SOG 1994 Nr. 12

 

 

Kreisschreiben an die Richterämter des Kantons zur Handhabung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vorbehalt des Rückforderungsrechts).

 

 

Gemäss § 114 Abs. 3 ZPO ist die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege unter der Voraussetzung von Absatz 1 zur Bezahlung der Kosten und Gebühren zu verurteilen und das zuständige Departement zu orientieren. Wir empfehlen Ihnen, bei der Anwendung dieser Bestimmung in bezug auf die Gerichtskosten folgende Formulierung zu verwenden

 

Die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von Fr. . ., total Fr. . ., erliegen auf dem Kläger/Beklagten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1 ZPO.

 

Hinsichtlich der Parteikosten gilt grundsätzlich dasselbe. Die Formulierung hängt hier davon ab, ob ein Fall von § 112 Abs. 1 (nachstehend a), Abs. 2 (b) oder Abs. 3 ZPO (c) vorliegt. Es empfehlen sich folgende Formeln:

 

a)         Der Kläger/Beklagte hat dem Anwalt des Beklagten/Klägers, Fürsprech X., eine Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen. Für diesen Anspruch und für die Betreibungskosten haftet der Staat zwei Jahre lang als Garant; vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1 ZPO.

 

b)         Der Kläger/Beklagte hat dem Beklagten/Kläger eine Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.

 

Die Kostenforderung des Anwaltes des Klägers/Beklagten, Fürsprech X., wird auf Fr. ... festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen; vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1 ZPO.

 

 

c)         Die Parteikosten gehen zu Lasten des Klägers/Beklagten. Die Kostenforderungen von Fürsprech X. und Fürsprecherin Y. werden auf Fr. ... festgesetzt und sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen; vorbehalten bleibt § 114 Abs. 1 ZPO.

 

Zu beachten ist insbesondere, dass auch im Falle von § 112 Abs. 1 Satz 2 auf den Rückforderungsanspruch hingewiesen wird. Dieser besteht gegenüber der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand. Auch eine Partei ohne unentgeltlichen Rechtsbeistand muss bei Obsiegen ihren Anwalt honorieren, unabhängig davon, ob die Parteientschädigung eingetrieben werden kann.

 

Die Kostenentscheide sind neu in jedem Fall dem Finanz-Departement zuzustellen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 20. September 1994