SOG 1994 Nr. 27

 

 

§ 102 f. StPO - Das Verfahren ist nicht wegen Zurechnungsunfähigkeit einzustellen, wenn Massnahmen nach Art. 43/44 StGB in Frage kommen.

 

 

            Der Staatsanwalt legt in seinem Einstellungsantrag weiter dar, dass die Schuldfähigkeit von X. wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht gegeben sei, weshalb ihr Verhalten offensichtlich nicht strafbar sei.

 

            Der Untersuchungsrichter liess ein psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte erstellen. Der Experte kam aufgrund der Akten, der Krankengeschichte und einer im Haus der Beschuldigten durchgeführten Untersuchung zum Ergebnis, dass X. unter einer paranoiden Schizophrenie leide. Sie sei zur Zeit der Tat in einem akut psychotischen Zustand gewesen. Die Schussabgabe auf den Polizeibeamten stehe mit einer Störung des psychischen Gesundheitszustandes in Zusammenhang; sowohl die Einsicht in das Unrecht der Tat als auch die Willensfähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln seien aufgehoben gewesen. X. sei zur Zeit der Tat völlig zurechnungsunfähig gewesen.

 

            Stellt man auf das Gutachten ab, so ist davon auszugehen, dass die Strafbarkeit mangels Schuldfähigkeit offensichtlich fehlt. Gemäss Art. 10 StGB bleiben jedoch Massnahmen nach Art. 43 und 44 StGB vorbehalten. Von Art. 43 StGB werden Täter erfasst, die eine mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen haben, welche mit ihrem abnormen Geisteszustand in Zusammenhang steht; dies trifft auf die Beschuldigte gemäss Gutachten zu. Der Richter kann in einem solchen Fall Verwahrung, Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt oder ambulante Behandlung anordnen. Da der urteilende Richter die Möglichkeit haben muss, über die Anordnung einer derartigen Massnahme zu befinden, eignen sich Fälle, in denen die Strafbarkeit infolge Zurechnungsunfähigkeit offensichtlich fehlt, die begangene Tat aber mit Zuchthaus oder Gefängnis bedroht ist und in Zusammenhang steht mit dem abnormen Geisteszustand des Täters, nicht zur Verfahrenseinstellung, zumal sich auch für den Staatsanwalt im vorliegenden Fall die Frage einer Massnahme nach Art. 43 StGB stellt. Entsprechendes gilt, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat zwar zurechnungsunfähig war, jedoch trunk- oder rauschgiftsüchtig ist, sofern ein Zusammenhang zwischen Tat und Sucht besteht.

 

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 10. August 1994