SOG 1994 Nr. 3

 

 

Art. 145 ZGB - Die Änderung eines Massnahmenentscheides setzt ein entsprechendes Parteibegehren voraus (Erw. 2). Das Bemessen der Unterhaltsbeiträge erfolgt in der Regel nicht mehr nach der sog. Quotenmethode.

 

 

            In einem Ehescheidungsprozess verpflichtete der Gerichtsprä­sident den Ehemann, der Ehefrau für die Tochter einen monatli­chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- und für sich selber Fr. 1'150.-- zu bezahlen. Der Ehemann erhob Rekurs. Der Gerichtsprä­sident teilte in der Vernehmlassung mit, er habe seine Verfügung (vom 26.4.1994) gestützt auf die Rekursbegründung in Wiedererwä­gung gezogen und die Unterhaltsbeiträge mit einer neuen Verfü­gung (vom 16.5.1994) herabgesetzt, wie es mit dem Rekurs ver­langt werde. Das Obergericht stellte die Nichtigkeit der zweiten Verfügung fest und wies den Rekurs gegen die erste ab. Aus der Begründung:

 

2.         Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Rekurs gegen die Verfügung vom 26.4.1994 noch einen Gegenstand hat, nachdem der Gerichtspräsident die Verfügung in "Wiedererwägung gezogen" und durch eine neue ersetzt hat.

 

            Die Massnahmen nach Art. 145 ZGB sind grundsätzlich abänder­lich. Soweit es um Kinder geht, kann eine bisherige Regelung auch von Amtes wegen geändert werden. In allen andern Fragen set­zen Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Massnahmenentschei­des ein entsprechendes Parteibegehren voraus (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 444 zu Art. 145 ZGB). Die Abänderung hat zu­dem stets, ob sie von Amtes wegen erfolgt oder auf Antrag, in ei­nem geordneten Verfahren stattzufinden. Die Parteien müssen ins­besondere Gelegenheit haben, zur vorgesehenen oder beantragten Neuregelung Stellung zu nehmen. Für die neue Verfügung des Ge­richtspräsidenten vom 16. Mai 1994 lag weder ein entsprechendes Parteibegehren vor noch eine Stellungnahme der Ehefrau. Die Ver­fügung ist deshalb unbeachtlich.

 

3.         Für die Bemessung der streitigen Unterhaltsbeiträge sind zu­nächst die beidseitigen Minimalbedarfe zu ermitteln und ein all­fälliger Überschuss der gemeinsamen Einkünfte sodann unter die Ehegatten aufzuteilen, wie es der neueren kantonalen Praxis ent­spricht. Die Quotenmethode, die der Vorderrichter verwendet hat, empfiehlt sich unter dem Gleichheitsregime des neuen Eherechtes nur noch bei einfachen Verhältnissen und wenn bloss einer der Ehegatten erwerbstätig ist.

 

a)         Das massgebende Erwerbseinkommen des Ehemannes beträgt unbe­stritten Fr. 5'686.-- im Monat. Dazu kommen Einnahmen aus der Vermietung der Ferienliegenschaft des Ehemannes in B. Sie betru­gen 1993 Fr. 26'335.60. Die Kosten der Liegenschaft und der Ver­mietung beliefen sich auf Fr. 23'435.10. Der Nettoertrag von Fr. 2'900.-- oder von Fr. 241.-- pro Monat erhöht das Monatseinkom­men auf Fr. 5'927.--. Der Ehemann hat noch etwas Wertschriften, die 1993 Fr. 384.-- und auf den Monat umgerechnet Fr. 32.-- Zin­sen einbrachten. Insgesamt betragen die monatlichen Einkünfte Fr. 5'959.--.

 

b)         Die Ehefrau verdient seit März 1994, wo für sie "bis auf weiteres" Kurzarbeit eingeführt wurde, monatlich Fr. 2'675.--. Ende Jahr erhält sie einen 13. Monatslohn bzw. eine Gratifikati­on in dieser Höhe (vgl. Steuererklärung 1993). Sie hat auch et­was Wertschriften mit einem Zinsertrag pro 1993 von Fr. 45.-- im Monat. Ihr Gesamteinkommen beträgt Fr. 2'942.-- und zusammen ha­ben die Ehegatten Einkünfte von Fr. 8'901.-- pro Monat.

 

c)         Der ersichtliche Minimalbedarf des Ehemannes beträgt ca. Fr. 2'808.-- pro Monat (Grundbetrag Fr. 910.--, Wohnkosten Fr. 1'000.--, Krankenkasse Fr. 378.--, Steuern Fr. 520.--). Der Grundbetrag wird im tieferen Tarif angerechnet, weil der Ehemann bei der Mutter wohnt. An die Autokosten erhält er vom Arbeitge­ber eine monatliche Pauschale von Fr. 300.--. Hier sind dafür deshalb keine weiteren Unkosten zu berücksichtigen. Die Ehefrau hat einen monatlichen Minimalbedarf von ca. Fr. 3'794.-- (Grund­betrag Fr. 1'010.--, Grundbetrag Tochter Fr. 470.--, Hypothekar­zins Fr. 724.--, Nebenkosten Liegenschaft Fr. 348.--, Krankenkas­se 542.--, Auto Fr. 300.--, Steuern Fr. 400.--).

 

d)         Die gemeinsamen Grundkosten betragen Fr. 6'602.--. Von den Einkünften von Fr. 8'901.-- bleibt nach Abzug dieser Kosten ein Überschuss von Fr. 2'299.--, der grundsätzlich hälftig aufzutei­len ist. Eine andere Aufteilung ist bei den gegebenen Verhältnis­sen der Parteien nicht gerechtfertigt und wird auch von keiner Seite verlangt. Jedem Ehegatten stehen vom Überschuss somit Fr. 1'150.-- zu.

 

e)         Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ergibt sich aus ihrem er­weiterten Minimalbedarf von Fr. 3'794.-- zuzüglich Überschussan­teil von Fr. 1'150.-- und beträgt Fr. 4'944.--. Nach Abzug ihres eigenen Einkommens von Fr. 2'942.-- hat sie dem Ehemann gegen­über noch einen Baranspruch von Fr. 2'002.-- oder fast auf den Franken gleichviel, wie dieser ihr nach der Verfügung vom 26. April 1994 zahlen muss. Die Verfügung erweist sich als richtig, was zur Abweisung des Rekurses führt.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Juli 1994