SOG 1994 Nr. 24

 

 

Art. 9 Abs. 3 Opferhilfegesetz, § 17 Abs. 2 StPO - Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren. Das Urteilsdispositiv muss den Anspruchsberechtigten und - wenn möglich - die Haftungsquote nennen.

 

 

            K. erlitt bei einem Unfall als Beifahrer des A., welcher mit übersetzter Geschwindigkeit und in angetrunkenem Zustand fuhr, schwere Verletzungen. Die Gerichtsstatthalterin verurteilte A. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass sich A. gegenüber K. vollumfänglich schadenersatzpflichtig gemacht habe. Das Dispositiv des Urteils lautete in diesem Punkt wie folgt: "Der Beschuldigte hat sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht." Dagegen erhob K. Rekurs beim Obergericht, welcher mit folgender Begründung gutgeheissen wurde:

 

3.         a) (Zur Rechtsstellung der Zivilpartei vor Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1.1.1993.)

 

b)         Mit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes (OHG) am 1.1.1993 wurde die Rechtslage der Opfer in dieser Beziehung erheblich verbessert. Gemäss Art. 9 Abs. 1 OHG hat jetzt das Strafgericht grundsätzlich auch über die Zivilansprüche des Opfers zu entscheiden, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Gemildert wird dieser Grundsatz unter anderem durch Absatz 3 des besagten Artikels, wonach das Strafgericht die Zivilansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und im übrigen auf den Zivilweg verweisen kann, wenn deren vollständige Beurteilung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

 

            Durch diese Lösung wird dem Strafrichter einerseits die aufwendige und zeitraubende Abklärung der Schadensbemessung erspart, während der Zivilrichter anderseits von der Grundsatzentscheidung der Zahlungspflicht befreit ist (Robert Hauser, Das Adhäsionsurteil, in: ZStrR 110 (Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft), S. 212). Ausserdem wird die Stellung des Opfers durch ein solches Grundsatzurteil auch im Hinblick auf eine aussergerichtliche Einigung oder auf die Geltendmachung einer staatlichen Entschädigung oder Genugtuung nach Opferhilfegesetz erheblich verbessert (Schneider, Plädoyer 6 (1991) 44).

 

c)         (Das Gericht führt aus, dass die Gerichtsstatthalterin die Zivilforderung des K., da heute noch nicht bezifferbar, zu Recht nur dem Grundsatz nach entschieden hatte.)

 

d)         Zu beantworten bleibt nun noch die Frage, ob der Wortlaut des Urteilsdispositivs den Anforderungen von Art. 9 Abs. 3 OHG zu genügen vermag. Der Rekurrent bringt nämlich vor, man habe es unterlassen, sowohl den Anspruchsberechtigten als auch die Haftungsquote festzulegen. Es fragt sich somit, wie substantiiert das Dispositiv bezüglich des Zivilanspruches ausgestaltet sein muss.

 

            Zu dieser Frage schweigt sich die Botschaft des Bundesrates zum OHG (BBl 1990 S. 961 ff.) aus. Es liegt demnach an der Praxis, die entsprechenden Grundsätze auszuarbeiten. Eine erste Antwort enthält das Strafverfahrensrecht des Kantons Bern: Schon vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes bestand nämlich dort in Art. 3 Abs. 3 Ziff. 3 die Möglichkeit, dass der Strafrichter die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden kann, wenn deren vollständige Beurteilung eine unverhältnismässige Verlängerung des Strafverfahrens zur Folge hätte. In der dazu entwickelten Lehre und Rechtsprechung wurde festgehalten, dass das Dispositiv klar enthalten müsse, was bereits beurteilt und was durch den Zivilrichter noch zu entscheiden ist. Ausserdem sei es unzulässig, die Zivilklage grundsätzlich im Sinne der Urteilserwägungen zuzusprechen (Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 12 zu Art. 3).

 

e)         Im Kanton Solothurn fehlt es bis anhin an einer obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage. Es erscheint daher sinnvoll, die im Kanton Bern entwickelten bewährten Grundsätze analog auf das vorliegende Verfahren anzuwenden.

 

            Die Gerichtsstatthalterin bezeichnet den Beschuldigten A. im Dispositiv des Urteils als grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Wer jedoch der Anspruchsberechtigte ist, geht nur aus den Motiven hervor. Ebenso wird nur in den Erwägungen festgehalten, dass der Beschuldigte vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Aus den oben dargelegten Grundsätzen geht jedoch eindeutig hervor, dass es unzulässig ist, die Zivilklage nur im Sinne der Urteilserwägungen zuzusprechen. Einzig das Dispositiv erwächst nämlich in Rechtskraft (Schmid, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 1993, N 577). Ausserdem hat das Opfer nach dem Sinn und Geist des Opferhilfegesetzes Anspruch darauf, dass seine Zivilansprüche im Strafverfahren grundsätzlich behandelt werden und der Strafrichter nur von der Schadensbemessung entbunden sein soll (Hauser, a.a.O.). Ob dieser jedoch in jedem Fall die oft schwierige Frage der Haftungsquote entscheiden muss, kann an dieser Stelle offen bleiben.

 

            Das Dispositiv ist deshalb dahingehend zu ändern, dass der Name des anspruchsberechtigten Opfers K. und die Haftungsquote (100 %) darin Erwähnung finden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. Januar 1995