SOG 1994 Nr. 33
Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 SVG - Führerausweisentzug. Wird bei einem Lenker eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration festgestellt, ist es gerechtfertigt, nicht nur einen Warnungsentzug zu verfügen, sondern zusätzlich ein Arztzeugnis über die Fahrtauglichkeit zu verlangen.
P. wurde von einer Polizeipatrouille angehalten, weil er wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen war. Die anschliessend abgenommene Blutprobe ergab einen Wert von 2,09 0/00. Das Polizei-Departement verfügte darauf einen Führerausweisentzug von 3 Monaten und machte die Wiedererteilung nach Ablauf der Entzugsdauer davon abhängig, dass P. mit einem ärztlichen Zeugnis seine "Fahrtauglichkeit im Hinblick auf sein Verhalten in Sachen Alkohol" nachweise. P. beschwerte sich beim Verwaltungsgericht sowohl gegen die Entzugsdauer wie gegen die angeordnete Auflage. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Anordnung, seine Fahrtauglichkeit vor der Rückgabe des Führerausweises mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Das Polizei-Departement erachtet diese Massnahme im Hinblick auf den festgestellten hohen Blutalkoholwert als unerlässlich. Es ist zu prüfen, ob ausreichend Anlass besteht, die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers durch einen Arzt unter dem Aspekt seines Alkoholkonsums untersuchen zu lassen und darüber der Administrativbehörde zu berichten.
Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Begründung, die Einholung des Arztzeugnisses sei mit einem unverhältnismässigen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, in keiner Weise verfängt. Wenn tatsächlich Anlass zu einer medizinischen Untersuchung bestehen sollte, dann können die damit verbundenen Kosten überhaupt nicht relevant sein. Zudem hat das Polizei-Departement die Anforderungen an die Qualität und den Umfang des Zeugnisses in keiner Weise umschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass ein die Fahrtauglichkeit bestätigender Bericht für die Rückgabe des Führerausweises ausreicht. Es wird weder eine eigentliche Begutachtung verlangt noch wird der Beschwerdeführer einem bestimmten Arzt zur Untersuchung zugewiesen.
a) Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen sind in Art. 14 SVG geregelt. U.a. darf der Ausweisinhaber nicht dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben sein (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer andern Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist, ist ein Sicherungsentzug anzuordnen (Art. 30 Abs. 1 VZV).
b) Das Polizei-Departement behauptet zu Recht nicht, allein schon aus der erwähnten Trunkenheitsfahrt lasse sich auf Fahruntauglichkeit schliessen. Andernfalls hätte es ja einen Sicherungsentzug verfügen müssen. Hingegen hat es, zusätzlich zum Warnungsentzug und im Sinne einer Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises, ein die Fahrfähigkeit bejahendes Arztzeugnis gefordert und damit zum Ausdruck gebracht, dass es an der Fahrtauglichkeit des Betroffenen "gewisse Zweifel" hat. Fraglich ist, ob diese "berechtigt" sind. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzustellen, dass an das Mass dieser Zweifel keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es geht vorerst einzig darum, einen noch unklaren Sachverhalt abzuklären; dazu scheint die Einholung eines Arztberichts geeignet, weil die Administrativbehörde diese Voraussetzung der Belassung des Führerausweises mangels eigener Sachkompetenz nicht selbst prüfen kann. Ähnlich verhält es sich mit den Bedenken, die nach Art. 24 Abs. 2bis VZV zur Anordnung einer Kontrollfahrt führen können (vgl. etwa SGGVP 1992 Nr. 6 S. 12). Das Arztzeugnis wird die Bedenken der Administrativbehörde über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers entweder ausräumen oder aber sie erhärten; im zweiten Fall freilich müsste die Vorinstanz über das weitere Vorgehen befinden und neu verfügen.
c) Bildet nun aber eine bei einem Motorfahrzeuglenker festgestellte Alkoholisierung im Ausmass von mehr als 2 Gewichtspromillen Blutalkohol einen hinreichenden Hinweis darauf, dass der Betroffene möglicherweise die Voraussetzungen für die Belassung des Führerausweises nicht mehr erfüllt? Dabei kann die blosse (theoretische) Möglichkeit einer späteren Gefährdung der andern Verkehrsteilnehmer nicht genügen; massgebend ist die im konkreten Fall vorliegende potentielle Gefahr (vgl. BGE 105 Ib 387 und AGVE 1986, Nr. 14 S. 540, ferner AGVE 1984 Nr. 12 S. 684).
