SOG 1995 Nr. 24

 

 

§ 2 Abs. 4 KBV, § 147 Abs. 1 PBG i.V.m. § 42 KBV, Art. 8 Abs. 2 i.V.m. 43 Abs. 1 lit. b und Anhang 6 LSV - Sprungrekurs (Erw. 1). Erstellungspflicht für Spitalparkplätze, notwendige Anzahl (Erw. 2). Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen (Erw. 3).

 

 

            Die Stiftung A. ist Eigentümerin von Grundbuch B. Nr. 381, einer Parzelle von 10a Halt mit Wohnhaus Nummer 20 am Spitalweg, gelegen in der zweigeschossigen Wohnzone "W2a". Das Bezirksspital B., eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in B. (im folgenden kurz "Bezirksspital" genannt), ist Eigentümerin der westlich angrenzenden Parzelle Nr. 123, die 2 ha umfasst und in der Zone für viergeschossige öffentliche Bauten und Anlagen (öBA4) gelegen ist. Im Jahre 1986 wurde das Spital wesentlich erweitert und umgebaut; 1993 wurde im Sinne eines Nachtrages um Bewilligung eines Personalparkplatzes nachgesucht. Die Stiftung erhob Einsprache. Die im Jahre 1986 gemachten Auflagen seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Das Umweltschutzrecht werde nicht eingehalten, und es gehe eine unverantwortlich grosse Grünfläche verloren. Die Baukommission wies die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Die Stiftung führte Beschwerde an das Bau-Departement. Das Departement hat die Sache an das Verwaltungsgericht überwiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der Entscheid der Bau- und Werkkommission B. sei aufzuheben.

            Der beigezogene Gutachter stellte auf eine detaillierte Studie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz ab und berechnete die Beurteilungspegel für die fünf am stärksten belasteten Gebäude. Er gelangte zum Schluss, es sei unwahrscheinlich, dass die durch den Parkplatz verursachten Lärmimmissionen die Grenzwerte übersteigen werden.

            Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

 

            1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht beim Bau-Departement erhoben worden. Nach § 2 Abs. 4 KBV (BGS 711.61) tritt das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die Stelle des Departementes, wenn der Staat als Partei am Verfahren beteiligt ist. Weil der Umbau des Spitals durch die Abteilung "Spitalbauten" des kantonalen Hochbauamtes betreut wird, kommt dem Kanton Parteistellung zu. Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Beschluss der Baukommission berührt und ist somit legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

            2. Nach § 147 Abs. 1 PBG (BGS 711.1) und § 42 KBV besteht eine Parkplatzerstellungspflicht: Zu Bauten sind die Abstellplätze für Fahrzeuge zu schaffen, die für die jeweilige Nutzung erforderlich sind. Die Einwohnergemeinde B. hat von der ihr in § 147 Abs. 2 PBG übertragenen Kompetenz, in bestimmten Gebieten das Erstellen von Parkplätzen einzuschränken oder auszuschliessen, keinen Gebrauch gemacht (vgl. §§ 7 f. des kommunalen Baureglementes). Als Richtwert ist somit Anhang IV zur KBV beachtlich, der für den Parkplatzbedarf bei Spitälern auf die SNV-Norm Nr. 640 601 (heute gültige Fassung vom Mai 1993: Nr. 641 400) verweist. Die Norm geht davon aus, dass beim Spitalpersonal für 3 bis 6 Beschäftigte und beim Verwaltungspersonal für 2,5 bis 5 Angestellte je ein Parkfeld erforderlich ist. Das Spital bietet ungefähr 200 Stellen an; davon arbeiten 12 Personen in der Verwaltung. Geht man von einem Parkplatz für drei Arbeitnehmer aus, ergibt sich ein Bedarf von 66 Plätzen. Der projektierte Abstellplatz mit 45 Parkfeldern erweist sich somit nicht als überdimensioniert. Dies selbst dann nicht, wenn man den bereits bestehenden und bewilligten Personalparkplatz am Spitalweg mit 16 Feldern einbezieht. Zudem berechnet die SNV-Norm den Bedarf eher zurückhaltend. Eine neuere Untersuchung habe ergeben, dass bei Spitälern wesentlich mehr Parkfelder zur Verfügung stünden "als die angegebenen gebräuchlichen Werte" (S. 6).

            3. a) Nach dem zweistufigen Konzept des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) sind die Einwirkungen auf die Umwelt bei der Quelle so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden, d.h. wenn die Grenzwerte überschritten werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG). Dies gilt sowohl für die Lärmbelastung als auch für Luftverunreinigungen, wobei sich der Rahmen des Zulässigen für jede Einwirkung getrennt bestimmt (BGE 116 Ib 168, 117 Ib 34; BVR 1993, S. 322).

            b) Die Baubehörde hat ihren Entscheid getroffen, ohne eine Expertise einzuholen. Ein Parkplatz der vorliegenden Grösse darf jedoch nicht erstellt werden, bevor eine Lärmprognose vorliegt (schon PVG 1990, S. 126 ff.).

            Die Erweiterung des Spitals und des zugehörigen Park-platzes bringt eine beachtliche Kapazitätssteigerung, ändert aber nichts am Charakter, an der Funktion der Anlage. Es handelt sich somit um eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV (SR 814.41). Solche Anlagen haben die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 6 zur LSV einzuhalten. Dies dürfte jedenfalls dann nicht umstritten sein, wenn an der Anlage, wie dies beim Bezirksspital zweifellos zutrifft, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Vgl. Brunner Ursula et al., Kommentar zum USG, Zürich 1993, N 37 zu Art. 18 und N. 11 ff. zu Art. 25; URP 1994, S. 438 f. und 453 f.).

            Sowohl das Spitalareal als auch das Grundstück der Beschwerdeführerin sind der Empfindlichkeitsstufe II nach Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV zugeordnet. Dies ergibt sich aus den §§ 4 und 10 des kommunalen Zonenreglementes, sowie aus dem Zonenplan (RRB Nr. 1747 vom 19. Mai 1992). Die massgeblichen Grenzwerte betragen somit tagsüber 60 dB (A) und während der Nacht 50 dB (A). Die gesamte Parkierungsanlage wird mit den prognostizierten Werten die Immissionsgrenzwerte einhalten. Aus der Lärmprognose ergibt sich sogar, dass selbst die strengsten Grenzwerte, die die LSV kennt (scil.: die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe I), eingehalten sind.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 1995