SOG 1994 Nr. 1

 

 

Art. 145 ZGB, Art. 62 IPRG - Die frühere Rechtshängigkeit einer Trennungsklage im Ausland schliesst den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren in der Schweiz nicht aus.

 

 

            Am 18. Oktober 1993 reichte die Ehefrau beim Gerichtspräsi­denten Olten-Gösgen ein Eheschutzbegehren ein, das sie am 14. De­zember 1993 in eine Scheidungsklage umwandelte. In der Zwischen­zeit, am 6. Dezember 1993, hatte der Ehemann beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht Vaduz eine Ehetrennungsklage ein­gereicht.

 

            Am 24. Januar 1994 fand im Scheidungsverfahren in Olten die Aussöhnungsverhandlung statt, wo die Ehefrau für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen beantragte. Am Tage darauf, am 25. Januar 1994, kam es im Ehetrennungsverfahren in Vaduz zu einer Verhandlung. Die Parteien schlossen an dieser Verhandlung eine Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge ab.

 

            Unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung stellte die Ehefrau dem Gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen mit Eingabe vom 7. Fe­bruar 1994 das Begehren, über die am 24. Januar 1994 beantragten vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden und dabei die Unterhalts­beiträge gemäss der Verabredung der Parteien zu berücksichtigen. Der Gerichtspräsident trat auf diesen Antrag mit Verfügung vom 2. März 1994 nicht ein, weil er den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht mehr für nötig erachtete, nachdem der liechten­steinische Richter schon entsprechende Anordnungen getroffen hat­te. Den von der Ehefrau gegen diesen Entscheid eingereichten Re­kurs hiess das Obergericht mit folgender Begründung gut:

 

1.a)      Für die Zuständigkeit im internationalen Verhältnis gilt Art. 62 IPRG. Das Schweizerische Gericht, bei dem eine Schei­dungs- oder Trennungsklage hängig ist, kann vorsorgliche Massnah­men treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist oder nicht rechtskräftig festge­stellt wurde (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Ergänzungsband Frei/Maurer, N 405 zu Art. 145 ZGB; Anton K. Schnyder, Das neue IPR-Gesetz, S. 57). Auch die Hängigkeit eines (weiteren) Haupt­prozesses vor einem ausländischen Gericht steht dem Erlass vor­sorglicher Massnahmen in der Schweiz grundsätzlich nicht entge­gen (Art. 10 IPRG). Ist vor dem ausländischen Gericht ein identi­sches Rechtsschutzbegehren anhängig, stellt sich allenfalls die Frage, ob das schweizerische Verfahren gemäss Art. 9 IPRG auszu­setzen ist. Auch in diesen Fällen ist aber zu beachten, dass vor­sorgliche Massnahmen ihren Zweck verfehlen, wenn sie nicht so­fort in jedem der vom Rechtsstreit betroffenen Staaten durchge­setzt werden können (I. Schwander, Einführung in das internatio­nale Privatrecht, N 666 , S. 308 f.).

 

b)         Die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ist mit dem Schrei­ben der Ehefrau vom 14. Dezember 1993 eingetreten (§ 56 ZPO). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Olten-Gösgen für die Beurtei­lung der Klage ist vorderhand eine offene Frage und durch das Amtsgericht selber zu entscheiden. Die frühere Rechtshängigkeit der Trennungsklage in Vaduz begründet indessen keine offensicht­liche Unzuständigkeit. Es sind nicht identische Streitsachen (Pr. 1986, Nr. 286). Art. 62 Abs. 1 IPRG schliesst den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren soweit nicht aus.

 

c)         Art. 10 IPRG, womit dem schweizerischen Richter ausdrück­lich Massnahmenkompetenz eingeräumt wird, "auch wenn er für die Entscheidung in der Sache selber nicht zuständig ist", begründet eine extensive Zuständigkeit. Die gesuchstellende Partei hat re­gelmässig ein Interesse daran, vorsorgliche Massnahmen in dem Staat zu erwirken, in dem sich der Adressat oder das Objekt der Sicherungsmassnahme befindet oder wo sich das Rechtsschutzinter­esse aus andern Gründen verwirklichen soll (I. Schwander, a.a.O.).    Die Ehefrau macht vor allem vollstreckungsrechtliche Interessen geltend. Der Ehemann arbeitet in Bad Ragaz und be­zahlt die Unterhaltsbeiträge nach Darstellung der Ehefrau nur zö­gerlich. Sie hat während des Rekursverfahrens tatsächlich Beiträ­ge betrieben und eine (erfolglose) Pfändung durchführen lassen. Nun werde ein Lohnarrestverfahren aktuell, weshalb sie auf einen vollstreckbaren Entscheid angewiesen sei. Nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (SR.0.211.221.432), dem auch Liechtenstein angehört, sollte es zwar möglich sein, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf Grund der liechtensteinischen Entscheidung in der Schweiz zu vollstrecken (Art. 2). Das dafür notwendige Verfahren dürfte aber komplizierter sein und weniger rasch als die Vollstreckung einer inländischen Entscheidung. Für die Durchsetzung ihrer eige­nen Beiträge scheint es überhaupt an einer staatsvertraglichen Grundlage zu fehlen (Art. 1 Abs. 2 Abkommen zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent­scheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen vom 25. April 1968, SR.0.276.195.141). Die Ehefrau ist daran interessiert, auch diese Beiträge nötigenfalls rasch und ohne Umweg über das Ausland eintreiben zu können. Im übrigen werden mit der Vereinba­rung vor dem liechtensteinischen Richter vom 25. Januar 1994 tat­sächlich nicht alle Fragen geregelt, die für die Dauer eines Scheidungsverfahrens üblicherweise und auch vorliegend einer Re­gelung bedürfen. Nicht ausdrücklich entschieden worden ist insbe­sondere über die Zuteilung des Kindes und das Besuchsrecht des Ehemannes.

 

            Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen auch im Scheidungs­verfahren ist mithin durchaus angezeigt und im Sinne von Art. 145 ZGB notwendig. Der Rekurs erweist sich als begründet. Die Sa­che ist zum Entscheid an den Gerichtspräsidenten zurückzuweisen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 1994