SOG 1993 Nr. 28

 

 

Art. 4 BV; § 10 Abs. 3 Prüfungsreglement für Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber. Durchführung der mündlichen Fürsprecherprüfung. Eine Prüfungsabnahme durch Examinator und Beisitzer, die aufgrund ihrer Notizen an die Gesamtkommission Antrag stellen, ist nach Prüfungsreglement und Verfassung zulässig.

 

 

Nachdem M. am 1.7.1991 die mündliche Prüfung für die Erteilung des solothurnischen Fürsprech- und Notarpatentes nicht bestanden hatte, trat sie am 20.11.1992 vor der Juristischen Prüfungskommission zu deren Wiederholung an. Die Abnahme des auf drei Kandidaten bezogenen Examens erfolgte entsprechend dem "Prüfungsschema" und dem Zeitplan, die der Beschwerdeführerin vorher zugestellt worden waren, in den verschiedenen Prüfungsfächern je durch die im Zeitplan angeführten beiden Experten bzw. Mitglieder der Prüfungskommission, wobei der erstgenannte Examinator die Befragung durchführte und der zweite als Beisitzer amtete. Die Beschwerdeführerin erbrachte im Fach "Notariatsrecht/-praxis" eine ungenügende Leistung. Das ganze mündliche Examen musste daher erneut als nicht bestanden erachtet werden, und zwar mit der reglementarischen Folge des Ausschlusses von einer zweiten Wiederholung.

 

Im Schreiben vom 23.11.1992 eröffnete die Juristische Prüfungskommission M. den negativen Ausgang der Prüfung und den endgültigen Ausschluss von der Zulassung zu einer weiteren. Gegen diesen Bescheid erhob M. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr zu gestatten, die mündliche Prüfung für Fürsprecher und Notare zum zweiten Mal zu wiederholen. Zur Begründung machte sie geltend, die Durchführung des Examens sei nicht ordnungsgemäss erfolgt. Die Prüfung in den einzelnen Fachgebieten hätte nämlich nicht nur durch das jeweilige Examinatorenteam von zwei Experten abgenommen werden dürfen; vielmehr wäre es geboten gewesen, die Befragungen vor der ganzen, aus fünf Mitgliedern bestehenden Kommission durchzuführen. Wohl sei es so, dass dann, wenn zwei bis drei Kandidaten gleichzeitig zur Prüfung antreten, der beanstandete Prüfungsmodus praktiziert werde. Während bei der Einzelprüfung alle Examinatoren einen unmittelbaren Eindruck von den Leistungen des Prüflings in jedem Fachgebiet erlangen würden und sich so eigenständige Beurteilungsgrundlagen verschaffen könnten, sei ihnen dies bei Mehrfachprüfungen nicht möglich, da sie auf die Berichterstattung und den Bewertungsantrag des Examinators und des Beisitzers, die in ihrem Fachgebiet die Prüfung abnahmen, angewiesen seien. Die derart unterschiedliche Erlangung von Beurteilungsgrundlagen und deren Auswertung bewirkten eine rechtsungleiche Behandlung der Prüflinge, jedenfalls derjenigen, die (wie die Beschwerdeführerin) einer Mehrfachprüfung unterzogen würden, und verstosse gegen Art. 4 BV, indem der Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt würden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus der Begründung:

 

4. a) Wie das Bundesgericht in BGE 113 Ia 286 ff. und in einem weiteren Entscheid vom 16.12.1988 (veröffentlicht in ZBl 1989 S. 310 ff. betreffend Fähigkeitsprüfung für Rechtsanwälte im Kanton Zürich) erörtert hat, gilt hinsichtlich der Wahrung des Gehörsanspruchs im Prüfungsverfahren folgendes: Gemäss Zitat aus ZBl 1989 (S. 313) "verlangt das rechtliche Gehör weder in seiner Funktion als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht noch im Hinblick auf die damit bezweckte Sachaufklärung, dass einem Prüfling vor Erlass eines negativen Examensentscheides die Möglichkeit gegeben werden muss, sich zu seiner Prüfungsleistung zu äussern. Einer durch Akteneinsicht und Stellungnahme erweiterten Sachaufklärung bedarf es deshalb nicht, weil die Leistung durch den Experten ohne nähere Erklärung des Prüflings im Lichte der Prüfungskriterien bewertet werden kann. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht wird dadurch Genüge getan, dass der Prüfling sämtliche Unterlagen selber schafft, aufgrund deren über die Erteilung des Fähigkeitsausweises entschieden wird (BGE 113 Ia 288 E. 2)".

 

Ist in Befolgung des letzten Satzes der zitierten Stelle davon auszugehen, dass der Prüfling durch seine Examensleistung die Bewertungsgrundlagen selber schafft und ihm bereits damit der Anspruch auf rechtliches Gehör hinlänglich gewährleistet wird, so kann allein in der Art der Durchführung des mündlichen Examens -- Befragung der Beschwerdeführerin durch den Examinator in "Notariatsrecht/-praxis" unter Mitwirkung des die Prüfungsabnahme kontrollierenden und protokollierenden Beisitzers -- keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Und wenn, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, sondern vielmehr zu anerkennen scheint, sowohl der Examinator als auch der Beisitzer unmittelbar nach bzw. während der Prüfung Notizen über die richtigen und falschen Antworten auf die gestellten Fragen machten, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Beschaffung verlässlicher Unterlagen für die Leistungsbewertung -- nämlich primär durch Examinator und Beisitzer, die der Gesamtkommission im Anschluss an das in allen Fächern abgenommene Examen Bericht erstatten und die Benotung beantragen -- kein Verstoss gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör begangen worden sein. Denn die hierfür wesentlichen Anforderungen, wonach bei mündlichen Examen ein Koexaminator bzw. Beisitzer mitzuwirken hat (BJM 1990, S. 54 ff.), ferner wenigstens stichwortartig über die erbrachte Leistung Notizen zu machen sind (AGVE 1987, S. 542; Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 1979, S. 476), wurden ja bei der angefochtenen Prüfung durchaus erfüllt.

