SOG 1995 Nr. 10

 

 

Art. 4 BV, Art. 18 KV, § 302 Abs. 2 ZPO - Pflicht zur Begründung von Entscheiden.

 

 

Ein erstinstanzlicher Richter hat eine seiner Verfügungen nicht begründet und dies erst nach der Rekurserhebung nachgeholt. Er beruft sich in der Vernehmlassung auf eine entsprechende Praxis des Richteramtes B., versichert aber, die Entscheidgründe würden jeweils auf telefonische Anfrage bekanntgegeben. Die Rekurrentin rügt diese Praxis als (bundes- und kantons)verfassungswidrig.

 

            Art. 18 Abs.2 KV (Marginalie: "Rechtsschutz"), der sich sachlich mit der Praxis des Bundesgerichts zu dieser Frage deckt (nach BGE 112 Ia 109 greift Art. 4 BV nur Platz, sofern sich der kantonale Rechtschutz als ungenügend erweist), bestimmt: "Die Parteien haben Anspruch (...) auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist." Daraus erhellt, dass nicht jeder Entscheid von Amtes wegen zu begründen ist, sondern dass die Parteien lediglich einen Rechtsanspruch darauf haben. Sie können somit auch - ausdrücklich oder konkludent - verzichten. Für den Zivilprozess folgt daraus, dass die unmotivierte Eröffnung eines Entscheides verfassungsrechtlich unbedenklich ist, sofern dafür (kumulativ) eine gesetzliche Grundlage besteht und nicht ausdrücklich eine Begründung verlangt wird.

            4. Die Zivilprozessordnung kennt verschiedene Bestimmungen, welche die Begründungspflicht von Entscheiden regeln:

            a) Gemäss § 66 Abs. 4 ZPO ist bei Verzicht der Parteien auf ein Rechtsmittel "der Entscheid nur zu begründen, wenn eine Partei es verlangt." Damit wird die verfassungsmässige Rechtslage bestätigt: kein Motivierungszwang von Amtes wegen, wohl aber auf Gesuch einer Partei ("Anspruch"). Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus allerdings nichts ableiten, hat doch keine Partei auf die Weiterziehung der Verfügung verzichtet.

            b) § 66 Abs. 3 ZPO bestimmt, das Obergericht könne in einer Weisung "anordnen, dass für bestimmte Verfahren die schriftliche Begründung wegfällt." Eine derartige (förmliche) Weisung ist bisher nicht ergangen. Sie hätte sich selbstverständlich an die verfassungsmässigen Schranken zu halten. Zulässig wäre es demnach, bestimmte Verfahrensarten zu bezeichnen, wo auf eine Begründung von Amtes wegen verzichtet werden kann. Unzulässig wäre es, in diesen Fällen einer Partei das Recht zu entziehen, eine solche zu verlangen.

            c) § 208 ZPO Abs. 1 normiert die Pflicht zur schriftlichen Eröffnung des Dispositivs. Abs. 3 ergänzt wie folgt: "Das Urteil mit den Erwägungen des Gerichtes ist den Parteien auf Verlangen schriftlich zuzustellen". Diese Bestimmung ist gemäss § 223 ZPO auch auf einzelrichterliche Verfahren anwendbar (a maiori ad minus: Wenn schon bei amtsgerichtlichen Urteilen die Motive nur "auf Verlangen" schriftlich mitgeteilt werden müssen, dann erst recht bei präsidiellen). Damit liegt eine gesetzliche Grundlage vor, die verfassungskonform ist.

            d) § 302 Abs.2 ZPO schliesslich (Marginalie: "Behandlung" [scil. des Rekurses]) bestätigt diese Rechtslage gerade auch für Fälle wie den vorliegenden: "Das Obergericht holt einen Bericht des Gerichtspräsidenten ein, wenn sich aus den Akten keine Begründung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides ergibt (...)" Diese Norm wäre sinn- und zwecklos, wenn der Gerichtspräsident jeden Entscheid von Amtes wegen schriftlich begründen müsste (vgl. BGE 111 Ia 4: gestützt auf Art. 4 BV besteht kein "Anspruch der Parteien (...) auf eine Begründung im gleichen Dokument, das den Entscheid oder die Verfügung enthält"; gleicher Ansicht: Villiger Mark, Handbuch der EMRK, Zürich 1993, Rz 484). Selbstverständlich ist auch dieser Paragraph verfassungskonform auszulegen. Jede Partei kann eine schriftliche Begründung verlangen. Es verhält sich somit ähnlich wie beispielsweise beim Anspruch auf Öffentlichkeit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten: Nicht jede Beschwerde muss öffentlich verhandelt werden, die Parteien haben lediglich ein Recht darauf, weshalb ein entsprechender Antrag erforderlich ist (BGE 119 V 381).

            e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Entscheid nach Art. 145 ZGB nicht in jedem Fall von Amtes wegen schriftlich zu begründen ist. Jede Partei kann aber eine solche Begründung verlangen und zwar unabhängig davon, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen will oder nicht. Ein derartiges Begehren kann bereits zum voraus - etwa an der Aussöhnungsverhandlung - oder erst im Nachhinein gestellt werden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Februar 1995