SOG 1995 Nr. 17
Art. 1 Abs. 3, 22 Abs. 1 TSchG; Art. 2 JSG - Abschuss von wildernden Hunden durch Jäger. Die Verhaltenspflichten eines Jägers, der einen Hund angeschossen hat, bestimmen sich nach dem Tierschutzgesetz und nicht nach dem Jagdgesetz (Erw. 3). Ein Jäger ist verpflichtet, einen von ihm angeschossenen Hund so bald als möglich von seinen Leiden zu befreien (Erw. 4).
Jagdaufseher X. schoss auf einen Hund, der Rehen nachjagte. Der Hund wurde lediglich verletzt und konnte entkommen. X. ging nach kurzer erfolgloser Nachschau heim, um das Mittagessen einzunehmen. Danach benachrichtigte er den Jagdleiter.
3. (Die Schussabgabe auf den Hund erweist sich angesichts der konkreten Umstände als rechtmässig).
Hätte es sich im vorliegenden Fall um angeschossenes Wild gehandelt, wäre das Verhalten des Beschuldigten, weil jagdrechtlich korrekt, nicht zu beanstanden. Hier aber erfolgte die Schussabgabe auf einen Hund. Er fällt nicht unter den Begriff der wildlebenden Tiere, auf die sich der Geltungsbereich des Jagdgesetzes (JSG, SR 922.0) nach Art. 2 beschränkt. Was der Schütze im Falle eines angeschossenen Hundes zu tun hat, ist nirgends geregelt. Hinweise ergeben sich indessen aus dem Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455). Dieses dient nach Art. 1 Abs. 1 dem "Schutz und Wohlbefinden" des Tieres und unterscheidet sich insofern vom JSG, als es ein anderes Ziel verfolgt. Nach Art. 1 Abs. 1 bezweckt das JSG die Erhaltung der Artenvielfalt und der Lebensräume wildlebender Tiere, den Schutz bedrohter Tierarten, die Begrenzung von Wildschäden an Wäldern und Kulturen sowie die angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd. Demgegenüber ist das Anliegen des TSchG nach dessen Zweckartikel ausschliesslich das Wohl der Tiere und zwar sowohl ganzer Gruppen wie auch von Einzeltieren. Art. 1 Abs. 3 TSchG lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass im vorliegenden Fall das Tierschutzgesetz zum Zuge kommt. Es wird darin nämlich u.a. das JSG ausdrücklich vorbehalten. Das bedeutet, dass für die von ihm erfassten und klar umschriebenen Tierarten ausschliesslich das Jagdgesetz gilt. Auf die anderen Tiere, also auch auf Hunde, findet aber e contrario das TSchG Anwendung. Daran ändert nichts, dass Art. 18 Abs. 1 lit d JSG das Wildernlassen von Hunden unter Strafe stellt und § 13 der Vollzugsverordnung zum kant. Jagdgesetz die (BGS 626.12) Voraussetzungen nennt, unter denen wildernde Hunde abgeschossen werden dürfen. Zum Jagdwild werden sie dadurch nicht. Wird ein Hund bloss angeschossen statt abgeschossen, richtet sich die Rechtslage in der Folge nach dem Tierschutzgesetz. Es bestimmt das gebotene Verhalten dem verletzten Tier gegenüber, und zwar für jedermann, auch für die Organe der Jagdaufsicht. Der Jäger, der ihm soeben noch nach dem Leben getrachtet hat und dessen Schussabgabe durch das Jagdgesetz gedeckt war, ist, da von einem angeschossenen und verletzten Hund für das Wild ja keine unmittelbare Gefahr mehr ausgeht, ebenfalls an das Tierschutzgesetz gebunden. (...)
