SOG 1993 Nr. 33

 

 

§ 29 Abs. 1 KER; Erschliessungsreglement der Einwohnergemeinde Luterbach. Kanalisationsanschlussgebühr und Ersatzabgabe.

-- Bei Neubauten, die an Stelle abgebrochener Altbauten errichtet werden, ist die Anschlussgebühr vom vollen Gebäudeversicherungswert des Neubaus zu erheben (Erw. 2 b).

-- Eine Ersatzabgabe für eine nicht zu errichtende Hauskläranlage darf nicht erhoben werden (Erw. 4).

 

 

E. und C. erstellten 1989 in Luterbach ein Doppeleinfamilienhaus anstelle eines baufälligen Wohnhauses, das abgebrochen wurde. Die Gemeinde stellte den Bauherren 1992 Rechnung für Kanalisationsanschlussgebühr, Baugebühr und Ersatzabgabe (für Hauskläranlage).Die Kanalisationsanschluss- und die Baugebühr wurden berechnet aufgrund der Gebäudeversicherungsschätzung vom 2.5.1990. Auf Beschwerde der Bauherren hob die Schätzungskommission den ablehnenden Einspracheentscheid des Gemeinderates auf und verfügte, die Akten würden zur Neuberechnung der Abgaben zurückgewiesen. Massgebend für die Gebührenerhebung seien die Tatsachen im Zeitpunkt des Anschlusses, welcher hier im Jahr 1989 erfolgt sei, weshalb von der Gebäudeversicherungsschätzung 1989 auszugehen sei. Zudem hätte vom Wert des Neubaus der Wert der abgerissenen Altbauten abgezogen werden müssen, unbekümmert darum, ob für den Altbau einmal Anschlussgebühren bezahlt worden seien. Die Ersatzabgabe sei nicht mehr gerechtfertigt, da die Erstellung von Hauskläranlagen mit der Inbetriebnahme der ARA obsolet geworden sei. Die Einwohnergemeinde akzeptierte die Berechnungsgrundlage 1989, focht den Entscheid aber an, was die Anrechnung der abgebrochenen Altbauten und die Ersatzabgabe anging. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

 

2. b) Weder das kantonale Erschliessungsreglement (KER) noch das entsprechende Gemeindereglement (GR) enthalten eine ausdrückliche Regelung für das Erheben von Kanalisationsanschlussgebühren bei Erstellung eines Neubaus an Stelle abbruchreifer, vom Bauherrn beseitigter Bauten. Es frägt sich daher, ob der seitens der Einwohnergemeinde Luterbach bemängelten vorinstanzlichen Interpretation gefolgt werden könne, wonach bloss die Wertvermehrung zusätzliche Gebühren auszulösen vermag, folglich -- wie beim Umbau bestehender Gebäude oder bei Neubauten zu solchen auf dem gleichen Grundstück -- auch dann, "wenn ein bisheriger Wert untergeht durch Zerstörung oder Abbruch, sofern und soweit die untergehenden Gebäude noch einen Gebäudeversicherungswert hatten" (S. 2/3 des angefochtenen Urteils).

 

§ 29 Abs. 1 KER schreibt vor, dass die einmalige Kanalisationsanschlussgebühr auf der Gesamtversicherungssumme zu berechnen ist, und zwar im Hinblick darauf, dass in Abs. 3 für Werterhöhungen infolge Neu- oder Umbauten eine Nachzahlungspflicht statuiert ist, offensichtlich bezogen auf Neubauten, die erstmals angeschlossen wurden. Dieser Regelung angepasst lautet denn auch die Bestimmung von § 7 GR, indem die Höhe der Anschlussgebühr ausdrücklich und speziell für Neubauten auf die Berechnungsgrundlage der gesamten Gebäudeversicherungssumme (Haupt- und Zusatzversicherung) abgestützt wird und eine im Prozentsatz tiefere Nachzahlung (1%, statt 1,5%) allein für bauliche Veränderungen vorgesehen ist, die gegenüber dem bisherigen zu einem höheren Versicherungswert geführt haben. Sollen demnach einzig bauliche Veränderungen, also Neu- oder Umbauten zu bzw. von weiter bestehenden, mithin bereits angeschlossenen Gebäuden, in den Genuss eines tieferen Ansatzes von 1% der Werterhöhung kommen, so ginge es offenbar zu weit, auch eigentliche Neubauten, die als solche erstmals nach den aktuellen technischen Anforderungen angeschlossen werden, in gleicher Weise privilegiert zu behandeln. Da die Höhe der jeweiligen Anschlussgebühr auf der Grundlage des wirklichen Wertes von Gebäuden zu berechnen ist, und zwar nach Massgabe der Gesamtversicherungssumme bei eigentlichen Neubauten, bzw. grundsätzlich nach dem Anstieg der Gebäudeversicherungsschatzung infolge Neubauten im Sinne des Anbaues oder aufgrund von Umbauten (SOG 1986 Nr. 21, S. 60/61), und da es -- wohl hauptsächlich bezogen auf eigentliche Neubauten -- auf die effektiven Werte im Zeitpunkt des Anschlusses ankommt (SOG 1986 Nr. 21, S. 58; Verwaltungsgerichtsentscheid vom 11.6.1992 i.S. St.H./EG Lostorf, S. 8; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband 1990, S. 341), kann bei einem an Stelle eines Abbruchobjekts erstellten Neubau, der neu angeschlossen wurde, kaum ein tieferer als der wirkliche Wert des Neubaues gemäss Gesamtversicherungssumme im Zeitpunkt des Anschlusses in Anschlag gebracht werden. Indem die Bauherrschaft ein abbruchreifes Gebäude beseitigt, um an dessen Stelle einen Neubau zu errichten, lässt sie nämlich nicht nur aus freien Stücken den allenfalls noch bestehenden Wert des Abbruchobjekts untergehen, sondern nimmt noch Abbruchkosten auf sich. Subjektiv, ihrem Interesse und Bestreben entsprechend, hat sie durch ihr Vorgehen den Wert des Abbruchobjekts beseitigt, sodass von den bisherigen Gebäulichkeiten auch objektiv keine bauliche Substanz mehr vorhanden war, als mit dem Neubau begonnen und dieser dann angeschlossen wurde. Jedenfalls unter solchen Umständen ist nicht ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, die Berechnung der Anschlussgebühr auf einem um die Schatzung des abgebrochenen Gebäudes reduzierten Wert vorzunehmen. Denn es wird ja nicht wie bei An- oder Umbauten ein noch bestehender Wert in das baulich veränderte und dadurch aufgewertete Gebäude übergeführt, sondern an Stelle der beseitigten und zufolge der Abbruchkosten mehr als wertlos gemachten Gebäulichkeit eine völlig neue Baute mit einem entsprechenden eigenständigen Wert bewirkt, den die Gebäudeversicherung zum Gegenstand der Schatzung machte.

