SOG 1993 Nr. 26
Art. 4 BV; § 61 KV; § 52 Abs. 3 GO. Nichtwiederwahl.
- Für die Nichtwiederwahl genügt ein triftiger Grund, der in der Eignung, der Leistung oder dem Verhalten des Beamten liegen kann (Erw. 5 a).
- Vorfälle vor der aktuellen Amtsperiode dürfen in der Regel keine Rolle mehr
spielen (Erw. 6 a).
- Zum Vorwurf der ungenügenden Arbeitsleistung (Erw. 6 b).
- Sowohl die ungenügende Arbeitsleistung wie das Verhalten genügen vorliegend
als triftige Gründe (Erw. 6 e).
X. arbeitete seit 1969 als Beamte in der ...anstalt (im folgenden als Anstalt bezeichnet).Am 1.7.1992 beschloss die ...kommission (die Wahlbehörde der Anstalt) die Einleitung eines Verfahrens auf Nichtwiederwahl für die Amtsperiode 1993-1997. Sie gewährte X. Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 8.4.1993 beschloss sie dann die Nichtwiederwahl. Das Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde von X. ab. Aus der Begründung:
1. (Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 49 lit. d GO zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von "selbständigen Anstalten, Stiftungen und Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechts ...". )
2. (Die Kognition ist auf die Rechtskontrolle beschränkt.)
3. (Es gilt das kantonale Personalrecht.)
4. (Das Verfahren ist richtig abgewickelt worden.)
5. a) In materieller Hinsicht muss nach Doktrin und Praxis für die Nichtwiederwahl, anders als bei der administrativen Entlassung (§ 56 alt StPG), kein wichtiger Grund vorliegen. Erforderlich ist bloss ein triftiger, d.h. sachlicher und beachtlicher Grund. Der Beamte braucht somit keinen für die Verwaltung unzumutbaren Zustand geschaffen zu haben oder ein Verschulden zu tragen. Es genügt, dass die Wahlbehörde das Dienstverhältnis aus sachlichen, beachtlichen Gründen verständlicherweise nicht weiterführen will und dass die Nichtwiederwahl im richtigen Verhältnis zur Tatsache steht, dass der Nichtwiedergewählte seine Existenzgrundlage verliert (SOG 1985, S. 65 f.; AGVE 1989, S. 117; Hermann Schroff/David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, S. 79 ff.; Elmar Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, S. 227 ff.).
Als Gründe für eine Nichtwiederwahl werden in der Literatur namentlich die Aufhebung des Amtes oder die Untauglichkeit des Beamten angeführt (Schroff/Gerber, a.a.O., S. 142 f.; Jud, a.a.O., S. 229 ff.).Wer dem Amt nicht genügt, mithin nicht alles erbringt, was seine Tätigkeit erheischt, wessen fachliches Können, Gesundheit, Vertrauenswürdigkeit oder persönliche Lebensverhältnisse zu ernsten Klagen Anlass geben, muss nicht wiedergewählt werden. Nebst der Tauglichkeit ist also das Verhalten, und zwar das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten des Beamten in der vergangenen Amtsperiode, zu überprüfen und in einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Beamte den Anforderungen des Amtes weiterhin genügen wird. Die vom Regierungsrat in der Verordnung über die Wiederwahlen festgehaltenen Voraussetzungen für eine Wiederwahl bzw. eine Nichtwiederwahl -- ein Genügen hinsichtlich Eignung, Leistung und Verhalten sowie eine Weiterführung der Stelle -- entsprechen exakt dieser Auffassung.
Als konkrete triftige Gründe, welche einen Beamten als untauglich erscheinen lassen und eine Nichtwiederwahl rechtfertigen, werden von der Lehre namentlich etwa Unpünktlichkeit, übermässige krankheitsbedingte Absenzen und eigenmächtiger Ferienbezug, fehlender Wille zur Zusammenarbeit, ungenügende Leistung und Rechtswidrigkeiten erwähnt (Schroff/Gerber, a.a.O., S. 99 ff. und 144 ff.; Jud, a.a.O., S. 230).
