SOG 1994 Nr. 2

 

 

Art. 145 ZGB - Die Unterhaltspflicht ist auch dann zu regeln, wenn beide Ehegatten Sozialhilfe beziehen.

 

 

            In einem Ehescheidungsprozess verzichtete der Gerichtspräsi­dent auf das Festlegen von Unterhaltsbeiträgen, "weil beide Par­teien von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden und der Ehemann sein ganzes Einkommen der Gemeindekasse abliefert." Das Obergericht hiess den Rekurs der Ehefrau mit folgender Begrün­dung gut:

 

1.         Der Massnahmenrichter hat in einem Ehescheidungsprozess ge­mäss Art. 145 ZGB die nötigen Massnahmen zu treffen. Was keiner Regelung bedarf, weil es schon geregelt ist, muss er nicht auch noch ordnen. Die Parteien haben aber Anspruch darauf, dass alle Massnahmen getroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen notwendig und geeignet sind. Die Massnahmen müssen ohne grössere Schwierigkeiten vollstreckbar sein (Bühler/Spühler, Berner Kom­mentar, Ergänzungsband N 25 ff. zu Art. 145 ZGB; BGE 114 II 25).

 

a)         Der Ehemann ist seit Frühling 1993 arbeitslos; er war seit­her nur zwischendurch kurze Zeiten erwerbstätig. Mit Erklärung vom 14. Juli 1993 trat er die Arbeitslosenentschädigung an die Einwohnergemeinde R. ab, die im Gegenzug seine Unterhaltskosten finanzierte. Am 1. März 1994 zog der Ehemann nach H. Ob er auch dort Sozialhilfeleistungen bezieht, ist nicht bekannt. Die Ehe­frau wohnt mit den Kindern in R. und hat ein eigenes Erwerbsein­kommen von ca. Fr. 2'000.-- im Monat. Soweit dieses Einkommen ih­ren Unterhalt nicht deckt, wird sie von der Gemeinde unter­stützt. Es ist eine grundsätzliche Frage, ob der Massnahmenrich­ter unter solchen Umständen darauf verzichten kann, die Unter­haltsfrage zu regeln.

 

b)         Die Sozialhilfe hat eigene Richtlinien. Sie ist in der je­weiligen Wohnsitzgemeinde geltend zu machen, als Vorsorge und als "Hilfe in Notlagen" und kann vom Gemeinwesen, das wirtschaft­liche Hilfe geleistet hat, zurückgefordert werden (§§ 4 ff., 12, 58 Sozialhilfegesetz). Die Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB ergibt sich demgegenüber aus einer freigewählten Lebensgemein­schaft, ist von beiden Ehegatten nach ihren Kräften zu erfüllen, geht der Sozialhilfe vor und wird für die Dauer des Prozesses von ein und derselben Instanz geregelt. Schon daraus geht her­vor, dass auch umfassende Sozialhilfeleistungen die Regelung der Unterhaltspflicht nicht überflüssig machen können. Als subsidiä­re Leistungen setzen sie im Gegenteil vielmehr voraus, dass der Richter als Erster bestimmt, wieviel ein Ehegatte an den Unter­halt der Familie beizutragen hat. Die Gemeinden halten sich in aller Regel auch an die richterlichen Geldbeiträge und leisten gestützt darauf ergänzende Hilfe, soweit sie nötig ist.

 

c)         Das Recht der Gemeinde, die Sozialhilfekosten zurückzufor­dern bzw. sie mit abgetretenen Einkünften zu verrechnen, kann un­ter Umständen dazu führen, dass ein unterhaltsberechtigter Ehe­gatte ohne Festlegung der Geldbeiträge durch den Richter mehr So­zialhilfe beanspruchen muss, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte wie vorliegend der Gemeinde alle Einkünfte abliefert und beide von ihr unterstützt werden müssen. Die familienrechtli­che Unterhaltspflicht wird mit der Sozialhilfe auf diese Weise vermischt und kann den unterhaltsberechtigten Ehegatten benach­teiligen.

 

2.a)      Der Ehemann bezieht von der Arbeitslosenkasse ohne Kinderzu­lagen unbestritten eine Entschädigung von durchschnittlich Fr. 3'655.-- pro Monat. Seine zwischenzeitlichen Verdienste waren nicht höher als die Arbeitslosenentschädigung und wurden von den Entschädigungen jeweilen abgezogen. Der Minimalbedarf des Eheman­nes besteht aus dem Grundbetrag von Fr. 1'010.--, den Krankenkas­senprämien von Fr. 207.-- , den TV/Radiogebühren von Fr. 50.-- und einer monatlichen Rücklage für die Steuern von schätzungswei­se Fr. 250.--. Dazu kommen die Mietkosten, die nicht näher be­kannt sind. Es ist ermessensweise ein Betrag von Fr. 750.-- ein­zusetzen, den ihm auch die Gemeinde R. bezahlt hat. Es ergeben sich Grundkosten von Fr. 2'267.-- pro Monat und ein Betrag von Fr. 1'388.--, den er für die Familie verwenden kann.

 

b)         Die Ehefrau verdient monatlich wie erwähnt ca. Fr. 2'000.--. Sie hat einen Minimalbedarf von ca. Fr. 3'850.-- pro Monat (Fr. 1'010.-- Grundbetrag, Fr. 470.--, 375.-- und 275.-- Grundbeträge Kinder, Fr. 1'400.-- Miete, Fr. 271.-- Krankenkas­se, Fr. 50.-- Tel./Radio).

 

c)         Zusammen haben die Ehegatten Einkünfte von Fr. 5'655.-- und einen gemeinsamen Bedarf von Fr. 6'117.-- pro Monat. Die Unter­deckung beträgt Fr. 462.--. Als nichterwerbstätiger Ehegatte hat der Ehemann nach der Praxis keinen Anspruch, dass sein Existenz­minimum geschont wird. Der Fehlbetrag ist von beiden Ehegatten gleichermassen zu tragen. Der Anspruch der Ehefrau ergibt sich aus ihrem Minimalbedarf von Fr. 3'850.--, abzüglich eigenes Er­werbseinkommen von Fr. 2'000.-- plus Anteil Unterdeckung von Fr. 231.-- und beträgt Fr. 1'619.-- oder gerundet Fr. 1'620.--. In diesem Sinne ist zu entscheiden und der Rekurs gutzuheissen. Die vom Vorderrichter grundsätzlich festgelegten Beiträge für die Kinder von total Fr. 1'150.-- sind in Ordnung und der Höhe nach nicht zu ändern. Für die Ehefrau hat der Ehemann folglich noch einen Betrag von Fr. 470.-- zu zahlen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. August 1994