SOG 1994 Nr. 22

 

 

Art. 323, 292 StGB - Verhältnis zwischen Art. 323 und 292 StGB bei Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Art. 321 erfasst grundsätzlich Delikte des Schuldners, die bis und mit Aufnahme des Pfändungsprotokolls begangen werden; hingegen ist Art. 292 anzuwenden, wenn die betreibungsamtliche Verfügung über das hinausgeht, was durch Art. 323 geboten ist, namentlich bei Verhaltensweisen, die sich nach der Aufnahme der Pfändungsurkunde ereignen.

 

 

            In einem Betreibungsverfahren war die Pfändung durchzuführen. Da der Bezirksweibel den Schuldner trotz dreimaliger Vorsprache nicht erreichen konnte, forderte ihn das Betreibungsamt mit einer Verfügung auf, innerhalb einer Frist auf dem Amt zu vorzusprechen, andernfalls er polizeilich vorgeführt oder wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB angezeigt würde. Die Verfügung gab vorschriftsgemäß die Strafdrohung von Art. 292 wieder und enthielt auch den Hinweis auf das Recht der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Verfügung blieb unangefochten und wurde deshalb rechtskräftig.

 

            Dennoch leistete ihr der Schuldner keine Folge. Erst drei Wochen später erschien er auf dem Betreibungsamt, nachdem ihm die Polizei schriftlich mitgeteilt hatte, sie sei beauftragt, ihn vorzuführen, wenn er nicht freiwillig gehe.

 

Der Untersuchungsrichter erließ in der Folge eine Strafverfügung und belegte den Beschuldigten mit einer Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung.

 

            Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache und wurde vom Einzelrichter mit der Begründung freigesprochen, Art. 64 SchKG verpflichte den Schuldner nicht, Betreibungsurkunden auf dem Amt abzuholen. Könne sie nicht zustellt werden, sei die Urkunde "zu Handen des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben" (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Dies sei vom Betreibungsamt unterlassen worden, weshalb es sich ohne gesetzliche Grundlage auf Art. 292 berufen habe. Die Verfügung des Betreibungsamtes sei demzufolge ungültig und der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "Keine Strafe ohne Gesetz" freizusprechen.

 

            Gegen dieses Urteil erhob der Staatsanwalt Kassationsbeschwerde, die vom Obergericht mit folgender Begründung gutgeheissen wurde:

 

            Nach Nach Art. 229 Abs. 1 SchKG ist der Gemeinschuldner "bei Straffolge verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen...; nötigenfalls wird er mit Polizeigewalt zur Stelle gebracht". Diese Bestimmung gilt nach einem "Bescheid" des Bundesgerichts vom 6.12.61 analog auch für den Pfändungsvollzug nach Art. 91 SchKG, sofern die Einvernahme des Schuldners als notwendig erscheint und ihm die Vorführung angedroht wurde (BGE 87 III 87). Gleiches gilt in Bezug auf die Zustellung von Betreibungsurkunden: Das Bundesgericht erblickt in Art. 64 Abs. 2 SchKG eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, einen Schuldner zwecks Zustellung von Betreibungsurkunden polizeilich zuführen zu lassen (BGE 97 III 113).

 

            Ist in solchen Fällen aber die polizeiliche Vorführung des Schuldners erlaubt, sind auch mildere Maßnahmen, die den gleichen Zwecken dienen, zulässig und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sogar geboten. Im Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 8.4.80 wird entsprechend ausgeführt, das Betreibungs- und Konkursamt habe zunächst alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Schuldner ohne Einschaltung der Polizei zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bringen: "Soweit es angängig und zweckmäßig ist, sollte insbesondere auch mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB und der Verzeigung wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 und 324 StGB operiert werden; und es sollten konsequenterweise dann auch Anzeigen erstattet werden, wenn die Androhung erfolglos war."

 

            In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchen Fällen Art. 323 und in welchen Art. 292 StGB anzuwenden ist. Nach 106 IV 281 geht Art. 323 als Sondervorschrift dem Auffangtatbestand von Art. 292 vor, vorausgesetzt, es handle sich um einen Ungehorsam, der von Art. 323 tatsächlich erfaßt wird. Den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels ist zu entnehmen, daß damit grundsätzlich Delikte des Schuldners im Pfändungsverfahren erfaßt werden, die bis und mit der Aufnahme des Pfändungsprotokolls begangen werden. Weil nach der Auffassung des Bundesgerichts "die in Art. 91 SchKG und dem daran anschliessenden Art. 323 Ziff. 1 StGB statuierte Anwesenheitspflicht des Schuldners bei der Pfändung die Verpflichtung einschließt, sich auf das Amtslokal zu begeben, um dort die notwendigen Auskünfte geben zu können, wenn der Betreibungsbeamte es verlangt", ist Art. 323 anzuwenden, wenn der Schuldner einer entsprechenden Vorladung nicht nachkommt.

 

            Hingegen hat der Strafrichter Art. 292 StGB anzuwenden, wenn die betreibungsamtliche Verfügung über das hinausgeht, was durch Art. 323 StGB geboten ist. Es handelt sich dabei vor allem um Verhaltensweisen des Schuldners, die sich nach der Aufnahme der Pfändungsurkunde ereignen, z.B. wenn der Schuldner Stellenwechsel und Einkommensänderungen nicht mitteilt (83 III 6 f), oder wenn er der ihm auferlegten Buchführungspflicht nicht nachkommt.

 

            Daß Art. 292 StGB auch im Betreibungs- und Konkursverfahren anwendbar ist, hat das Bundesgericht bereits in 70 IV 180 entschieden. Entgegen der Auffassung des Vorderrichters verstossen solche Verfügungen somit keineswegs gegen das Prinzip "nulla poena sine lege": Der Legalitätsgrundsatz verbietet die analoge Anwendung von Strafrechtsnormen zuungunsten des Beschuldigten. Die erwähnte Bundesgerichtspraxis wendet aber nicht Bestimmungen des Strafrechts analog an, sondern solche des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Es ist nach BGE 70 IV 180 gerade der Zweck der Blankettstrafnorm von Art. 292 StGB, betreibungsamtliche Verfügungen wirksam zu gestalten, bei denen es mangels einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängt, ob er sie befolgt. Selbstverständlich muß die missachtete Verfügung stets den vorgeschriebenen Hinweis auf die Strafdrohung enthalten.

 

            Die - unangefochten gebliebene - Verfügung des Betreibungsamtes, die dem Schuldner eine Strafanzeige in Aussicht stellte, falls er innerhalb der gesetzten Frist nicht auf dem Amt vorsprechen würde, war demzufolge nicht ungültig, sondern beruhte auf gesetzlicher Grundlage.

 

(Aus diesen Gründen hob das Obergericht das einzelrichterliche Urteil auf und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Busse. Aufgrund des Sachverhalts wurde er allerdings nach Art. 323 Ziff.1 StGB bestraft, weil die amtliche Verfügung nicht über das hinausging, was dem Beschuldigten durch diese Bestimmung vorgeschrieben war. Den Beschuldigten nach Art. 323 statt nach Art. 292 StGB zu bestrafen, war nach § 116 StPO statthaft: Auf die gleiche Sache wurde eine andere Strafbestimmung angewendet als diejenige, die in der Schlussverfügung des Untersuchungsrichters genannt worden war.)

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. August 1994