SOG 1993 Nr. 37

 

 

§ 68 VRG. Es ist ausschliesslich Sache der Rechtsmittelinstanz, darüber zu befinden, ob eine Eingabe als Beschwerde zu betrachten ist.

 

 

Das Bau-Departement hatte im Mai 1992 gegenüber B. eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich einer unbewilligten Reklame erlassen. Die Verfügung wurde vom Adressaten gleichentags -- belassen im erhaltenen, nach der Zustellung geöffneten Briefumschlag, den er in ein anderes, an das Bau-Departement adressiertes Couvert gesteckt hatte -- zurückgesandt. Auf den ihm zugestellten Briefumschlag setzte B. handschriftlich folgende, je mit seiner Unterschrift versehene Erklärungen hin: "Annahme verweigert" -- "Ich verlange eine persönliche Besprechung mit diesmal Kompetenten + normalen Persönlichkeiten mit Protokollaufnahme".Eine weitere Zustellung mit Einschreibebrief vereitelte B. in der Folge durch Verweigerung der Annahme gegenüber dem Postboten. Als er die Verfügung mit einfachem Brief nochmals erhielt, sandte er diese mit einem Begleitbrief, worin er seine bereits bekundete Haltung, die Verfügung werde nicht akzeptiert, bekräftigte, an das Bau-Departement zurück.

 

Nachdem B. der Beseitigungsanordnung nicht nachgekommen war, verlangte die Bau-Kommission beim Oberamt die Vollstreckung. Der Oberamtsvorsteher wies das Vollstreckungsbegehren ab, weil keine rechtskräftige Verfügung, insbesondere kein Entscheid des Verwaltungsgerichtes als sachlich zuständiger Rechtsmittelinstanz vorliege. Das Bau-Departement erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, B. habe die Annahme verweigert, nicht seinen Anfechtungswillen erklärt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

 

2. Bevor der Richter im Beschwerdeverfahren ein Sachurteil fällen darf, muss er abgeklärt haben, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 150).Es ist also ausschliesslich Sache der Rechtsmittelinstanz, darüber zu befinden, ob eine innert der Beschwerdefrist abgegebene schriftliche Willenserklärung des von einer Verwaltungsverfügung nachteilig Betroffenen den formellen Anforderungen für die Annahme einer rechtsgenüglichen Beschwerde entspricht. Wird in Form einer solchen Willenskundgebung gegen den ergangenen Verwaltungsentscheid opponiert, so kann demnach einzig durch die sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz ein verbindliches Urteil über die Frage ergehen, ob rechtsgenüglich Beschwerde erhoben wurde, jedenfalls und besonders dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Erklärung als Äusserung des Anfechtungswillens zu deuten sei. Weder die Verwaltungsbehörde, welche die Verfügung getroffen hatte und welcher gegenüber der davon Betroffene die Erklärung, das Verfügte nicht akzeptieren zu wollen, abgegeben hat, noch die Vollstreckungsinstanz im anhängig gemachten Exekutionsverfahren sind folglich befugt, für das Verwaltungsgericht verbindlich festzustellen, ob die Erklärung als Beschwerde zu qualifizieren ist oder nicht.

 

Im zu beurteilenden Fall hat das Verwaltungsgericht erst im Zusammenhang mit der Beschwerde des Bau-Departementes gegen die Ablehnung des Vollstreckungsbegehrens von den Erklärungen B.s, mit der zu vollstreckenden Beseitigungsanordnung nicht einverstanden zu sein, Kenntnis erlangt; und es konnte von der sachlich ausschliesslich zuständigen Rechtsmittelinstanz bis anhin noch kein Entscheid getroffen werden, ob gegen die Beseitigungsverfügung rechtsgenüglich Beschwerde erhoben wurde. Als der Oberamtsvorsteher das Vollstreckungsgesuch ablehnte, war somit nicht rechtsverbindlich geklärt, ob die verfügte Reklameentfernung durch Beschwerde angefochten war. Ohne dies stand deren Vollstreckbarkeit nicht fest, musste doch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Erklärungen B.s als Beschwerdeerhebung ansehen sollte, davon ausgegangen werden, die Beseitigungsanordnung sei wegen der aufschiebenden Wirkung der allfälligen Beschwerde (§ 89 Abs. 3 VRG) bzw. infolge der noch offenen Frage, ob überhaupt eine rechtsgenügliche Anfechtung erfolgt sei, nicht vollstreckbar. Der Oberamtsvorsteher hat demnach aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung insofern richtig gehandelt, als er -- entsprechend seiner zweiten Begründung -- darauf erkannte, die Vollstreckbarkeit der Beseitigungsverfügung stehe nicht fest, weil es Sache des Verwaltungsgerichts sei, erst noch darüber zu befinden, ob durch die Erklärungen B.s eine taugliche Anfechtung zuhanden der Rechtsmittelinstanz erfolgte. Jedenfalls unter diesem verfahrensrechtlichen Aspekt erweist sich die zu beurteilende Beschwerde gegen die Ablehnung des Vollstreckungsbegehrens derzeit als unbegründet. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1993