b) In einer Interessenabwägung muss alsdann das Verwaltungsinteresse an einer störungsfreien und geordneten Diensterfüllung gegen das Interesse des Beamten an einer Weiterbeschäftigung abgewogen werden. Im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt dem Erfordernis der Ermahnung wesentliche Bedeutung zu: Auch im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Nichtwiederwahl muss der Beamte grundsätzlich vorgängig ermahnt und ihm Gelegenheit geboten worden sein, sich zu bessern. Vom Erfordernis der vorgängigen Mahnung ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen sich der Beamte völlig untragbar gemacht oder in denen er eine Dienstauffassung an den Tag gelegt hat, welche der wohlverstandenen Dienstpflicht völlig zuwiderläuft, so dass eine Ermahnung nach allgemeiner Lebenserfahrung als aussichtslos erscheint. Erfahren die zuständigen Behörden während der laufenden Amtsperiode von Anständen, so haben sie den betreffenden Beamten unverzüglich zu ermahnen. Fruchtet die Mahnung und bessert sich der Beamte während der verbleibenden Amtsdauer, so besteht kein Anlass, ihn nicht wiederzuwählen. Bessert sich der Beamte jedoch nicht oder nicht genügend, so hat er die Folgen seines uneinsichtigen Verhaltens, insbesondere auch eine allfällige Nichtwiederwahl, zu tragen (SOG 1985, S. 66 f. mit Hinweisen).
6. Im folgendes gilt es zu prüfen, ob der angefochtene Nichtwiederwahlentscheid vor den aufgezeigten Rechtsgrundsätzen standhält.
a) Die Wahlbehörde hat im Nichtwiederwahlentscheid ihre Vorwürfe in ältere und neuere unterteilt. Zu den älteren Vorwürfen hält sie fest, dass diese nicht der unmittelbare Anlass für die beschlossene Massnahme seien, soweit sie über die Amtsperiode 1989-1993 zurückreichten, aber die andern Vorwürfe in einen grösseren Rahmen stellen sollten.
Vorfälle, welche sich vor der Amtsperiode 1989-1993 ereigneten, dürfen jedoch aufgrund der vorbehaltlosen Wiederwahl 1989 für das jetzige Wiederwahlverfahren keine Rolle mehr spielen, soweit sie im Zeitpunkt der Wiederwahl bereits bekannt waren. Die Vergangenheit darf nur noch insoweit berücksichtigt werden, als sich daraus in Zusammenhang mit neuen massgebenden Vorfällen etwas beispielsweise hinsichtlich des Charakters des Beamten ergibt (vgl. Schroff/Gerber, a.a.O., S. 229 ff.).
Der Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs (Ziff. 2.1 des Nichtwiederwahlentscheides) betrifft ein Verhalten während der Amtsperiode 1985-1989 und darf deshalb nicht mehr als Grund für den Nichtwiederwahlentscheid herangezogen werden. Insoweit ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben.
Der ebenfalls längere Zeit zurückliegende Vorfall betreffend falsche Arbeitszeitangabe (Ziff. 2.2) spielte sich hingegen während der zu beurteilenden Amtsperiode ab, erfolgte doch das Ausfüllen der entsprechenden Zeiterfassungskarte nach Angaben Frau X.s am Vortag der am 4.8.1989 deswegen abgehaltenen Aussprache. Dass er der Beschwerdeführerin vorgehalten wird, ist deshalb zulässig. Die in der Beschwerde (Art. 3) in einer Klammer vorgebrachte "inhaltliche Bestreitung" des Vorfalles erscheint unglaubwürdig, nachdem im Schreiben an die ...kommission vom 23.6.1992 der Sachverhalt nicht bestritten, sondern nur anders gewertet wurde. Es ist also nach den Feststellungen im Gesprächsprotokoll vom 4.8.1989 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, um an einer Trauung als Dolmetscherin zu amten, am Nachmittag des 14. oder 17.7.1989 nicht zur Arbeit erschien und, obschon die Trauung nur von etwa 15.45-16.30 Uhr dauerte und die Beschwerdeführerin aufgrund der Busverbindungen problemlos bis etwa um 15 Uhr und wieder ab 17 Uhr hätte arbeiten können, gleichwohl einen ganzen Nachmittag als Arbeits(ersatz)zeit aufschrieb. Ein derartiges Verhalten bedeutet eine Rechtswidrigkeit im erwähntem Sinn (oben Ziff. 5a letzter Absatz) und also einen gewichtigen Grund beim Entscheid über die Wiederwahl. Wenn er im vorliegenden Fall nicht als genügender triftiger Grund für eine Nichtwiederwahl ausreicht, dann vor allem deshalb, weil der Vorfall relativ weit zurückliegt und seither keine Beanstandungen in dieser Hinsicht mehr erfolgten.
