SOG 1994 Nr. 5

 

 

Art. 567, 576 ZGB - Ausschlagung der Erbschaft. Die Ausschlagun­gsfrist kann nicht verlängert oder neu angesetzt werden, wenn die Erbschaft bereits angenommen worden ist (Erw. 1). Es muss zu­erst die Annahme beim Richter angefochten und aufgehoben werden (Erw. 2).

 

 

            L. unterzeichnete am 3. Juni 1993 das Erbschaftsinventar ih­rer Mutter, die am 12. Februar 1993 verstorben war. Sie ist zu­sammen mit ihrem Bruder J. zur Erbschaft berufen. Mit Schreiben vom 10. August 1994 ersuchte sie den Amtschreiber von Solothurn, ihr die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 576 ZGB wiederherzustellen. Der Amtschreiber trat auf das Gesuch man­gels Zuständigkeit nicht ein. L. erhob Beschwerde mit den Begeh­ren, es sei festzustellen, dass der Amtschreiber zuständig sei und er sei anzuweisen, das Gesuch zu behandeln. Das Obergericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

 

1.         Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Erb­schaft mit der Unterzeichnung des Inventars angenommen hat (Art. 570 ZGB; § 199 EG ZGB). Ihre Befugnis, die Erbschaft auszuschla­gen, hat sich dadurch verwirkt (Art. 571 Abs. 2 ZGB), und die Frist gemäss Art. 567 ZGB kann grundsätzlich nicht wiederherge­stellt werden. Art. 576 ZGB, wonach aus wichtigen Gründen eine neue Frist anzusetzen ist und worauf sich die Beschwerdeführerin beruft, kommt zur Anwendung, wenn ein Erbe die gesetzliche Ausschlagungsfrist unbenutzt verstreichen liess, nicht aber, wenn er die Erbschaft einmal angenommen hat. In diesem Fall muss er zuerst die Annahme anfechten und die Annahmeerklärung umstos­sen lassen, bevor ihm für die Ausschlagung eine neue Frist ge­setzt werden kann (Escher, Kommentar zum Schweierischen Zivilge­setzbuch, N 3 zu Art. 576 ZGB; Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 6 zu Art. 577 ZGB; A. Beck, Grundriss des Schweizerischen Erb­rechtes, S. 136; R. Hefti, Die Verwirkung des Ausschlagungsrech­tes im Schweizerischen Erbrecht, S. 31).

 

2.         Die Frist gemäss Art. 576 ZGB ist durch den Amtschreiber zu verlängern oder neu anzusetzen (§ 203 EG ZGB). Für die Anfech­tung der Annahmeerklärung finden sich weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht Zuständigkeitsbestimmungen. Sie fehlen nicht zufällig. Die Annahme ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklä­rung, die nach den Regeln über die Irrtumslehre angefochten wer­den muss (A. Beck, a.a.O., S. 137; R. Hefti, a.a.O., S. 31). Es geht um streitige Privatrechtsansprüche. Die Beschwerdeführerin muss beweisen, dass sie Vorstellungen hatte, die der Wirklich­keit nicht entsprachen, als sie die Erbschaft annahm und dass es sich um einen wesentlichen Irrtum handelt. Darüber hat auf ent­sprechende Klage naturgemäss der Richter zu entscheiden. Gegen wen sich die Klage zu richten hat, kann hier grundsätzlich offen­bleiben. Interessiert an der Frage, ob die Beschwerdeführerin ih­re Annahmeerklärung zurücknehmen kann oder nicht, ist sicher ihr Miterbe. Jedenfalls hat es der Amtschreiber zu Recht abgelehnt, die materielle Streitfrage zu prüfen und zu entscheiden (Escher, a.a.O.; BJM 1983, S. 134). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. September 1994