SOG 1993 Nr. 40
Art. 15 Abs. 2 AVIG - Vermittlungsfähigkeit von körperlich oder geistig Behinderten.
Mit Verfügung vom 29.3.1993 verneinte das kantonale Arbeitsamt Solothurn die Anspruchsberechtigung der Versicherten A. auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 1.1.1993 bis auf weiteres. Zur Begründung machte es geltend, gemäss Rechtsprechung gehöre zur Vermittlungsfähigkeit die Arbeitsfähigkeit, im objektiven Sinne eine Arbeit auszuführen sowie subjektiv die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Der Versicherte müsse, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Frau A. beziehe seit dem 1.2.1991 eine ganze IV-Rente infolge Jugendinvalidität. Da sie auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, müsse sie in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bis auf weiteres abgelehnt werden. Auf Beschwerde der Versicherten entschied das Versicherungsgericht wie folgt:
2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG).Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG).
Bei körperlich und geistig Behinderten besteht anders als im früheren Recht die gesetzliche Vermutung, dass sie vermittlungsfähig sind, und zwar zunächst ohne Rücksicht darauf, ob sie keine oder sogar eine ganze IV-Rente (oder eine ganze Rente eines andern Sozialversicherungsträgers) beziehen oder nicht (Gerhards, Kommentar zum AVIG, N 87 zu Art. 15).
Auch die Behinderten sind dem gesetzlichen Grundsatz von Art. 15 Abs. 1 AVIG unterstellt, wonach sie bereit, in der Lage und berechtigt sein müssen, eine zumutbare Arbeit (Art. 16 AVIG) anzunehmen. Relativiert ist bei ihnen lediglich das Moment der Arbeitsfähigkeit ("in der Lage sein").Ihre Arbeitsfähigkeit muss, ohne Beachtung des Bezuges einer Invalidenrente, immerhin noch derart sein, dass sie bei "ausgeglichener Arbeitsmarktlage", unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Der Begriff der "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" bedeutet dabei lediglich, dass diese Versicherten nicht nur bei Hochkonjunktur, d.h. bei ausgesprochenem Arbeitskräftemangel, wenn jeder, der nur irgendetwas tun kann, der "verwertbar" ist, gebraucht werden kann, vermittelbar sein dürfen (Gerhards, a.a.O., N 89 zu Art. 15).
Anderseits ist nicht zu übersehen, dass ein "allgemeiner" Arbeitsmarkt, in dem nicht nur die rauhen Gesetze eines "freien" Arbeitsmarktes herrschen, sondern in dem es auch gewisse "soziale Winkel" gibt (z.B. kirchliche oder karitative Einrichtungen), auch für Behinderte, die nicht förmlich in "geschützten Werkstätten" geschützt sind, noch eine Beschäftigungschance bietet (z.B. als Gehilfe, Bote u.ä. in einem von einer kirchlichen oder karitativen Organisation getragenen Krankenhaus, Altersheim u.ä.), weil hier nicht nur auf Leistung und Gegenleistung, sondern verstärkt auch auf das Gebot der sozialen Rücksichtnahme geachtet wird (Gerhards, a.a.O., N 91 zu Art. 15).
Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit ist verhältnismässig grosszügig zu handhaben, wenn es sich um Versicherte handelt, die sich bei einer andern Sozialversicherung zur Abklärung eines Rentenanspruches erst angemeldet haben, bei denen also noch kein Entscheid einer andern Sozialversicherung vorliegt; hier ist eine Verneinung der Vermittlungsfähigkeit nur zulässig, wenn der Versicherte "offensichtlich" vermittlungsunfähig ist (vgl. Art. 15 Abs. 3 AVIV) oder die erforderliche Vermittlungsbereitschaft nicht gegeben ist (KS-ALE Rz. 75).Ein strenger Massstab ist in der Regel bei jenen Behinderten anzulegen, die bereits eine Rente beziehen (hier: Kontakt mit der zuständigen Stelle der andern Sozialversicherung, ev. Vertrauensarzt, Überprüfung des Grundes der Arbeitslosigkeit, Regelmässigkeit der Erfüllung der Kontrollpflicht, persönliche Arbeitsbemühungen, Vermittlungsbereitschaft; KS-ALE Rz. 76).
3. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin absolvierte nach der wegen ihres Geburtsgebrechens mehrheitlich in einem Schulheim verbrachten Schulzeit eine Haushaltungsschule mit anschliessendem Praktikum. Ihre erste Stelle hatte die Beschwerdeführerin ab Mitte April 1984 während 5 Jahren als Hausangestellte in einer Mehrzweckklinik. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen sechswöchigen Kurs arbeitete sie ab anfangs August 1989 als Schwesternhilfe auf der Abteilung für Neurologie und Neurochirurgie eines Kantonsspitals. Ab Mitte März 1990 bis Ende 1992 war die Beschwerdeführerin wieder als Hausdienstangestellte in einem Altersheim tätig, wo ihr gekündigt wurde, weil mit einem längeren unfallbedingten Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin zu rechnen war und die Stelle deshalb anderweitig besetzt werden musste.
Die Vermittlungsbereitschaft sowie die ausreichenden persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin sind unbestritten. Dr. K. schätzt ihre Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausdienstangestellte definitiv auf 50% ein. Dazu führt er aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, mehrere anfallende Arbeiten, auch wenn sie noch so einfach seien, gleichzeitig zu bewältigen oder richtige Prioritäten zu setzen. Sie arbeite im allgemeinen exakt und zuverlässig, nur extrem langsam. Diese ärztlichen Angaben stimmen überein mit den Tatsachen, dass die bisherige 50-%ige Anstellung der Beschwerdeführerin im Altersheim eine Arbeitsleistung von lediglich rund 30% erbrachte sowie dass ihre Arbeitgeberin ihr den Lohn deshalb ab 1.1.1992 auf 30% reduzierte.
Unter den gegebenen Umständen kann der Beschwerdeführerin auf der hypothetischen Grundlage einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 30% nicht abgesprochen werden, zumal das für sie in Frage kommende Stellenangebot -- ausserhalb von geschützten Werkstätten -- auch gewisse "soziale Winkel", ähnlich dem bisher gehabten, umfasst, also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von seiten des Arbeitgebers rechnen können. Im Sinne dieser Erwägungen ist deshalb die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des kantonalen Arbeitsamtes wird aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 30% festgesetzt.
Versicherungsgericht, Urteil vom 12. August 1993