SOG 1995 Nr. 25
§ 147 Abs. 1 PBG, § 42 KBV - Parkplatzerstellungspflicht. Auch unter dem neuen Planungs- und Baurecht kann der Eigentümer einer bestehenden Baute verpflichtet werden, Parkplätze zu erstellen (Erw. 2). Eine Reduktion der Pflichtparkplätze um ein Viertel aufgrund der zentralen Lage erscheint als angemessen (Erw. 3b). Die Pflichtparkplätze dürfen nur verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich notwendig sind (Erw. 3c).
Die Baukommission G. erteilte B. 1988 für den Umbau des Restaurants A. die Baubewilligung. Es wurden kleinere Abbrüche vorgenommen, eine Wand versetzt sowie Gaststube und Küche saniert; die Anzahl Sitzplätze blieb unverändert. Die Baukommission verpflichtete B. zudem, für 49 fehlende Abstellplätze Ersatzabgaben zu bezahlen. Im Beschwerdeverfahren, das während der Planungsarbeiten für das Dorfzentrum unterbrochen worden war, legte das Bau-Departement schliesslich im Juni 1994 die Parkplatzerstellungspflicht nach dem vom Polizei-Departement erneuerten Wirtepatent fest. Es verfügte bei einem gemäss den Richtlinien ermittelten Parkplatzbedarf von 44 Plätzen und einer Reduktion um ein Viertel aufgrund der örtlichen Situation eine Parkplatzerstellungspflicht für 33 Plätze; davon könnten 16 Plätze als bestehend akzeptiert werden, was zu einem Defizit von 17 Parkplätzen führe. Gegen den Departementalentscheid erhob B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher er beantragte, es sei ein Parkplatzbedarf von höchstens 25 Plätzen festzustellen und es seien davon die 25 bestehenden Parkplätze abzuziehen, die er aufgrund der zwischenzeitlich errichteten Dienstbarkeit habe realisieren können. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
2. Vorerst ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Verfügung des Bau-Departementes verletze gesetzliche Vorschriften. Es ist unbestritten, dass der revidierte § 147 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1; in der Fassung vom 17. Mai 1992) und § 42 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) anzuwenden sind. Diese Bestimmungen wurden anlässlich der Gesetzesrevision teilweise neu redigiert. Unter dem Geltungsbereich des alten Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (aBauG) und des kantonalen Baureglementes (aKBR) bestand die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen bei der Erstellung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten (§ 147 Abs. 1 aBauG; § 42 aKBR). Bei bestehenden Bauten konnte die Baubehörde Abstellplätze verlangen, wenn die Erstellung notwendig und zumutbar war (§ 147 Abs. 3 aBauG; § 42 Abs. 2 aKBR). Mit der Formulierung des revidierten § 147 Abs. 1 PBG (in der Fassung vom 17. Mai 1992) wurden die beiden Fallgruppen "Erstellung, Erweiterung und Zweckänderung" und "bestehende Bauten" zusammengefasst. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des Gesetzestextes, wonach zu Bauten die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze zu schaffen sind, unabhängig davon, ob es sich um die Erstellung, Erweiterung und Zweckänderung von Bauten oder um bestehende Bauten handelt. Der Botschaft zur Teilrevision des Baugesetzes (RRB Nr. 3073 vom 11. September 1990; Verhandlungen des Kantonsrates vom 29. Januar 1992, S. 160 f.) kann entnommen werden, dass die neue Vorschrift den Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen auf diesem Gebiet umfassend Rechnung tragen soll. Die Parkplatzerstellungspflicht bei bestehenden Bauten wird auch in der gleichlautenden Bestimmung der revidierten KBV vorausgesetzt (Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur Teilrevision des Baureglementes, RRB Nr. 3075 vom 11. September 1990, Verhandlungen des Kantonsrates vom 29. Januar 1992, S. 160 f.). Es ist deshalb grundsätzlich richtig und entspricht dem Sinn von § 147 PBG, dass ein Eigentümer einer bestehenden Baute verpflichtet wird, das seit der ursprünglichen Bewilligung der Baute entstandene Parkplatzdefizit abzubauen.
