SOG 1993 Nr. 8
Art. 81 Abs. 3 SchKG. Anwendbares Recht für die Vollstreckung eines deutschen Urteils. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäss § 218 BGB verstösst nicht gegen den schweizerischen ordre public.
Eine in Deutschland domizilierte Firma verlangte beim Gerichtspräsidenten definitive Rechtsöffnung und reichte als Rechtsöffnungstitel einen Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Nürnberg ein. Die Schuldnerin machte geltend, die betriebene Forderung sei verjährt; die nach deutschem Recht geltende Verjährungsfrist von 30Jahren widerspreche dem schweizerischen ordre public. Der Gerichtspräsident hielt die Einrede der Verjährung für glaubhaft und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab. Das Obergericht kam im Rekursverfahren zum gegenteiligen Ergebnis und führte zur Begründung u.a. aus:
1. Die Gläubigerin verlangt gestützt auf einen Entscheid des Amtsgerichtes Nürnberg die definitive Rechtsöffnung. Ausländische Urteile erfordern das Exequatur des Vollstreckungskantons; dessen Voraussetzungen bestimmen sich, sofern mit dem Urteilsstaat ein Vollstreckungsabkommen besteht, nach diesem. Ebenso kann der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG gegenüber einem Urteil, das in einem fremden Staat erlassen worden ist, mit welchem ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher Urteile besteht, nur die Einwendungen erheben, die im Staatsvertrag vorgesehen sind.
Massgebend ist vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR-0-276-191-361).
2. a) Nach Art. 1 des Abkommens werden die im Prozessverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte des einen Staates ohne Unterschied ihrer Benennung im Gebiete des anderen Staates anerkannt, wenn für die Gerichte des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, eine Zuständigkeit nach Massgabe des Art. 2 begründet war und nicht nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, für dessen Gerichte eine ausschliessliche Zuständigkeit besteht. Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, ist unter anderem dann gegeben, wenn der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung oder zur Zeit des Erlasses der Entscheidung seinen Wohnsitz in diesem Staate hatte (Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens).
Das Amtsgericht Nürnberg erliess auf Verlangen der Gläubigerin einen Zahlungsbefehl für DM 13'534.75 nebst monatlich 1,5% Zins auf DM 12'000.-- ab 15.5.1977, DM 676.75 vertraglicher Unkostenbeitrag und DM 111.-- Verfahrenskosten. Der Zahlungsbefehl wurde der Schuldnerin am 26.7.1977 zugestellt. Am 2. September 1977 wurde der Zahlungsbefehl als vorläufig vollstreckbar erklärt und der Vollstreckungsbefehl der Schuldnerin am 29.9.1977 an ihrem Wohnort in Nürnberg ordnungsgemäss zugestellt. Gemäss Bescheinigung des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.8.1991 ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Da der Vollstreckungsbefehl als Entscheid im Sinne des Abkommens gilt, die Schuldnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbefehls in Nürnberg ansässig war und damit die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Nürnberg gegeben war, sind die Voraussetzungen nach Art. 1 und 2 des Abkommens erfüllt.
b) Die Schuldnerin erhebt jedoch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Abkommens die Einrede, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren wie sie das BGB vorsehe, verstosse gegen den ordre public der Schweiz. Zudem sei unklar, ob überhaupt deutsches Recht zur Anwendung gelange. Die Verjährung beurteilt sich nach dem Forderungsstatut (Art. 148 Abs. 1 IPRG), d.h. die Verjährung untersteht dem auf die Forderung anwendbaren Recht. Die Forderung der Gläubigerin stützt sich auf einen am 8.10.1975 mit der Schuldnerin und deren Ehemann als Gesamtschuldner abgeschlossenen Darlehensvertrag über DM 12'000.--. Zur Zeit des Vertragsschlusses war die Schuldnerin in der BRD ansässig. Die Gläubigerin hat heute noch dort ihren Sitz. Nach Art. 116 IPRG bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Rechtswahl der Parteien. Die Rechtswahl muss eindeutig sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben. Vorliegend wurde der Darlehensvertrag von in der BRD ansässigen Parteien in der BRD abgeschlossen. Ausserdem wird in Ziffer 3 der Darlehensbedingungen auf deutsches Recht hingewiesen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag deutschem Recht untersteht. Zum gleichen Ergebnis gelangt man aufgrund von Art. 117 IPRG, da nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Darlehensverträge dem Recht des Geschäftssitzes des Darlehensgebers unterstehen (vgl. BGE 87 II 201 f, 78 II 191 f.; Vischer, Internationales Vertragsrecht, 1962, S. 110; Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, Zürich 1988, S. 98; Botschaft des Bundesrates in BBl 1983 I 410).Die Schuldnerin macht im Rekursverfahren zusätzlich geltend, der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Darlehensvertrag sei als eine Art Konsumkredit zu betrachten, weshalb gemäss Art. 120 IPRG das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Konsumentin bzw. der Schuldnerin anzuwenden sei. Da die Schuldnerin in der Schweiz wohne, sei schweizerisches Recht und damit auch dessen Verjährungsfrist von Art. 127 OR anwendbar. Von Art. 120 IPRG werden Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind, umfasst und dem Recht des Staates, in welchem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat unterstellt, wenn alternativ eine der in lit. a-c erwähnten Voraussetzungen erfüllt ist (Botschaft, a.a.O., S. 412 f.). Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Ausserdem erscheint es höchst fraglich, ob ein 1975 abgeschlossener Darlehensvertrag über DM 12'000.-- eine "Leistung des üblichen Verbrauchs" darstellt.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag deutschem Recht untersteht und dass demzufolge die deutschen Verjährungsvorschriften anwendbar sind.