 

b) Aus der erörterten Rechtslage und namentlich aus dem erwähnten, in ZBl 1989, S. 310 ff. publizierten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich, dass auch insofern keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen kann, als die Beschwerdeführerin geltend macht, nur die Durchführung eines mündlichen Examens vor der gesamten Prüfungskommission gewährleiste für alle die Benotung beschliessenden Mitglieder einen unmittelbaren und damit hinlänglich verlässlichen Eindruck von der erbrachten Leistung. -- Wohl wird im besagten Bundesgerichtsentscheid ausgeführt (S. 314), die Mitwirkung aller Examinatoren an einer mündlichen Einzelprüfung erlaube eine erhebliche Objektivierung der Bewertung. Das Bundesgericht folgerte daraus jedoch nur, dass sich diesfalls eine Protokollierung über den Verlauf der Prüfung, was die Leistung des Prüflings anbelangt, erübrige, zumal bis anhin noch nie ein Anspruch aus Art. 4 BV auf ein solches Protokoll abgeleitet worden sei. Und wenn es -- offenbar zur Veranschaulichung, was bundesrechtlich für die ordnungsgemässe Durchführung von Examen genügt -- darauf hinweist, bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen erfolge die mündliche Examinierung unter Teilnahme des Ortspräsidenten durch den Examinator und einen Koexaminator, so lässt es damit erkennen, dass gegen eine derartige Prüfungsabnahme ohne unmittelbare Mitwirkung aller prüfenden Experten keine rechtsstaatlichen Bedenken bestehen. Soweit kantonales Recht nicht ausdrücklich vorsieht, dass gewisse mündliche Examen zur Erlangung von Fähigkeitsausweisen in der Regel vor allen Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen sind wie z.B. im Kanton Zürich für die Anwaltsprüfungen (ZBl 1989, S. 314), werden denn auch, was allgemein bekannt sein dürfte und einschlägigen Entscheiden zu entnehmen ist (insbesondere BJM 1990, S. 55, ferner VPB 1986, Nr. 45, S. 294 ff. betr. eidgenössische Maturitätsprüfung; sinngemäss offensichtlich auch erwähnter Bundesgerichtsentscheid in ZBl 1989, S. 314), in der gesamtschweizerischen Praxis Prüfungen allein durch den betreffenden Fachexperten unter Mitwirkung eines Koexaminators bzw. Beisitzers vorgenommen. Ohne eine derart arbeitsteilige Abwicklung würde nicht nur eine untragbare Erhöhung des Prüfungsaufwandes entstehen (AGVE 1987, Nr. 20, S. 542), sondern es wäre --jedenfalls bei meist hohem Andrang von Prüflingen -- auch gar nicht möglich, mündliche Examen vom ganzen Prüfungskollegium abnehmen zu lassen.

 

Dass die Durchführung von mündlichen Fürsprecher- und Notarexamen in Form von Mehrfachprüfungen (zwei oder drei Kandidaten gleichzeitig) im Widerspruch zur Regelung gemäss Prüfungsreglement stünde, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich geltend gemacht. Gestützt auf die Delegationsnorm von § 10 Abs. 3 des Reglementes war nämlich die Juristische Prüfungskommission zweifellos befugt, gemäss Beschluss vom 24.5.1978 Richtlinien für die Durchführung der Prüfung zu erlassen, mithin auch im Sinne der generellen Regelung in § 2 zu bestimmen, dass die Fachprüfungen von einem Expertenteam, also in Mehrfachprüfungen, abgenommen werden. Konnte demnach die angefochtene Prüfung nicht in Verletzung von kantonalen Verfahrensvorschriften erfolgt sein (ZBl 1989, S. 313) und lässt sich in der durchgeführten Mehrfachprüfung auch kein Verstoss gegen den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin erblicken, so hat es bei den bisherigen Feststellungen zu bleiben, dass die Examensabnahme ordnungsgemäss erfolgte.

 

c) Entgegen dem wohl hauptsächlichen Einwand kann schliesslich dadurch, dass die Beschwerdeführerin eine mündliche Mehrfachprüfung zu absolvieren hatte, auch keine rechtsungleiche Behandlung eingetreten sein. Denn es entsprach ja der generellen Regelung in § 2 der von der Prüfungskommission erlassenen Richtlinien und -- bis auf eher seltene, durch besondere Umstände gerechtfertigte Ausnahmen -- der ständigen Praxis, zwei oder drei Kandidaten gleichzeitig durch das betreffende Expertenteam zu prüfen. Bei diesem seit vielen Jahren rechtmässig bestehenden und konstant praktizierten Prüfungsverfahren wäre es gegenteils so, dass die Anordnung bzw. Abnahme einer Einzelprüfung, für die keine triftigen Gründe für eine Ausnahme bestünden, mit einer rechtsungleichen Behandlung in Verbindung gebracht werden könnte.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Februar 1993