SOG 1994 Nr. 17
Art. 158 SchKG - Einem Gläubiger, dessen Forderung bloss durch einen zu Faustpfand begebenen Schuldbrief gesichert ist, darf nach der Grundpfandverwertung kein Pfandausfallschein ausgestellt werden.
J., im Kanton Solothurn wohnhaft, war Eigentümer der Stockwerkeinheit Grundbuch Brissago Nr. 10. Die Wohnung war im I. bis IV. Rang mit Hypotheken zu Gunsten der Bank A. belastet; im V. Rang stand die Bank B. Auf Begehren der A. wurde die Stockwerkeinheit verwertet. Die B. erlitt einen Totalverlust. Das Betreibungsamt L. (TI) fertigte der B. einen Pfandausfallschein aus. Die B. stellte beim zuständigen solothurnischen Betreibungsamt T. das Fortsetzungsbegehren. Das Amt kündigte J. die Pfändung an. J. gelangte an die Aufsichtsbehörde. Er machte geltend, er habe in dieser Betreibung keinen Zahlungsbefehl erhalten. Der auf Grundbuch Brissago Nr. 10 lastende Schuldbrief sei der B. bloss zu Faustpfand übergeben worden. Der Pfandausfallschein sei zu Unrecht ausgestellt worden und die Gläubigerin gar nicht befugt, die Betreibung fortzusetzen. Somit sei die Pfändungsankündigung aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
2. Ein Gläubiger mit Faustpfand an einem Schuldbrief hat die Befugnis, in der Grundpfandverwertung seine Forderung wie ein Grundpfandgläubiger geltend zu machen (Dieter Zobl, Probleme bei der Verpfändung von Eigentümerschuldbriefen, in: ZBGR 1978, S. 214). Indessen darf einem Gläubiger, der bloss ein Faustpfand an einem durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Schuldbrief besitzt, kein Pfandausfallschein ausgestellt werden (BGE 97 III 119 ff.).
Das Bestehen eines Pfandrechts für eine Forderung, für die der Schuldner ausserdem persönlich haftet, ermöglicht den Zugriff auf das übrige Vermögen, sobald sich bei der Pfandverwertung ein Ausfall ergeben hat. In der Zulassung der Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl liegt aber bloss dann keine Verletzung der Rechte des Schuldners, wenn dieser den Bestand seiner Schuldpflicht bereits im Einleitungsverfahren, bei der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung auf Pfandverwertung, bestreiten konnte. Anders liegen die Dinge, wenn der Pfandausfallschein - wie vorliegend - für eine zwar letztlich auch durch das verwertete Objekt gesicherte, aber zum Zeitpunkt der Versteigerung eben noch nicht in Betreibung gesetzte Forderung ausgestellt wird. Hier würde der Schuldner der Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben, gänzlich beraubt, wollte man die direkte Fortsetzung der Betreibung zulassen (Vgl. BGE 62 III 94 ff.; BlSchK 1960, S. 182 f.).
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung- und Konkurs, Urteil vom 4. Februar 1994