Der Vorwurf der zahlreichen Absenzen wegen Krankheit und Unfall (Ziff. 2.3) ist nicht mehr relevant, nachdem die Abwesenheiten seit der Ermahnung am 23.11.1989 und der Untersuchung durch den Vertrauensarzt am 16.7.1990 ein normales Mass angenommen haben. Die häufigen Abwesenheiten während der vorherigen Amtsperiode fallen bei der Beurteilung ausser Betracht.
Betreffend den Vorwurf des missbräuchlichen Ferienbezugs (Ziff. 2.4) macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, es sei erst am 23.11.1989 entschieden worden, die Ferienregelung für das Staatspersonal gelte ab 1.1.1990 auch für sie. Da der tageweise und sogar halbtageweise Ferienbezug vorher toleriert wurde, kann dieser Umstand nun nicht als Grund für eine Nichtwiederwahl angeführt werden. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Weisung vom 23.11.1989 bzw. seit 1990 nicht an die Regelung, wie sie für das Staatspersonal gilt, gehalten hätte, wird nicht behauptet.
b) Der Hauptgrund, den die ...kommission für die Nichtwiederwahl geltend macht, ist die mangelhafte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin. Im Nichtwiederwahlentscheid und in den vorausgegangenen Schreiben wird der Vorhalt der Qualitäts- und Quantitätsmängel der Arbeit von Frau X. sowohl unter den älteren wie unter den neueren Vorwürfen aufgeführt. Unter dem Titel der ältern Vorwürfe (Ziff. 2.5) wird vorgebracht, die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin lasse seit Jahren stark zu wünschen übrig und habe aufwendige Korrekturen und Kontrollen nötig gemacht. Die ...kommission habe deswegen sogar eine administrative Entlassung ins Auge gefasst, und am 2.7.1991 habe die Beschwerdeführerin deswegen verwarnt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch völlig uneinsichtig gezeigt. Als neuerer Vorwurf wird in diesem Zusammenhang vorgebracht (Ziff. 3.1 und 3.2), der Arbeitseinsatz habe sich nach der Verwarnung nur vorübergehend ein bisschen gebessert; Frau X. habe aber immer noch jede Gelegenheit benutzt, sich von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen, um zu telefonieren oder um Benutzer in längere Gespräche zu verwickeln. Diese Haltung habe mindestens bis Ende Juni 1992 angedauert. Trotz der Warnung vom 2.7.1991 und der Einleitung des Verfahrens auf Nichtwiederwahl habe sich die Qualität der Arbeit von Frau X. nicht verbessert. Die von ihr erstellten Serienkarten und ...kärtchen wiesen zahlreiche Tippfehler und falsche Lesungen auf. Deshalb würden umfangreiche Kontrollen und Korrekturen ihrer Arbeit notwendig, was die übrigen Mitarbeiter und die Vorgesetzten übermässig beanspruche. Eine Kontrolle der gesamten Produktion von Frau X. während der Zeit vom 7.7.1992 bis 21.8.1992 habe bei einer totalen Arbeitsleistung von 386 Aufnahmen 59 zu beanstandende Aufnahmen ergeben, wovon 12 als Bagatellen (Tippfehler ohne Auswirkungen) betrachtet werden könnten. In den 47 verbleibenden seien im ganzen 57 Fehler und Fehlerkomplexe enthalten, wovon 22 schwerwiegende, 14 mittelschwere und 11 relativ leichte (vgl. im Detail Ziff. 3.2).Die sich unter Nichtbeachtung der Bagatellfehler ergebende Fehlerquote von 11,7% sei eindeutig zu hoch, vor allem wenn man berücksichtige, dass sich Frau X. in dieser Zeit ausserordentlich Mühe gegeben habe. Das Ergebnis zeige, dass Frau X. nicht selbständig und sorgfältig arbeiten könne. Eine Kontrolle jeder ihrer Arbeitsschritte sei aber für die Anstalt schon belastungsmässig nicht zumutbar.