SOG 1994 Nr. 36
§ 30 PBG - Zonenkonformität. Eine Krananlage gehört in der Regel nicht in die Wohnzone (Erw. 3).
Die X. AG betreibt auf ihrem mitten in einer 2-geschossigen Wohnzone gelegenen Grundstück GB Nr. 2294 seit Mitte der vierziger Jahre einen Werkhof. 1979 erstellte sie einen Baukran, der 1986 an einem andern Standort durch einen 22 m hohen Kran mit einer Ausladung von 36 m ersetzt wurde. Die Baukommission erteilte dafür nachträglich eine befristete Bewilligung, die vom Bau-Departement auf Beschwerde von Nachbarn aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der X. AG ab. Aus den Erwägungen:
§ 30 PBG lässt nur nichtstörende Gewerbebetriebe zu, welche der Bauweise der Zone angepasst sind. Krananlagen zu Werkhöfen sind in der Regel in der Wohnzone nicht zonenkonform. Dies bestätigt sich im vorliegenden Fall. Wie der Augenschein zeigte, gehen vom Betrieb des Krans Störwirkungen aus, die mit dem ruhigen und gesunden Wohnen im Quartier nicht verträglich sind (Geräusche des Seilaufzuges, Ein- und Ausschalten der Schütze beim Verstellen des Auslegers und der Laufkatze). Die Anlage muss in Randstunden bei Arbeitsbeginn der Mitarbeiter und auch über die Mittagszeit in Betrieb gesetzt werden. Der Kran ist zudem der Bauweise der Wohnzone, die nur 2-geschossige Wohnhäuser zulässt, nicht angepasst. Er ragt weit über die umliegenden Wohnhäuser und als Silhouette in die Landschaft. Das Erscheinungsbild des Kranes (Höhe und Ausladung) verletzt auch das allgemeine Gestaltungsgebot von § 145 Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1). Das Bauvorhaben ist deshalb nicht zonenkonform.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1994