetters viele Leute auch tagsüber draussen aufhalten und dies möglichst ungestört tun möchten. Als unpraktikabel erwiese sich gegenteils die vom Flugplatzverein vorgeschlagene Formulierung, dass auf Personen im Felde Rücksicht zu nehmen sei, eine Regel, welche im Grunde nur eine Selbstverständlichkeit wiedergibt und bei Verletzung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand auf dem Prozessweg durchsetzbar wäre. Die Gewichtung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes sowie des Umweltschutzes allgemein ergibt also, dass diese stark wiegen und nach Einschränkungen der Ausnahmebewilligung verlangen, wie sie verfügt wurden, aber nicht dermassen überwiegen, dass sie die Erteilung einer Bewilligung ausschlössen. Was schliesslich im Besondern die Interessen des Vogelschutzes anbetrifft, so hat sich das Bau-Departement in der angefochtenen Verfügung damit auseinandergesetzt. In der Beschwerde des Natur- und Vogelschutzvereins wird geltend gemacht, der Betrieb des Flugplatzes und dessen Auswirkungen widerspreche den Grundideen des Natur- und Vogelschutzvereins Büren, und eine mündliche Rückfrage bei der Vogelwarte Sempach habe ergeben, dass die in der Verfügung gemachte Aussage nicht mehr bestätigt werden könne. Das Bau-Departement hat nachträglich, auf Veranlassung abgewiesener Einsprecher, spezifische Abklärungen über die Gefährdung des Rotrückenwürgers, einer relativ seltenen Singvogelart, vorgenommen. Nach Auskunft der schweizerischen Vogelwarte in Sempach sei dieser Vogel jedoch nicht sehr störungsanfällig, was durch Brutvorkommen in Autobahn- und Bahnböschungen, auf Militärflugplätzen und sogar in Zielhängen belegt sei. Hingegen würde möglicherweise die seltene Hohltaube tangiert, welche im Mittelland und entlang dem Jura heimisch sei. Es bestünden aber weder offizielle Erhebungen, noch sei von den Einsprechern nachgewiesen, dass im fraglichen Raum Hohltauben vorkämen und inwieweit Hohltauben auf Störungen durch Modellflugzeuge reagierten. Da das betreffende Gebiet intensiv landwirtschaftlich genutzt werde und für den Bestand gerade die Intensität der Nutzung von Wald und Landwirtschaftsgebiet entscheidend sei, seien Vorkommen unwahrscheinlich. Wenn eine Population dieser gefährdeten Vogelart vorhanden wäre, hätte offensichtlich A., welcher für den Verein Einsprache erhoben habe, als kantonaler Reservat-Aufseher darauf hingewiesen. Zumindest ein kolonieartiges Vorkommen, wie dies möglich sei, hätte gemeldet werden müssen. Selbst wenn tatsächlich einzelne Hohltauben dort vorkämen, vermöchte dies an der Interessenabwägung nichts zu ändern (Vernehmlassung Ziff. 5).In der ausführlichen Rückäusserung des Natur- und Vogelschutzvereins wird aufgezählt, welche Vogelarten der Verein in der Umgebung des Flugplatzes festgestellt habe -- es befindet sich auch die Hohltaube unter den 45 Vogelarten --, und dann ausgeführt, es sei aber "unbekannt, wie der Flugbetrieb auf die Vogelpopulation sich auswirkt oder sich ausgewirkt hat". Aus den vereinseigenen Beobachtungen sei festzustellen, dass der Bruterfolg in den kontrollierten Nistkästen der Flugplatzumgebung unterdurchschnittlich sei und die beobachtete Vielfalt der Vogelpopulation immer kleiner werde. Auf die Hohltaube oder irgend einer anderen Vogelart wird in der Entgegnung des Natur- und Vogelschutzvereins aber mit keinem Wort eingegangen. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung, welche sich in diesem Punkt auf die Abteilung für Naturschutz und auf Rückfragen bei der schweizerischen Vogelwarte in Sempach, einer anerkannten Fachinstitution stützt, korrekt. Auch die Interessen speziell des Vogelschutzes wiegen im vorliegenden Fall nicht derart schwer, dass eine Ausnahmebewilligung für den Modellflugplatz deswegen nicht gewährt werden dürfte.

 

c) Auch insgesamt sind die der Ausnahmebewilligung entgegenstehenden Interessen nicht derart gewichtig, dass sie eine Ausnahmebewilligung ausschlössen. Mit den verfügten Einschränkungen ist vielmehr den gewichtigsten entgegenstehenden Interessen ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerden sowohl des Natur- und Vogelschutzvereins und N.s wie die des Flugplatzvereins erweisen sich also in diesem Punkt als unbegründet.

 

5. Als unbegründet erweist sich die Beschwerde des Flugplatzvereins auch insoweit, als sie die Nichtbewilligung bzw. Wegverfügung des Unterstandes für den Rasenmäher beanstandet. Dafür besteht nach ständiger Praxis keine Standortgebundenheit, weshalb er nicht bewilligt werden kann. Eine Beseitigung erweist sich angesichts des geringen Aufwandes und des geringen Wertes der zu beseitigenden Konstruktion nicht als unverhältnismässig.

 

6. Auch die weitern vom Natur- und Vogelschutzverein Büren geltend gemachten Argumente wie mangelnde Zonenkonformität, Verstoss gegen die Gemeindesouveränität und Rechtsungleichheit erweisen sich nicht als stichhaltig. Eine Ausnahmebewilligung ist ja eben deshalb nötig, weil die Anlage nicht zonenkonform ist. Gegen die Souveränität bzw. Autonomie der Gemeinde wird nicht verstossen: einmal ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nicht die Gemeinde, sondern der Kanton zuständig, zum andern hat die Gemeinde Büren nie verbindlich ein Verbot des Modellflugplatzes gefordert oder sogar angeordnet, sondern gegenteils durch das zuständige Organ, den Gemeinderat, im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführen lassen, die Gemeinde akzeptiere die Verfügung des Bau-Departementes. Das Argument der Rechtsungleichheit ist offensichtlich nicht stichhaltig, wie sich aus der ergänzenden Vernehmlassung des Bau-Departementes bzw. dem diesem beiliegenden Bericht des Landwirtschafts-Departementes genügend klar ergibt.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1993