 

c) Dass die Beschwerdeführer an Stelle des Abbruchobjekts auf den käuflich erworbenen Parzellen einen eigentlichen Neubau, ein Doppeleinfamilienhaus, erstellten, ferner dass dessen Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen im Jahre 1989 erfolgte, ist anerkannt. Nach der getroffenen Auslegung der anwendbaren abgaberechtlichen Bestimmungen im KER und GR, die im Ergebnis derjenigen der Einwohnergemeinde Luterbach entspricht, gilt es, die Kanalisationsanschlussgebühr für den Neubau auf der Grundlage der ungekürzten Gesamtversicherungssumme Wert 1989 zu berechnen, folglich zum Ansatz von 1,5% auf dem Betrag von Fr. 607'500.--, den die beiden Stockwerkeigentümer -- allerdings unter Abzug der Versicherungssumme des Abbruchobjekts -- in Anschlag brachten und vom dem nun auch die Einwohnergemeinde Luterbach ausgeht. In Gutheissung des betreffenden Antrags der Beschwerdeführerin sind demnach die beiden Stockwerkeigentümer zu verpflichten, der Einwohnergemeinde Luterbach eine Kanalisationsanschlussgebühr von Fr. 9'112.50 zu bezahlen.

 

3. (Baugebühr)

 

4. Es bleibt zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid, soweit er die von der Einwohnergemeinde Luterbach beanspruchte Ersatzabgabe im Betrage von Fr. 3'000.-- betrifft, entsprechend dem Antrag, die beiden Stockwerkeigentümer seien zu deren Zahlung zu verpflichten, abgeändert werden kann.

 

a) Die Vorinstanz hat mit überzeugenden Argumenten erwogen, dass sich die Ersatzabgabe, wie sie § 8 GR als Gegenleistung für die Kostenersparnis vorsieht, "wenn keine Hauskläranlage erstellt werden muss," kaum mehr rechtfertigen lässt. Denn: "Ersatzabgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass sie an Stelle einer vom Bürger primär geschuldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Sachleistung treten und ihn damit von der Erfüllung dieser Realleistungspflicht befreien" (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 344).Sie hängen also sowohl in ihrem Bestand als auch ihrer Höhe nach von einer anderen Pflicht ab. "Selbstverständliche Voraussetzung für die Erhebung einer Ersatzabgabe ist demnach, dass die primäre Leistungspflicht (an deren Stelle die Ersatzleistung in Geld treten soll) rechtmässig ist" (Auer, Sonderabgaben, in Schriftenreihe Finanzwirtschaft und Finanzrecht, Bd. 27, 1980, S. 52 und dortige Hinweise, namentlich auf BGE 97 I 794 ff).-- Bekanntlich besteht nun aber seit vielen Jahren nicht nur keine Pflicht zur Erstellung von Hauskläranlagen mehr, sondern sogar ein bundesrechtliches Verbot, solche zu benützten, da Art. 11 des Gewässerschutzgesetzes vorschreibt, dass im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Wasser in die Kanalisation abgeleitet werden muss.

 

b) Infolge des bundesrechtlich gebotenen direkten Anschlusses des Neubaues der beiden Stockwerkeigentümer an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Einwohnergemeinde Luterbach fehlt es an der Voraussetzung der primären Pflicht, eine Realleistung in Form der Erstellung einer Hauskläranlage zu erbringen; folglich lässt sich auch keine Gegenleistung, eben eine Ersatzabgabe für die Kosteneinsparung wegen Wegfalls der privaten Kläranlage, rechtfertigen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die in Rechnung gestellte Ersatzabgabe von Fr. 3'000.-- als geschuldet zu erklären, kann demnach nicht entsprochen werden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. September 1993