SOG 1993 Nr. 42
Enthalten die AVB der Krankenkasse eine entsprechende Bestimmung, ist der Kasse die ärztliche Kurverordnung vor Beginn einer Kur einzureichen. Tritt der Versicherte die Kur vorher an, entfällt sein Leistungsanspruch gegenüber der Kasse.
Frau H. hielt sich im Anschluss an eine mit einer Operation verbundene stationäre Behandlung während 14 Tagen in einem Kurhotel auf. Die medizinisch indizierte Kur war ihr vom behandelnden Arzt empfohlen worden, welcher sie dort auch gleich anmelden liess. Der Arzt stellte das ärztliche Attest aber erst nach erfolgter Kurbehandlung aus. Die Krankenkasse von Frau H. lehnte ihre Leistungspflicht ab, worauf die Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht erhob. Dieses wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Gemäss den für die Versicherung von Frau H. massgebenden AVB ist der Kasse vor Beginn einer Kur (Bade-, Erholungskur, etc.) eine ärztliche Kurverordnung einzureichen. Tritt der Versicherte die Kur vor Einreichen dieser Kurverordnung an, entfällt der Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber der Kasse. Die zitierten Bestimmungen der vom Bundesamt für Sozialversicherung genehmigten AVB der Beschwerdegegnerin bezwecken die Bekämpfung von Missbräuchen im Krankenversicherungswesen. Der Kasse wird damit ermöglicht, vorgängig des Kuraufenthaltes allenfalls weitere Arztberichte einzuholen und ihre Leistungsabklärung rechtzeitig vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die ärztliche Kurverordnung erst nach dem Kuraufenthalt der Beschwerdeführerin ausgestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin war daher gestützt auf ihre AVB berechtigt, aus formellen Gründen eine Leistungspflicht abzulehnen, weil sich Frau H. erst nach beendigter Kur mit einem ärztlichen Zeugnis an sie wandte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 10. September 1993