SOG 1994 Nr. 5
Art. 567, 576 ZGB - Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert oder neu angesetzt werden, wenn die Erbschaft bereits angenommen worden ist (Erw. 1). Es muss zuerst die Annahme beim Richter angefochten und aufgehoben werden (Erw. 2).
L. unterzeichnete am 3. Juni 1993 das Erbschaftsinventar ihrer Mutter, die am 12. Februar 1993 verstorben war. Sie ist zusammen mit ihrem Bruder J. zur Erbschaft berufen. Mit Schreiben vom 10. August 1994 ersuchte sie den Amtschreiber von Solothurn, ihr die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 576 ZGB wiederherzustellen. Der Amtschreiber trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. L. erhob Beschwerde mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Amtschreiber zuständig sei und er sei anzuweisen, das Gesuch zu behandeln. Das Obergericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft mit der Unterzeichnung des Inventars angenommen hat (Art. 570 ZGB; § 199 EG ZGB). Ihre Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen, hat sich dadurch verwirkt (Art. 571 Abs. 2 ZGB), und die Frist gemäss Art. 567 ZGB kann grundsätzlich nicht wiederhergestellt werden. Art. 576 ZGB, wonach aus wichtigen Gründen eine neue Frist anzusetzen ist und worauf sich die Beschwerdeführerin beruft, kommt zur Anwendung, wenn ein Erbe die gesetzliche Ausschlagungsfrist unbenutzt verstreichen liess, nicht aber, wenn er die Erbschaft einmal angenommen hat. In diesem Fall muss er zuerst die Annahme anfechten und die Annahmeerklärung umstossen lassen, bevor ihm für die Ausschlagung eine neue Frist gesetzt werden kann (Escher, Kommentar zum Schweierischen Zivilgesetzbuch, N 3 zu Art. 576 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 6 zu Art. 577 ZGB; A. Beck, Grundriss des Schweizerischen Erbrechtes, S. 136; R. Hefti, Die Verwirkung des Ausschlagungsrechtes im Schweizerischen Erbrecht, S. 31).
2. Die Frist gemäss Art. 576 ZGB ist durch den Amtschreiber zu verlängern oder neu anzusetzen (§ 203 EG ZGB). Für die Anfechtung der Annahmeerklärung finden sich weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht Zuständigkeitsbestimmungen. Sie fehlen nicht zufällig. Die Annahme ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die nach den Regeln über die Irrtumslehre angefochten werden muss (A. Beck, a.a.O., S. 137; R. Hefti, a.a.O., S. 31). Es geht um streitige Privatrechtsansprüche. Die Beschwerdeführerin muss beweisen, dass sie Vorstellungen hatte, die der Wirklichkeit nicht entsprachen, als sie die Erbschaft annahm und dass es sich um einen wesentlichen Irrtum handelt. Darüber hat auf entsprechende Klage naturgemäss der Richter zu entscheiden. Gegen wen sich die Klage zu richten hat, kann hier grundsätzlich offenbleiben. Interessiert an der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Annahmeerklärung zurücknehmen kann oder nicht, ist sicher ihr Miterbe. Jedenfalls hat es der Amtschreiber zu Recht abgelehnt, die materielle Streitfrage zu prüfen und zu entscheiden (Escher, a.a.O.; BJM 1983, S. 134). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. September 1994