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde dazu vor, die ...kommission widerspreche sich, wenn sie einerseits behaupte, die Beschwerdeführerin habe völlig uneinsichtig reagiert und anderseits ausführe, der Arbeitseinsatz habe sich vorübergehend gebessert. Der behauptete Widerspruch besteht aber nicht in dieser Art. Aus den Akten, insbesondere den ausführlichen Besprechungsprotokollen ergibt sich -- und anders wird es von der Anstalt auch nicht behauptet --, dass sich Frau X. anlässlich der Ermahnungsgespräche vom 2. und 9.7. 1991 uneinsichtig gezeigt und die ihr vorgehaltenen Fehler auf andere Mitarbeiter oder den schlechten Arbeitsplatz abzuschieben oder sie zu bagatellisieren versucht hat. Gleichzeitig ist im Besprechungsprotokoll vom 9.7.1991 festgehalten, dass sich der Arbeitseinsatz in der Woche zwischen den beiden Gesprächen deutlich verbessert habe. Auch aus dem ausführlichen Protokoll der ...kommissionssitzung vom 8.4.1992 ergibt sich, dass sich die Arbeitshaltung nach den Gesprächen während einiger Zeit etwas gebessert hat, die Qualität der Arbeit jedoch kaum.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Arbeitsqualitätskontrolle vom 7.7.--21.8. 1992 sei in einer Zeit erfolgt, als sie wegen des Nichtwiederwahlverfahrens in Aufregung und unter grossen nervlichen Druck geraten sei; sie hätte fairnesshalber vorher erfolgen müssen. Es stellten sich in diesem Zusammenhang ferner verschiedene Fragen wie z.B. ein Vergleich mit den Leistungen anderer Beamter etc. (Art. 6 der Beschwerde).
Auch dieser Einwand erweist sich nicht als stichhaltig. Aus den Akten ergibt sich, dass Arbeitsqualität und Arbeitseinsatz von Frau X. ein seit längerer Zeit anstehendes Problem bildeten. So sollte gemäss Protokoll der ...kommission vom 8.4.1992 Frau X. wegen ihrer Arbeitshaltung und der mangelhaften Arbeitsleistung schon 1991 entlassen werden, da Ermahnungen der direkten Vorgesetzten und des Direktors keine längerdauernde Wirkung gezeigt hätten und das Problem nun mindestens schon seit 1989 bestehe. Auch aus dem Protokoll der ...kommissionssitzung vom 2.7.1990 ergeben sich Hinweise auf die schon bestehenden Probleme mit Frau X. (Traktandum 2, Wahl Abteilungschef; Traktandum 3, Lagebericht des Direktors).Die fehlende Arbeitsqualität wurde im weitern bereits seit Januar 1991 festgehalten und dokumentiert. Obgleich in dieser Zeit die Arbeitsleistung nicht systematisch kontrolliert wurde, sondern bloss bei Routinearbeiten zum Vorschein gekommene Fehler festgehalten wurden, ergaben sich zahlreiche Beanstandungen. Diese sind zu einem grossen Teil offensichtlich auf flüchtiges unkonzentriertes Arbeiten zurückzuführen (falsche Jahres- und Jahrgangsangaben, nicht übereinstimmende Signaturen, fehlende Jahrgänge etc.) und stellen nicht blosse Bagatellen dar, sondern sind geeignet, Anstaltsbenutzer und -personal irrezuführen oder zumindest zu zusätzlicher Sucharbeit zu zwingen. Sie stammen zu einem guten Teil aus den achtziger Jahren und gehen teilweise sogar auf die siebziger Jahre zurück, bestätigen somit eindrücklich, dass die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin offenbar seit längerer Zeit zu wünschen übrig lässt. Im März 1992, vor dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens auf Nichtwiederwahl, erfolgte eine weitere Arbeitskontrolle. Der Auftrag hat auf sieben Kärtchen 19 Fehler und Verstösse ergeben. Zur Ausführung der Arbeit brauchte die Beschwerdeführerin 2 Tage. (Zum Vergleich: in der Kontrollperiode vom 7.7.