SOG 1995 Nr. 26

 

 

§ 231 EG ZGB, § 105 PBG, Art. 22ter Abs. 3 BV - Enteignung. Bei Enteignung einer Privatstrasse durch die Einwohnergemeinde ist keine Entschädigung geschuldet, weil der Enteignete keinen Scha­den erleidet.

 

 

Der Gemeinderat X. beschloss, die Anstösser hätten das Areal ei­ner Privatstrasse entschädigungslos abzutreten. Dagegen erhoben H. und die Erbengemeinschaft L. als Enteignete Beschwerde bei der Schätzungskommission. Diese verpflichtete die Einwohnerge­meinde X., den Betroffenen eine Entschädigung von Fr. 75.--/m2 zu bezahlen. Die Gemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte, es sei festzustellen, dass sie keine Entschädi­gung schulde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde na­mentlich aus folgenden Erwägungen gut:

 

            4. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist bei Enteignungen volle Entschädigung zu leisten (Art. 22ter Abs. 3 BV; § 231 EG ZGB, BGS 211.1). Der Betroffene soll durch die Enteignung wirt­schaftlich nicht anders gestellt sein, als er es ohne sie wäre (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 16 EntG). Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist dem­nach auch keine Entschädigung zu leisten. Wenn eine private Er­schliessungsanlage, z. B. eine Strasse, von der Gemeinde übernom­men wird, entsteht, wie Lehre und Rechtsprechung annehmen, dem Enteigneten in der Regel kein Schaden, weil die Anlage keinen Verkehrswert hat (Fehlen eines Schadens nach der objektiven Be­trachtungsweise), weil dem Enteigneten an ihrer Stelle für die gleichen Zwecke die öffentliche Anlage zur Verfügung gestellt wird und weil er dabei erst noch von Haftung und Unterhalt be­freit ist (Fehlen eines Schadens nach subjektiver Betrachtungs­weise). Dies gilt nicht nur für den Landanteil, sondern auch für den Strassenkörper.

            Eine Wegparzelle kann ohne Ablösung der darauf lastenden Wegrechte keinem neuen Zweck zugeführt werden. Sie hat deshalb auch keinen Handelswert, kann nicht verkauft werden. Privatstras­sen gehen somit in der Regel kostenlos an das Gemeinwesen über (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 10 zu  18; Hess/Weibel, a.a.O., N 122 ff. zu Art. 19; Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 48; Imboden / Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. Basel 1976, Nr. 128, B IV 3 f., S. 934 und die dort aufgeführte Rechtsprechung). Es ist im Enteignungsfall konsequent nach dem Schaden zu fragen, den der Enteignete erleidet, und nicht nach dem Vorteil, den sich der Enteigner verschafft. Deshalb kommt es, wenn der Sachverhalt nach den Regeln über die Enteignungsent­schädigung beurteilt wird, nicht darauf an, in welchem Umfange sich die Gemeinde durch die Enteignung der privaten Anlage eige­ne Aufwendungen erspart (vgl. Hess/Weibel, a.a.O., S. 281). (...)

            5. Nach kantonalem Recht stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Übernahme der privaten Erschliessungsanlagen im Sinne von § 105 Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1) entschädigt werden müsste (SOG 1988, Nr. 24, S. 89). Denn nach § 105 PBG hat die Gemeinde in der Bauzone private Erschlies­sungsanlagen, die in den Nutzungsplänen zu öffentlichen Er­schliessungsanlagen bestimmt sind, innert 15 Jahren gegen Ent­schädigung zu übernehmen und soweit erforderlich auszubauen.

            Nach der in SOG 1992, Nr. 31, S. 70 zu dieser Frage zusam­mengefassten Praxis kann dem Grundeigentümer, der im Eigeninter­esse an der vorgezogenen strassenmässigen Erschliessung seines Baugrundes entsprechend einer speziellen Erschliessungsplanung den darin durch Baulinien für den Strassenbau reservierten Teil seines Landes aus freien Stücken zur Verfügung stellte, jeden­falls dann, wenn es um Land in der 2. Bauetappe geht, nicht zuge­billigt werden, er habe zwangsweise bauliche Nutzungsmöglichkei­ten am Abtretungsareal eingebüsst.

            Diese Regel gilt auch, wenn ein Grundeigentümer das Land zu einem Zeitpunkt zur Verfügung stellte (1969), als nach der da­mals geltenden Baugesetzgebung keine Erschliessungspflicht der Gemeinde bestand. Als das Baugesetz vom 3. Dezember 1978 die Er­schliessungspflicht der Gemeinde und die Übernahmeregel des § 105 aBauG einführte, hatten die Beschwerdegegner das Abtretungs­areal selber ausschliesslich und endgültig in erster Linie dem eigennützigen Erschliessungszweck dienstbar gemacht.

            Es handelt sich also nicht um eine Strasse, die in Kenntnis der Erschliessungspflicht der Gemeinde und im Vertrauen auf die zukünftige Übernahme erstellt wurde. Nach den allgemeinen Regeln der Enteignung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner durch die Übernahme der Strasse grundsätzlich keinen Schaden er­leiden und folglich auch nicht entschädigt werden müssen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. November 1995