SOG 1994 Nr. 42

 

 

§§ 4 f., 9 Sozialhilfegesetz - Unterstützungswohnsitz.

Es ist nach dem Sozialhilfegesetz möglich, den bisherigen Wohnsitz aufzugeben, ohne einen neuen zu begründen (Erw. 2 b und c).

Bei blossem Aufenthalt ist die Aufenthaltsgemeinde für die volle Unterstützung zuständig (Erw. 2 d).

 

 

            Das kantonale Sozialamt verfügte Ende August 1993, die Einwohnergemeinde A. sei als Aufenthaltsgemeinde zuständig, D. Sozialhilfe zu gewähren. Die Einwohnergemeinde A. erhob Beschwerde an das Departement des Innern und dann an das Verwaltungsgericht, weil sie weder als Aufenthaltsgemeinde noch als Unterstützungswohnsitz für die Sozialhilfeleistung zuständig sei. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit habe sich D. in Zuchwil, eventuell in Solothurn, auf keinen Fall aber in A. aufgehalten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

 

1.         Aufgrund der Akten muss zusammengefasst folgender Sachverhalt als gegeben angenommen werden: D. hat Ende September 1992 seine Wohnung in Solothurn verloren. Danach lebte er "auf der Gasse", d.h. er hielt sich an verschiedenen Orten jeweils kürzere Zeit auf; der genaue Ablauf ist nicht mehr rekonstruierbar. D. fasste den Entschluss, eine Drogenentziehungskur zu machen und begab sich zu seinen Eltern nach A. Von dort aus trat er am 19. November 1992 in die Klinik Allerheiligenberg ein. D. liess zwar seine Schriften in Solothurn hinterlegt, beabsichtigte aber nie, in die Stadt zurückzukehren und lebt heute in Luzern.

 

            Dass das Sozialamt der Stadt Solothurn D. mündlich zugesagt hat, den Klinikaufenthalt zu bezahlen, lässt sich nicht beweisen. D. selbst drückte sich anlässlich der Befragung durch den Vertreter der Beschwerdeführerin vage aus (Es sei ihm bedeutet worden, man sehe keine Probleme). Das Verbal des städtischen Sozialamtes enthält unter dem Datum des 22. Oktober 1992 bloss den Vermerk, der Sachbearbeiter habe "Abklärung in Aussicht" gestellt.

 

2.a)      Der Unterstützungswohnsitz bestimmt sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 2. Juli 1989 (Sozialhilfegesetz, SHG, BGS 835.221). Es ist als erstes zu prüfen, ob D. mit der Wohnung an der Hauptgasse auch seinen Unterstützungswohnsitz in Solothurn aufgegeben hat.

 

b)         Beim Erlass des SHG sollte vermieden werden, dass im Kanton Solothurn zwei verschiedene Begriffe des fürsorgerechtlichen Wohnsitzes entstehen; nämlich je einer für interkantonale und für innerkantonale Zuständigkeitskonflikte. Deshalb wurde eine dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) analoge Regelung getroffen (KRV 1988, S. 18 nach S. 941). § 9 SHG, der von der Beendigung des Wohnsitzes handelt, lautet fast gleich wie Art. 9 Abs. 1 und 2 der alten Fassung des ZUG aus dem Jahre 1977: Der Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus einer Gemeinde, wenn der Hilfeempfänger nicht beabsichtigt, innert absehbarer Zeit zurückzukehren. Ist der Zeitpunkt des Wegzuges zweifelhaft, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung.

 

            Eine Person zieht aus einer Gemeinde weg, wenn sie dort nicht mehr wohnhaft sein will, ihre Unterkunft aufgibt und das Gemeindegebiet mit ihren Effekten verlässt (Werner Thomet, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 146). D. hat Ende September 1992 seine Wohnung in der Stadt verloren, sein Gepäck an verschiedenen Orten untergebracht und ist schliesslich zu seinen Eltern nach A. gezogen. Er wollte Solothurn verlassen. Er hegte keinerlei Absicht, zurückzukehren und ist denn heute auch andernorts ansässig. Damit hat er seinen Unterstützungswohnsitz in der Stadt aufgegeben (vgl. Thomet, a.a.O., zweites Beispiel in Rz. 148, S. 102 f.).