Dieses Ergebnis lässt sich auch mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts stützen. Die Baubewilligung gestattet die Errichtung einer Baute und deren dauernde Nutzung. Eine derartige Bewilligung kann angepasst werden, wenn sich später die rechtlichen Bestimmungen und die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Dies gilt für Bauten, die zu einer Zeit bewilligt und erstellt wurden, wo keine Parkplatzerstellungspflicht bestand. Durch die Revisionen des Baugesetzes wurden die rechtlichen Anforderungen an die Nutzung der Bauten verschärft. Aber auch die tatsächlichen Voraussetzungen der ursprünglichen Bewilligung sind heute im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben, weil das Verkehrsaufkommen generell gewachsen ist. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf die ursprüngliche Baubewilligung berufen (Gygi Fritz, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in ZBl. 1982, S. 167).
3.a) Es ist unbestritten, dass durch den Umbau, der Anlass für die Verfügung der Baukommission war, keine zusätzlichen Sitzplätze geschaffen wurden. Nach dem bisher ausgeführten ist der Grundeigentümer gleichwohl grundsätzlich verpflichtet, zu seinem Gebäude die für die jeweilige Nutzung erforderlichen Abstellplätze zu schaffen. Anzahl, Art und Lage dieser Abstellplätze können die Gemeinden festlegen (§ 147 Abs. 2 PBG). Für Gemeinden, die keine derartige Regelung getroffen haben, gilt die im Anhang IV der KBV vorgegebene Anzahl Parkplätze. Die Gemeinde G. hat keine besondere Regelung getroffen, denn der Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan "Dorfzentrum" (RRB Nr. 2277 vom 9. Juli 1991) regelt nur die Erstellung von öffentlichen und privaten Parkplätzen im Strassenbereich. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Abstellplätze ist deshalb im vorliegenden Fall Anhang IV zur KBV. Demnach ist bei Restaurants, Cafés und Bars ein Abstellplatz für je 3 Sitzplätze erforderlich. Dies wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt. Dabei ist jedoch nicht, wie er geltend macht, auf die effektive Nutzung der Räume, die sich dauernd verändern kann, abzustellen, sondern auf die im Patent bewilligten Sitzplätze. Für Räume, die wegen der fehlenden Einrichtung oder wegen Doppelnutzungen effektiv nicht verwendet werden können, sind keine Abstellplätze zu erstellen. Dies müsste jedoch in der Patenterneuerungsverfügung berücksichtigt werden. Für einen Saal, für dessen Nutzung keine Parkplätze existieren, sollte beispielsweise kein Patent erteilt werden. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Betrachtungsweise und mit der konkreten Berechnung der erforderlichen Parkplätze nicht einverstanden.
Die Vorinstanzen haben auf die Schaffung der erforderlichen Parkplätze für den Saal und die Trottoirwirtschaft verzichtet. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Gaststube 20 Parkplätze, für das Säli im Erdgeschoss 9 Parkplätze und für die Bar 9 Plätze erstellt werden müssen. Umstritten sind die 2 Parkplätze für das Säli im 1. Obergeschoss und die 4 Parkplätze für die 4 Wohnungen. Für das Säli im 1. Obergeschoss, das mit 60 Sitzplätzen bewilligt wurde, das jedoch tatsächlich als Billard-Saal genutzt wird, hat die Vorinstanz zu Recht einen minimalen Parkplatzbedarf von lediglich 2 Parkplätzen festgesetzt, denn dieser Raum erhöht die Gästekapazität der gegenüberliegenden, relativ engen Bar. Auch die 4 Parkplätze für die Wohnungen werden zu Recht verlangt, denn es kann bei der Bestimmung der Abstellplatzpflicht bei Wohnungen nicht auf die aktuelle Vermietung abgestellt werden. Die Vorinstanz hat deshalb richtigerweise festgestellt, dass für das Gebäude des Beschwerdeführers nach den Richtlinien der KBV 44 Parkplätze (20+9+2+9+4) zu erstellen sind.
b) Bei der Bestimmung der erforderlichen Parkplätze sind nach § 42 Abs. 1 KBV zusätzlich die Belastbarkeit des Strassennetzes, die ortsbild- und städtebauliche Situation, das Angebot des öffentlichen Verkehrs und die öffentlichen Abstellplätze zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat in Anwendung dieser Regel die nach Anhang IV der KBV bestimmten 44 Parkplätze um ein Viertel auf 33 Parkplätze reduziert. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Reduktion sei zu gering ausgefallen. Das Bau-Departement begründet die Reduktion der Pflichtparkplätze um ein Viertel mit der Lage der Parzelle in der Kernzone und dem reichhaltigen Angebot an öffentlichen Parkplätzen in der Umgebung. Andererseits befinde sich das Restaurant A. nicht im Einzugsbereich von öffentlichen Verkehrsmitteln. Der von der Vorinstanz gewählte Reduktionsfaktor von einem Viertel erscheint in der vorliegenden Situation als angemessen, wenn berücksichtigt wird, dass das Quartier durch den öffentlichen Verkehr nicht erschlossen ist. Nur bei Parzellen in zentraler Lage mit einer guten Ausstattung mit öffentlichen Abstellplätzen, die zusätzlich vom öffentlichen Verkehr gut erschlossen sind, könnte ein Reduktionsfaktor von 1/3 bis 1/2 angewandt werden.