--21.8.1992 brachte es die Beschwerdeführerin immerhin auf durchschnittlich 11 Karten pro Tag, also rund dreimal mehr, und machte dabei weniger Fehler).Erst aufgrund dieses Tatbestandes wurde vom Direktor eine systematische Kontrolle angeordnet, welche den Fehleranteil in Bezug auf die Gesamtleistung feststellen sollte und zum oben erwähnten Ergebnis führte. Die von der Anstalt in der Vernehmlassung gelieferten Antworten zu den "Fragen" der Beschwerdeführerin wurden von dieser nicht bestritten. Es besteht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Demnach ist davon auszugehen, dass der Durchschnitt der Beanstandungen bei den übrigen Beamten in der Anstalt unter 1% liegt und ab 5% Beanstandungen die Quote eindeutig zu hoch ist. Frau X., welche in der überprüften Periode im Juli/August 1992 auf eine Fehlerquote von 11,7% (ohne Bagatellfehler) kam, erbringt damit, wie die Anstalt in der Vernehmlassung zu Recht schreibt, die schwächste Leistung, und zwar mit Abstand. Dass Frau X. während der Kontrollperiode unter Druck stand, da der Beschluss der ...kommission vom 1.7.1992 ihr kurz zuvor eröffnet worden war, ist anzunehmen. Die erwähnten festgehaltenen weiteren Beanstandungen aus den Jahren 1991 und 1992, die in den Akten liegenden Protokolle der ...kommission aus der vergangenen Amtsperiode und die nicht bestrittenen Vergleichsangaben in der Vernehmlassung zur Beschwerde machen aber klar, dass die Arbeitsleistung während der gesamten massgebenden Zeit ungenügend war, weshalb anzunehmen ist, die kontrollierte Periode sei durchaus repräsentativ für die gesamte Arbeit der Beschwerdeführerin. Auch nicht bestritten ist ja, dass die Arbeit von Frau X. regelmässig kontrolliert werden musste, während diejenige von 3 Kolleginnen und Kollegen überhaupt nicht (mehr) kontrolliert zu werden brauchte. Dass mit diesen Kontrollen ein grosser und belastender Aufwand verbunden ist, welcher Arbeitskapazitäten, die für andere Aufgaben benötigt würden, bindet, ist klar.
c) Zu den neueren Vorwürfen, welche die Anstalt der Beschwerdeführerin macht, gehört neben dem Hauptvorwurf der schlechten Arbeitshaltung und -leistung derjenige der Illoyalität (Ziff. 3.3).Frau X. versuche ständig, die von der Abteilungschefin vorgegebenen Anweisungen und Verhaltensregeln in der Abteilung zu unterlaufen, ändere eigenmächtig Arbeitsabläufe (Tilgungen mit Korrekturweiss statt Durchstreichen, Anlegen neuer Serienkarten und Vernichten der alten) oder führe Weisungen nicht aus. Zudem entferne sie sich häufig von ihrem Arbeitsplatz, vor allem in Zeiten, in welchen sie sich unbeaufsichtigt glaube. Frau X. erbringe die von ihr erwartete Arbeitsleistung nur unter direkter und ständiger Aufsicht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde, Anordnungen missachtet zu haben: sowohl die Tilgungen mit Korrekturweiss als auch die Vernichtung alter Serienkarten seien mit Wissen und im Einverständnis mit der Abteilungschefin erfolgt. In der Stellungnahme vom 23.6.1992, auf welche sie in ihrer Beschwerde verweist, hat sie dazu noch ausgeführt, es sei ihre eigene Idee gewesen, im Gegensatz zur alten Gepflogenheit des Durchstreichens mit Tipp-ex zu arbeiten; dafür hätten sachliche Gründe bestanden. Was sie auch in der Beschwerde nicht bestreitet, ist, dass sie die Weisung des öftern vergisst, bei der Anlegung neuer Serienkarten vor der Vernichtung der entsprechenden alten sorgfältige Kontrollen vorzunehmen und Korrekturen kontrollieren zu lassen, damit nicht neue Fehler, die wegen des Fehlens der alten Karten nicht mehr erkennbar sind, verewigt werden. Auch nicht bestritten sind die häufigen Entfernungen vom Arbeitsplatz, welche durch verschiedene Protokolle belegt sind.
Der weitere Vorhalt, sich einen akademischen Titel unrechtmässig angemasst zu haben (Ziff. 3.4), hat sich im Verfahren bestätigt und wird in der Beschwerde nicht mehr bestritten. Von Bedeutung im vorliegenden Fall ist dabei vor allem das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Verfahrens, welches zeigt, dass sie ohne strikten Nachweis keinen Fehler oder keine Unredlichkeit zugestehen kann.
