SOG 1995 Nr. 26
§ 231 EG ZGB, § 105 PBG, Art. 22ter Abs. 3 BV - Enteignung. Bei Enteignung einer Privatstrasse durch die Einwohnergemeinde ist keine Entschädigung geschuldet, weil der Enteignete keinen Schaden erleidet.
Der Gemeinderat X. beschloss, die Anstösser hätten das Areal einer Privatstrasse entschädigungslos abzutreten. Dagegen erhoben H. und die Erbengemeinschaft L. als Enteignete Beschwerde bei der Schätzungskommission. Diese verpflichtete die Einwohnergemeinde X., den Betroffenen eine Entschädigung von Fr. 75.--/m2 zu bezahlen. Die Gemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass sie keine Entschädigung schulde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde namentlich aus folgenden Erwägungen gut:
4. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist bei Enteignungen volle Entschädigung zu leisten (Art. 22ter Abs. 3 BV; § 231 EG ZGB, BGS 211.1). Der Betroffene soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht anders gestellt sein, als er es ohne sie wäre (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 16 EntG). Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist demnach auch keine Entschädigung zu leisten. Wenn eine private Erschliessungsanlage, z. B. eine Strasse, von der Gemeinde übernommen wird, entsteht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, dem Enteigneten in der Regel kein Schaden, weil die Anlage keinen Verkehrswert hat (Fehlen eines Schadens nach der objektiven Betrachtungsweise), weil dem Enteigneten an ihrer Stelle für die gleichen Zwecke die öffentliche Anlage zur Verfügung gestellt wird und weil er dabei erst noch von Haftung und Unterhalt befreit ist (Fehlen eines Schadens nach subjektiver Betrachtungsweise). Dies gilt nicht nur für den Landanteil, sondern auch für den Strassenkörper.
Eine Wegparzelle kann ohne Ablösung der darauf lastenden Wegrechte keinem neuen Zweck zugeführt werden. Sie hat deshalb auch keinen Handelswert, kann nicht verkauft werden. Privatstrassen gehen somit in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen über (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 10 zu 18; Hess/Weibel, a.a.O., N 122 ff. zu Art. 19; Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 48; Imboden / Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. Basel 1976, Nr. 128, B IV 3 f., S. 934 und die dort aufgeführte Rechtsprechung). Es ist im Enteignungsfall konsequent nach dem Schaden zu fragen, den der Enteignete erleidet, und nicht nach dem Vorteil, den sich der Enteigner verschafft. Deshalb kommt es, wenn der Sachverhalt nach den Regeln über die Enteignungsentschädigung beurteilt wird, nicht darauf an, in welchem Umfange sich die Gemeinde durch die Enteignung der privaten Anlage eigene Aufwendungen erspart (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., S. 281). (...)
5. Nach kantonalem Recht stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Übernahme der privaten Erschliessungsanlagen im Sinne von § 105 Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) entschädigt werden müsste (SOG 1988, Nr. 24, S. 89). Denn nach § 105 PBG hat die Gemeinde in der Bauzone private Erschliessungsanlagen, die in den Nutzungsplänen zu öffentlichen Erschliessungsanlagen bestimmt sind, innert 15 Jahren gegen Entschädigung zu übernehmen und soweit erforderlich auszubauen.
Nach der in SOG 1992, Nr. 31, S. 70 zu dieser Frage zusammengefassten Praxis kann dem Grundeigentümer, der im Eigeninteresse an der vorgezogenen strassenmässigen Erschliessung seines Baugrundes entsprechend einer speziellen Erschliessungsplanung den darin durch Baulinien für den Strassenbau reservierten Teil seines Landes aus freien Stücken zur Verfügung stellte, jedenfalls dann, wenn es um Land in der 2. Bauetappe geht, nicht zugebilligt werden, er habe zwangsweise bauliche Nutzungsmöglichkeiten am Abtretungsareal eingebüsst.
Diese Regel gilt auch, wenn ein Grundeigentümer das Land zu einem Zeitpunkt zur Verfügung stellte (1969), als nach der damals geltenden Baugesetzgebung keine Erschliessungspflicht der Gemeinde bestand. Als das Baugesetz vom 3. Dezember 1978 die Erschliessungspflicht der Gemeinde und die Übernahmeregel des § 105 aBauG einführte, hatten die Beschwerdegegner das Abtretungsareal selber ausschliesslich und endgültig in erster Linie dem eigennützigen Erschliessungszweck dienstbar gemacht.
Es handelt sich also nicht um eine Strasse, die in Kenntnis der Erschliessungspflicht der Gemeinde und im Vertrauen auf die zukünftige Übernahme erstellt wurde. Nach den allgemeinen Regeln der Enteignung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner durch die Übernahme der Strasse grundsätzlich keinen Schaden erleiden und folglich auch nicht entschädigt werden müssen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1995