c) Der Beschwerdeführer ist im weiteren der Meinung, es sei zu berücksichtigen, dass das Restaurant und die Bar schlecht ausgelastet seien und deshalb kein polizeiwidriger Zustand auf den öffentlichen Parkplätzen geschaffen würde. Dieses Argument, das bei der Erstellung, Erweiterung oder Nutzungsänderung von Bauten, bei denen der theoretische Parkplatzbedarf erhöht wird, bedeutungslos ist, spielt bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit der verfügten Anzahl Parkplätze in Fällen wie dem vorliegenden (Umbau einer bestehenden Baute ohne Erhöhung des Parkplatzbedarfs) eine Rolle. Nach den Vorschriften des alten Baugesetzes konnte die Baubehörde bei bestehenden Bauten Abstellplätze nur verlangen, wenn die Erstellung notwendig war. Diese Regel gilt auch unter dem neuen Recht, denn sie ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die Reduktion des Parkplatzdefizites soll der Verbesserung von ungenügenden Parkierungsverhältnissen dienen. Die Notwendigkeit der Massnahme lässt sich deshalb nur durch die aktuelle Parkplatzsituation im Quartier begründen. Wenn die öffentlichen und die privaten Parkplätze des Beschwerdeführers im Quartier nicht ausgelastet sind, besteht auch keine Notwendigkeit, Pflichtparkplätze zu verfügen, wenn durch ein Bauvorhaben keine Mehrnutzung und keine Mehrbelastung entsteht.
Eine Anfrage der Vorinstanz aus dem Jahre 1989 beim Polizeiposten G. hat ergeben, dass die Gäste des Restaurants A. nicht nur die eigenen Parkplätze, sondern auch die öffentlichen gegenüber benützen. Nicht immer würden diese Plätze genügen, so dass auch vor der Mittelinsel und auf der M.-Strasse parkiert und somit der Lokalverkehr behindert werde. Wenn der Saal für einen Anlass benützt werde, blockierten die Fahrzeuge der Gäste die T.-Gasse sowie die M.-Strasse fast gänzlich. Bei solchen Anlässen gingen bei der Polizei Klagen der Anwohner ein. Der Saal ist inzwischen, obwohl die Wirteberechtigung weiterhin besteht, nicht mehr im Betrieb. Die Augenscheine haben gezeigt, dass die öffentlichen Parkplätze tagsüber und abends von den Bewohnern des Quartiers nur teilweise beansprucht werden. Es stehen ohne weiteres 10 bis 15 nahegelegene öffentliche Parkplätze für die Besucher der Wirtschaft zur Verfügung.
Der Augenschein hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine Anzahl Abstellplätze bereits zur Verfügung stellt oder noch erstellen muss. Gemäss Zonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan "Dorfzentrum" (RRB Nr. 2277 vom 9. Juli 1991), der die Erstellung von öffentlichen und privaten Parkplätzen im Strassenbereich regelt, hat der Beschwerdeführer 15 Parkplätze zu erstellen. Nachdem er im vorliegenden Verfahren die Zufahrt mit einer Dienstbarkeit sichergestellt hat, will er auf seiner Parzelle vor dem Eingang zum Saal und zur Bar zusätzlich weitere 6 Parkplätze einrichten. Bei dieser Erklärung ist er zu behaften. Bei der bestehenden Parkplatzsituation in der Umgebung des Restaurants kann der Beschwerdeführer verpflichtet werden, diese 21 Parkplätze zu erstellen. Die Verfügung von weiteren Pflichtparkplätzen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Umbau (Änderung einer bestehenden Baute ohne Erhöhung des Parkplatzbedarfs) erweist sich aber, da die Parkplätze im Quartier nicht dringend benötigt werden, als unverhältnismässig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 1995