SOG 1994 Nr. 10
§ 225 Abs. 2 EG ZGB - Aufsicht über Willensvollstrecker. Das Obergericht ist als Aufsichtsbehörde zuständig, einen Willensvollstrecker zu entlassen.
Am 11. Dezember 1990 verstarb O., die ihren Nachlass M. und V. zu gleichen Teilen als Vermächtnis zugewendet hatte. Die Erblasserin hatte U. als Willensvollstrecker eingesetzt. Mit Schreiben vom 25. Mai 1993 meldete eine der Vermächtnisnehmerinnen dem Obergericht, der Willensvollstrecker komme seiner Aufgabe nicht nach. U. wurde wiederholt erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Eingabe vom 31. August 1994 liess Frau M. das Begehren stellen, der Willensvollstrecker sei abzusetzen und es sei an seiner Stelle ein neuer Willensvollstrecker zu ernennen. U. kam der Aufforderung, sich zur Sache zu äussern, erneut nicht nach. Das Obergericht gab diesem Begehren mit folgender Begründung statt:
1. Der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht der Behörde, die vom kantonalen Recht zu bestimmen ist (Escher, Das Erbrecht, 3. A., N 4 zu Art. 517 ZGB; Tuor, Das Erbrecht, 2. A., N 27 zu Art. 518 ZGB). Der Erbschaftsverwalter, die Vertreter der Erbengemeinschaft und andere Personen, denen besondere Aufgaben im Erbgangsverfahren übertragen sind, unterstehen gemäss § 224 EG ZGB unter der Aufsicht des Amtschreibers. Der Willensvollstrecker ist hier nicht erwähnt. Man könnte dennoch annehmen, der Amtschreiber sei auch für ihn Aufsichtbehörde, weil sich das Aufsichtsrecht aus Art. 595 ZGB ergibt (Tuor, a.a.O.; Seeger, Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers, S. 83 Anm. 2). Nach § 225 Abs. 2 EG ZGB sind Beschwerden gegen Anordnungen des Willensvollstreckers wie gegen solche des Amtschreibers aber beim Obergericht einzureichen. Das Gesetz stellt den Willensvollstrekker mit dieser Regelung aufsichtsrechtlich gleich wie den Amtschreiber. Zuständig ist deshalb das Obergericht.
2. Der Willensvollstrecker wird vom Erblasser eingesetzt und hat als solcher eine Vertrauensposition, in die nicht leichthin eingegriffen werden darf. Bei Pflichtversäumnissen rechtfertigt sich je nach Schwere der Vorwürfe ein stufenweises Vorgehen. Als leichtere Massnahmen kommen Empfehlungen, Ermahnungen und Weisungen in Frage. Die Absetzung bildet die ultima ratio und setzt schwere Pflichtverletzungen voraus (Tuor, a.a.O., N 17 zu Art. 518 ZGB; ZR 91/92, 1992/93, S. 172 ff.).
Der Willensvollstrecker hat in der vorliegenden Erbschaftssache gemäss Inventar vom 17. Oktober 1991 nur beschränkte Aufgaben. Neben der Ausrichtung der Vermächtnisse hat er vor allem die Todesfallkosten zu begleichen und dafür zu sorgen, dass ein für den Unterhalt des Grabes der Erblasserin vorgesehener Betrag bestimmungsgemäss verwendet wird. Nach den Akten hält er die Legate seit drei Jahren ohne jeglichen ersichtlichen Grund zurück. Im Verfahren vor Obergericht hüllte er sich von Anfang an in absolutes Stillschweigen und reagierte auf keine einzige Mitteilung oder Aufforderung, sich zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin zu äussern. Er ist offenkundig nicht bereit oder nicht in der Lage, sein Mandat auszuüben. Die Entlassung ist deshalb gerechtfertigt und als einzige Massnahme geeignet, dem seltsamen Verwirrspiel ein Ende zu setzen.
Die Rechte des Willensvollstreckers fallen damit dahin und an die Erben zurück (Tuor, a.a.O., N 18 zu Art. 518 ZGB). Es ist nun Sache der Beschwerdeführerin, das Legat allenfalls mit Hilfe der Amtschreiberei Olten-Gösgen herauszuverlangen. Die Einsetzung eines neuen Willensvollstreckers ist nicht zulässig und auch nicht notwendig (Tuor, a.a.O., N 18 zu Art. 518 ZGB).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Oktober 1994