Es ist gerichtsnotorisch, dass das Polizei-Departement in jüngster Zeit die Praxis verfolgt, bei sehr hohen Alkoholkonzentrationen von den betroffenen Fahrzeuglenkern einen entsprechenden Arztbericht zu verlangen. Je nach den Umständen des Einzelfalles wird der Fehlbare persönlich vorgeladen und "sein" (von ihm vom Berufsgeheimnis entbundener) Arzt gezielt befragt. Das Polizei-Departement ist vorliegend nicht so weit gegangen. Es stützt sich aber bei seiner Anordnung auf neuere medizinische und psychologische Untersuchungen sowie auf die Praxis anderer Kantone, die freilich in den Richtlinien der IKSt noch nicht Eingang gefunden hat und über die - soweit ersichtlich - noch keine publizierten Entscheide existieren.
Einen Überblick vermittelt etwa Schaffhauser, Zur Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1/92, S. 62 ff.. Er weist auf deutsche Untersuchungsergebnisse hin, nach denen bei mehr als der Hälfte der mit mehr als 1,6 Promillen gestellten Personen damit zu rechnen ist, "dass wegen Alkoholproblemen eine Therapie oder intensive spezielle Behandlung angebracht wäre" (Blutalkohol 1990, S. 118; zitiert in Schaffhauser, a.a.O., N. 119.) Die Berechtigung von Zweifeln an der Eignung belegt auch eine in der Zeitschrift für Verkehrssicherheit 1988 S. 98 ff. angeführte Stichprobe bei "Erstmaligen", die zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 0/00 aufwiesen: Bei mehr als der Hälfte der 662 anschliessend untersuchten Personen ergaben sich "eignungsausschliessende Mängel" (zitiert bei Schaffhauser, a.a.O.).
Ob aus einer entsprechend hohen Blutalkoholkonzentration (BAK) sogleich der Verdacht auf eigentliche Trunksucht berechtigt ist, ist hier nicht näher zu prüfen. Immerhin kann eine BAK von mehr als 2 0/00 ein Indiz dafür sein, dass durch chronischen Alkoholmissbrauch eine pathologische Alkoholgewöhnung stattgefunden hat. Auf eine solche Alkoholtoleranz - nicht auf eine indirekt irgendwie unterstellte Alkoholabhängigkeit - lässt sich dann schliessen, wenn der Betroffene bei der Aufnahme des ärztlichen Untersuchungsbefundes alles andere als den Eindruck einer "schwer berauschten" Person macht. Gerade dies aber traf beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt zu: Der untersuchende Arzt attestierte P. eine "klare Bewusstseinslage", ein "abweisendes und geschwätziges Verhalten", ausserdem eine normale Stimmung und eine sowohl örtlich wie zeitlich intakte Orientierung. Die Sprache war nur "leicht verwaschen", der Gang unsicher. Den üblichen Test (Drehnystagmus) verweigerte P. In der Gesamtbeurteilung schliesslich bezeichnete der Arzt den Grad der psychischen und physischen Beeinträchtigung als mittel.
d) Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass es das Polizei-Departement nicht bei einem Warnungsentzug bewenden lässt, sondern darüber hinaus ein Arztzeugnis fordert, das über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers Aufschluss erteilt. Das Aufsuchen des Arztes ist für den Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar, umso mehr, als er in der Beschwerdeschrift darlegen lässt, er habe diesbezüglich "nichts zu befürchten".
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 1994