 

c)         D. hatte aber auch keine Absicht, bei seinen Kollegen bzw. bei den Eltern in A. zu bleiben. Er hat somit seinen Unterstützungswohnsitz in Solothurn verloren, ohne einen neuen zu begründen. Dies ist im Sozialhilferecht, wo die Vermutung des Art. 24 ZGB nicht gilt, durchaus möglich. Der Kanton Solothurn ist damit vom Wohnkanton zum Aufenthaltskanton geworden (KRV 1988 S. 19 nach S. 941, Thomet, a.a.O., N. 144 f. und 148 zu Art. 9 ZUG).

 

d)         Ein bedürftiger Schweizer Bürger, der keinen Unterstützungswohnsitz mehr hat, wird nach Bundesrecht vom Aufenthaltskanton unterstützt. Mit dem neuen Abs. 2 des Art. 12 des ZUG ist auch eine Erweiterung des Hilfsangebotes verbunden. Der Aufenthaltskanton darf sich nicht bloss auf die Gewährung der minimalen Nothilfe (nach Art. 13 ZUG) beschränken. Es sind vielmehr die adäquaten Unterstützungs- und Betreuungsmassnahmen anzuordnen; dies ohne Rücksicht auf Dauer und Kosten (Thomet, a.a.O, Rz. 177).

 

             Das kantonale Recht hat das (innerkantonal zuständige) unterstützungspflichtige Gemeinwesen zu bestimmen (Art. 12 Abs. 3 ZUG). § 5 SHG bezeichnet die Aufenthaltsgemeinde als zuständig. Diese Bestimmung ist allerdings unter dem alten ZUG erlassen worden. Sie sollte bloss die "Zuständigkeit in sogenannten Notfällen" regeln (KRV 1988, S. 19 nach S. 941). Mit der Erweiterung des Hilfsangebotes nach Bundesrecht ist sie nun aber - in Ermangelung einer anderen Norm - eben auch für die umfassende Hilfe anwendbar. Wenn man hier eine (echte) Lücke annähme, ergäbe sich übrigens kein anderes Resultat. Lücken im Verfahren dürfen durch den Richter ohne weiteres geschlossen werden (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I., Basel 1992, Rz. 441). Die einzig praktikable Lösung, die sich in das System der bestehenden gesetzlichen Ordnung einfügt, würde auch bei richterlicher Lückenfüllung dazu führen, die Aufenthaltsgemeinde kostenpflichtig zu erklären.

 

e)         Zuständig ist die Aufenthaltsgemeinde "im Zeitpunkt des Eintrittes oder der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit" (§ 5 Abs. 1 SHG). Allein daraus, dass D. Ende September 1992 seine Wohnung verloren hat, darf nicht geschlossen werden, er sei ab dato auch hilfsbedürftig geworden. Dies namentlich deshalb nicht, weil er sich vorher über ein Jahr nie auf dem Sozialamt gemeldet hatte. Wann genau die Bedürftigkeit eingetreten ist, lässt sich mithin nicht mehr festlegen. Nach der Aktenlage wurde die Hilfsbedürftigkeit zuerst am 22. Oktober 1992 durch das städtische Sozialamt festgestellt (vgl. Verbal des städtischen Sozialamtes). Zu diesem Zeitpunkt hielt D. sich jedoch bereits bei den Eltern in A. auf. Dass er auch unmittelbar vor dem Eintritt in die Therapie noch bei seinen Eltern in A. Unterkunft erhalten hat, ist unbestritten. Damit aber ist die Zuständigkeit dieser Gemeinde für die Kostentragung gegeben. Dies namentlich, weil der Aufenthalt in einer Klinik keinen Unterstützungswohnsitz begründet (§ 6 SHG).

 

f)         Ob das Departement in einem anderen, einzelnen Fall gegenteilig und damit falsch entschieden hat, kann in diesem Verfahren nicht von Bedeutung sein; der Beschwerdeführerin steht jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1994