SOG 1993 Nr. 9

 

 

Art. 82 SchKG. Der Konkursverlustschein ist kein Rechtsöffnungstitel für öffentlich-rechtliche Forderungen.

 

 

Eine Gemeinde verlangte für Wasseranschlussgebühren die definitive Rechtsöffnung und legte für den betriebenen Betrag einen Konkursverlustschein vor. Der Gerichtspräsident erteilte die provisorische Rechtsöffnung. Der Schuldner erhob Rekurs, der vom Obergericht gutgeheissen wurde. Aus der Begründung:

 

Mit der Frage einer Umdeutung des Rechtsöffnungsbegehrens befasste sich schon der Entscheid SOG 1981 Nr. 8. Dort präsentierte sich die Sachlage allerdings in umgekehrter Weise, indem der Gläubiger, der im Besitze eines definitiven Rechtsöffnungstitels (gerichtlicher Vergleich) war, lediglich provisorische Rechtsöffnung verlangt hatte. In Anlehnung an die neuere Rechtslehre entschied das Obergericht, bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels sei sowohl dann, wenn das Rechtsbegehren des Gläubigers einfach auf "Rechtsöffnung" laute, als auch dann, wenn der Gläubiger statt der gebotenen definitiven fälschlich bloss provisorische Rechtsöffnung verlange, auf definitive Rechtsöffnung zu erkennen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der zivilprozessuale Grundsatz, nicht mehr oder anderes als beantragt zuzusprechen, sei nicht verletzt, da mit einem Rechtsöffnungsbegehren die Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrebt werde. Ob dieses Ziel auf dem Wege der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung zu erreichen sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die der Richter von Amtes wegen zu entscheiden habe.

 

Im Entscheid SOG 1990 Nr. 27 wurde, obwohl so beantragt, für Steuerforderungen aufgrund eines Pfändungsverlustscheines die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt, da öffentlich-rechtliche Forderungen der provisorischen Rechtsöffnung gar nicht zugänglich seien. Die angestellten Überlegungen erweisen sich im vorliegend zu beurteilenden Fall als hilfreich. Öffentlich-rechtliche Abgaben können im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nicht beim Zivilrichter eingeklagt werden. Sie sind auf dem Wege der Schuldbetreibung und der definitiven Rechtsöffnung zu vollstrecken, wenn die entsprechenden Rechtstitel vorliegen. Bei Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung steht dem Schuldner stets noch die Aberkennungsklage offen, d.h. die gerichtliche Feststellung, dass die Forderung nicht zu Recht besteht (Art. 82 und 83 SchKG).Für öffentlich-rechtliche Forderungen dagegen ist die Aberkennungsklage ausgeschlossen, da der Zivilrichter mangels funktioneller Zuständigkeit darauf gar nicht eintreten könnte und die Normen über die Verwaltungsrechtspflege keine Aberkennungsklage vorsehen. Für öffentlich-rechtliche Forderungen, die nicht Gegenstand eines ordentlichen Zivilprozesses bilden können, kann einem Gemeinwesen deshalb nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.

 

Die Umdeutung des Rechtsöffnungsbegehrens durch den Vorderrichter ist zu Unrecht erfolgt. Der Rekurs ist gutzuheissen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten ist aufzuheben. Das Gesuch des Gläubigers ist, wie von diesem beantragt, als Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu behandeln. Um auch dem Gläubiger allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten vollumfänglich zu erhalten, ist das Rechtsöffnungsgesuch in Anwendung von § 304 Abs. 1 ZPO zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Oktober 1993