c) Gegenüber der Schuldnerin ist am 2. September 1977 ein Vollstreckungsbescheid ergangen. Nach § 218 BGB unterliegt ein rechtskräftig festgestellter Anspruch einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Als rechtskräftig festgestellt im Sinn dieser Bestimmung gilt auch ein Anspruch, über den ein in Rechtskraft erwachsener Vollstreckungsbescheid ergangen ist. Nach rechtskräftiger Feststellung durch Endurteil (in casu Vollstreckungsbefehl) läuft eine neue 30 jährige Verjährungsfrist (Jauering, Schlechtriem, Stürner, Teichmann, Vollkommer: BGB Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Aufl. 1991, N 1 zu den §§ 218, 219 BGB). Die Hauptforderung der Gläubigerin von DM 13'534.75 ist somit noch nicht verjährt.
Nach § 218 Abs. 2 BGB ist die 30 jährige Frist nicht anwendbar auf rechtskräftig festgestellte, wiederkehrende, jedoch erst künftig fällig werdende Leistungen; vielmehr gelten hiefür die kürzeren Verjährungsfristen. Für die gemäss Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen von 1,5% pro Monat auf DM 12'000.--, welche im Zeitpunkt des Vollstreckungsbefehls noch nicht fällig waren, ist somit nicht § 218 BGB sondern § 197 BGB anwendbar. Nach dieser Bestimmung verjähren Zinsansprüche bzw. Ansprüche auf Rückstände von Zinsen innert vier Jahren seit Schluss des Jahres, in welchem der nach §§ 198 bis 200 BGB massgebende Zeitpunkt eintritt (§ 201 BGB).Vorliegend ist § 198 BGB anwendbar, wonach die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruches beginnt.
Die Gläubigerin macht geltend, dass sie die Verjährung durch den Antrag auf eine eidesstattliche Versicherung am 11.2.1985 und durch Verpfändung vom 28.11.1989 unterbrochen hat. Die Verpfändung ist durch die Urkunden 7 und 8 belegt. Hinsichtlich des Antrages auf eidesstattliche Versicherung liegen keine Belege vor. Lediglich unter Position 36 der Abrechnung der Gläubigerin findet sich ein Hinweis auf einen Antrag auf eidesstattliche Erklärung. Es ist deshalb nicht überprüfbar, ob sich dieser Antrag auf die Schuldnerin bezog oder ihren Ehemann. Da gemäss § 425 BGB gewisse Tatsachen -- wie Verjährung und deren Unterbrechung -- nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, wirken, ist gegenüber der Schuldnerin lediglich die ausgewiesene (fruchtlose) Verpfändung vom 28.11.1989 als verjährungsunterbrechende Handlung (§ 209 Abs. 2 Ziff. 5 BGB) zu betrachten. Da laut § 217 BGB die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht fällt und nach der Unterbrechung eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, ist für die Verzugszinsforderungen, welche ab 28.11.1985 fällig geworden sind, die Verjährung noch nicht eingetreten.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Hauptforderung von DM 13'534.75 sowie die Verzugszinsforderung von 1,5% pro Monat auf DM 12'000.-- für die Zeit vom 15.5.1977 bis 2.9.1977 sowie ab 28.11.1985 nach deutschem Recht nicht verjährt sind.
d) Die Schuldnerin wendet weiter ein, dass eine 30 jährige Verjährungsfrist dem ordre public der Schweiz widerspreche. Gemäss Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens ist die Vollstreckung zu versagen, wenn durch die Entscheidung ein Rechtsverhältnis zur Verwirklichung gelangen soll, dem im Vollstreckungsstaat aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist. Diese staatsvertragliche ordre public-Klausel geht als Spezialnorm dem allgemeinen ordre public vor. Der Anwendungsbereich des vertraglichen und des allgemeinen Vorbehalts des ordre public wird dabei in dem Umfang eingeschränkt, als die Voraussetzungen, unter welchen ein ausländisches Urteil zu vollstrecken ist, im Staatsvertrag näher umschrieben sind. Mit der Formulierung des Vorbehaltes in Art. 4 Abs. 1 des Abkommens wurde versucht, den Anwendungsbereich der ordre public-Klausel möglichst einzuschränken. Diese ist daher eng auszulegen und anzuwenden (vgl. BGE 103 Ia 199 E. 3a).
Festzuhalten gilt, dass der Vollstreckungsbefehl an sich weder wegen seines materiellen Inhalts noch wegen des Verfahrens, in welchem er zustande gekommen ist, gegen die öffentliche Ordnung verstösst. Fraglich ist einzig, ob dem vorgelegten Urteil die Vollstreckung aufgrund schweizerischer Verjährungsvorschriften zu versagen ist.
Dies ist zu verneinen. Zwar gehört das Rechtsinstitut der Verjährung zur öffentlichen Ordnung der Schweiz (vgl. BGE 90 II 437 Erw. 8), nicht aber die Bemessung der Verjährungsfristen. Zieht man zudem in Betracht, dass es vorliegend um die Verjährung eines rechtskräftig festgestellten Anspruches geht und berücksichtigt man, dass die ordre public-Klausel restriktiv auszulegen ist, so ist die Vollstreckung des Entscheides des Amtsgerichtes Nürnberg nicht zu versagen. Der Einwand der Schuldnerin ist demnach nicht zu hören und der Gläubigerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. März 1993