Zugestanden ist auch die Verbreitung eines Gerüchts (Ziff. 3.5), nämlich dass Frau X. am 25.6.1992 dem S. zugetragen hat, ihr wäre vom Direktor gekündigt worden und nach ihr würden zwei weitere Mitarbeiter, welche sie namentlich nannte, die Kündigung erhalten. Dass sie eine Nichtwiederwahl als Kündigung betrachtete und bezeichnete, macht ihr niemand zum Vorwurf, obschon im Zeitpunkt, als sie die Äusserung tat, das Verfahren auf Einleitung der Nichtwiederwahl noch nicht einmal beschlossen, sondern erst in Betracht gezogen worden war. Dass sie aber "in der Stadt vernommene" Gerüchte über eine angebliche Kündigung von zwei weitern Mitarbeitern verbreitete, stellt zweifellos ein illoyales Verhalten dar und schadet nicht nur dem Betriebsklima, sondern unter Umständen auch den betroffenen Mitarbeitern ganz direkt.
d) Was die weitern Vorhalte betrifft, nämlich die Kompetenzüberschreitung in der Benützerberatung und die Privatgespräche (Ziff. 3.6 und 3.7), so erscheinen diese aufgrund der Akten und der angebotenen Beweismittel (Zeugen) kaum nachweisbar. Sie sind auch nicht von Belang für den vorliegenden Streitfall. Eine Abklärung des teilweise bestrittenen Sachverhaltes kann somit unterbleiben. Ebenfalls keine Bedeutung kommt der in der nachträglichen Eingabe vom 13.7.1993 gemachten Vernehmlassungsergänzung zu, wonach Frau X. trotz Krankmeldung in der Stadt angetroffen worden sei. Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch und in jedem Fall Bettruhe und Ausgangsverbot.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anstalt angesichts des dargestellten nachgewiesenen Sachverhaltes zu Recht davon ausging, die nach Lehre und Rechtsprechung für eine Nichtwiederwahl geforderten triftigen, d.h. sachlichen und beachtlichen Gründe lägen vor. Insbesondere der mangelhafte Arbeitseinsatz und die schlechte Arbeitsqualität bzw. der damit verbundene übermässige Kontroll- und Arbeitsaufwand der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Vorgesetzten lassen die Beschwerdeführerin als ungenügend leistungswillig und -fähig und damit letztlich auch als für den weiteren Einsatz ungeeignet, also als untauglich erscheinen. Dazu kommt das sich aus den Akten ergebende dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin -- falsche Arbeitszeitangabe, Uneinsichtigkeit, Verbreitung eines Gerüchts --, welches zumindest in seiner Gesamtheit ebenfalls zu einem triftigen Grund im dargelegten Sinne gereicht. Berücksichtigt man zur Beurteilung des Verhaltens bzw. des Charakters sodann die weiter zurückliegenden Vorkommnisse der übermässigen Abwesenheiten zufolge Krankheit und Unfall, welche nach der Einschaltung des Vertrauensarztes auf ein normales Mass zurückgingen, und der notwendig gewordenen Beendigung des Einsatzes in der Abendausleihe, so muss auch die charakterliche Eignung der Beschwerdeführerin generell bezweifelt werden. Wenn die Anstalt im weitern davon ausging, angesichts dieser Situation sei die Nichtwiederwahl die richtige Konsequenz und nicht unverhältnismässig, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Es bestand in der Tat ein erhebliches Verwaltungsinteresse an einer geordneten und störungsfreien Diensterfüllung, das durch Leistung und Verhalten der Beschwerdeführerin nachhaltig beeinträchtigt wurde. Ermahnungen erfolgten verschiedene. Nachgewiesen durch die Akten sind jene vom 2. bzw. 9.7.1991, welche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 15.9.1993 nicht bloss eine Aussprache darstellte, wurde doch der Beschwerdeführerin klar gemacht, dass ihr Verhalten und ihre Leistungen nicht mehr akzeptiert werden könnten und dass von der ...kommission eine Entlassung ins Auge gefasst werde, wenn die Situation nicht schlagartig ändere. Eine nachhaltige Besserung ist, wie oben ausgeführt, nicht eingetreten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. September 1993