4. Nach Art. 2 Abs. 3 TSchG darf niemand einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Art. 22 Abs. 1 verbietet das Misshandeln und Vernachlässigen von Tieren (...). Art. 27 bezeichnet diese Verhaltensformen als Tierquälerei. Der Begriff stimmt überein mit jenem in Art. 264 StGB a.F. Danach heisst misshandeln "unnötigerweise Schmerzen oder Leiden zufügen". Auch das Wort "quälen" bedeutet "die unnötige Verursachung von Schmerzen oder Leiden" (BGE 85 IV 24 ff.). Eine einmalige Leidenszufügung kann ebenso eine Tierquälerei darstellen wie eine andauernde Misshandlung (a.a.O.). Eine vermeidbare Verlängerung der Leidenszeit, während der das Tier also unnötigerweise Schmerzen erleidet, erfüllt den Tatbestand ebenfalls (BlZR 91/92 (1992/93), Nr. 77, S. 279 ff.). Dass die Tat auch durch Unterlassen verübt werden kann, ist zwar - sieht man einmal vom Begriff der Vernachlässigung ab - nicht ausdrücklich vorgesehen, doch erlaubt der Rückgriff auf die Konstruktion des unechten Unterlassungsdelikts auch solche Täter strafrechtlich zu erfassen (vgl. SJZ 90 (1994), Nr. 23, S. 184 f.). (...) Verlangt wird weiter eine besondere Rechtsstellung des Täters, die ihm bestimmte Handlungspflichten auferlegt, deren Verletzung für den Erfolg kausal war. Als "Erfolg" kann hier das Andauern des verletzungsbedingten Leidens des Hundes bezeichnet werden. Seine Verletzung war zwar durch eine rechtmässige Schussabgabe verursacht worden. Von da an bis zur Auffindung des Tieres vergingen jedoch mehr als anderthalb Stunden, während derer das Tier Qualen litt. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte verpflichtet war, diese Leidenszeit nach Möglichkeit zu verkürzen. Die Antwort hängt vom Nachweis einer entsprechenden Garantenstellung ab. Sie liegt in unserem Falle vor und beruht auf sogenannter Ingerenz. Durch den Schuss auf den Hund hat X. die Ursache dafür gesetzt, dass das Tier während längerer Zeit Qualen litt. Der Beschuldigte hat "durch sein Tun eine Gefahr geschaffen" (BGE 108 IV 5), für die er nun die Verantwortung zu tragen hatte. Ob dieses Tun rechtswidrig oder - wie hier - rechtmässig war, spielt nach herkömmlicher Lehre keine Rolle. Danach begründet schon die blosse Verursachung einer Gefahr die Pflicht, sie abzuwenden (Schultz, AT Bd. I, 4.A. Bern 1982, S. 140; Hauser-Rehberg, 4.A. Zürich 1988, S. 191, vgl. aber Rehberg, 5.A. 1993, S. 186). Stratenwerth und Trechsel verlangen immerhin eine Beschränkung zumindest auf solche Gefahren, "die durch das Vorverhalten auf adäquate Weise herbeigeführt worden sind" (Stratenwerth, AT Bd. I, Bern 1982, S. 379 N 19), bzw. "die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aus dem Verhalten des Täters hervorgehen" (Noll/Trechsel, AT Bd. I, 3.A. Zürich 1990, S. 205; siehe dazu die Stellungnahme von Stefan Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, Diss. ZH 1992, S. 51 ff.). Der inkriminierte Sachverhalt wird auch dieser Anforderung gerecht.
Der Beschuldigte hat durch den Schuss auf den Hund die Gefahr geschaffen, dass dieser über längere Zeit Schmerzen erleidet. Vom Verursacher ist daher zu fordern, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um das Tier möglichst bald vom Leiden zu befreien, sei es durch einen Fangschuss, sei es durch medizinische Hilfe. Ob die Tötung oder die Rettung des Tieres geboten ist, hängt vom Einzelfall ab und richtet sich wiederum nicht nach den Kriterien des Jagdrechts, sondern einzig nach jenen des Tierschutzes. (...) Diese Verantwortung für das leidende Tier traf auch den Beschuldigten, zumal er nicht wusste, ob es bereits tot war oder noch lebte. Mit der zweiten Möglichkeit musste er mindestens rechnen, mithin auch mit dem Andauern der Qualen. (...)
(X. wird vom Vorhalt der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz freigesprochen, da nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Leidenszeit des Hundes bei pflichtgemässem Verhalten des X. tatsächlich verkürzt worden wäre.)
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 16. Februar 1995