SOG 1995 Nr. 31
Art. 44 StGB - Eine strafrechtlich verurteilte Person besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, eine Massnahme in der von ihr bevorzugten Anstalt vollziehen zu lassen (Erw. 4) Die Strafvollzugsbehörden dürfen den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen in ausländischen Institutionen ablehnen, weil die Ausübung der gesetzlich vorgesehenen Aufsicht auf grosse praktische Schwierigkeiten stiesse (Erw. 6)
M. war vom Amtsgericht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 32 Monaten verurteilt worden. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde zugunsten eines stationären Massnahmevollzuges aufgeschoben. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung des Amtsgerichts befand sich M. zusammen mit ihrem Freund, der wegen desselben deliktischen Verhaltens an der gleichen Hauptverhandlung zu einer Gefängnisstrafe von gleicher Dauer und unter Aufschub zugunsten einer stationären Massnahme verurteilt wurde, in einer ausländischen Institution von "Le Patriarche".
Gestützt auf die Vollzugsmeldung teilte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Direktion von Le Patriarche mit, Massnahmenvollzüge im Ausland würden nicht akzeptiert. Die Abteilung forderte M. deshalb auf, in eine Institution von Le Patriarche oder in eine andere geeignete Institution in der Schweiz zurückzukehren; andernfalls werde beim Gericht die Aufhebung des stationären Massnahmenvollzugs beantragt. Frau M. verlangte demgegenüber, den stationären Massnahmenvollzug in Palma de Mallorca beenden zu können. Die Abteilung und auf Verwaltungsbeschwerde hin das Departement wiesen das Gesuch ab, wogegen M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
2. Der Bundesgesetzgeber verpflichtet die Kantone, die den Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechenden Anstalten zur Verfügung zu stellen (Art. 382 StGB). Die Kantone können, soweit sie nicht auf Konkordatsebene gemeinsame Anstalten errichten, zur Erfüllung eines Teils dieser Aufgaben Privatanstalten zulassen (Art. 384 StGB). § 42 Abs. 2 des solothurnischen Gesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, BGS 331.11) ermächtigt den Regierungsrat, mit Privatanstalten Vereinbarungen zu treffen. Gerade auf dem Gebiet der Behandlung von Betäubungsmittelsüchtigen sind private Einrichtungen von grosser praktischer Bedeutung (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N 1 zu Art. 384). Art. 15a Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) ermächtigt denn auch seit 1975 die zuständigen Behörden, bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen zu übertragen. Grundsätzlich ist es demnach rechtlich möglich, dass eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 44 StGB in einer Institution von Le Patriarche vollzogen wird.
3. In Art. 44 Ziffer 6 zweiter Satz StGB wird ausdrücklich festgelegt, dass die zuständige Behörde die für die Behandlung geeignete Anstalt bestimmt. Im Kanton Solothurn bestimmt die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die geeignete Anstalt, in welche die verurteilte Person eingewiesen wird (§ 8 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes).
Die solothurnischen Strafvollzugsbehörden, sowohl die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wie auch das mittels Verwaltungsbeschwerde angerufene Polizei-Departement, wollen den Aufenthalt der M. bei Le Patriarche in Palma de Mallorca nicht als stationäre Massnahme gemäss Strafurteil vom 22. März 1994 anerkennen. Es ist zu prüfen, ob diese Ablehnung haltbar und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dazu ist anzumerken, dass keine schweizerische Rechtsnorm den Vollzug von Strafurteilen schweizerischer Gerichte durch schweizerische Organe ausdrücklich vorschreibt oder den Vollzug im Ausland explizit zulässt.
4. Aus den bereits erwähnten Rechtsnormen ergibt sich, dass in jedem Fall die Strafvollzugsbehörden die (geeignete) Anstalt bestimmen und dass es dabei in ihrem Ermessen liegt, ob und mit welchen privaten Institutionen auf welchen Gebieten sie zusammenarbeiten wollen. Eine strafrechtlich verurteilte Person besitzt deshalb keinen formellen Rechtsanspruch darauf, eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme in der von ihr bevorzugten Anstalt vollziehen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Urteilsfällung ein stationärer Aufenthalt in einer Anstalt angetreten wurde. Mit einem solchen Schritt kann die Person zwar ihre Massnahmewilligkeit dokumentieren; hingegen vermag sie dadurch weder die Art der letztlich auszufällenden strafrechtlichen Sanktion noch den Ort und die Modalitäten des Vollzugs zu präjudizieren. Eine Schranke bildet bloss das Willkürverbot, das etwa dann verletzt sein kann, wenn ein Betroffener sich aufgrund eines bestimmten Verhaltens der zuständigen Behörde zum Eintritt in eine Institution entschliesst und in der Folge in seinem Vertrauen zu schützen ist.
5. Die mit dem Vollzug der von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile betrauten Kantone (Art. 374 Abs. 1 StGB) haben die Vollzugseinrichtungen zu beaufsichtigen; das ergibt sich insbesondere aus Art. 383 StGB, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Anstaltsreglemente und der Betrieb der Anstalten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; ferner schreibt Art. 391 StGB den Kantonen vor, die für den Vollzug von erzieherischen und sichernden Massnahmen bestimmten Privatanstalten einer sachgemässen Aufsicht zu unterstellen. Im Kanton Solothurn beaufsichtigt der Regierungsrat den Straf- und Massnahmenvollzug (§ 38 des Strafvollzugsgesetzes). § 2 Abs. 2 der Strafvollzugsverordnung (BGS 331.12) legt fest, dass die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug regelmässig jene Anstalten besucht, in denen sich vom Kanton Solothurn eingewiesene Verurteilte aufhalten. Bei diesen Besuchen können die Eingewiesenen eine Aussprache verlangen.
Die Ausübung dieser Aufsichtsfunktionen stösst zwangsläufig auf grosse Schwierigkeiten, wenn sich eine Massnahmenanstalt im Ausland befindet. Abgesehen von den zwischenstaatlichen Komplikationen ergeben sich insofern auch praktische Probleme, als den Vollzugsinstanzen daraus ein unverhältnismässiger Aufwand erwachsen würde. Es ist daher verständlich, dass die Behörden den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen in ausländischen Institutionen seit einiger Zeit generell ablehnen.
6. Es trifft zu, dass in der Schweiz wohnhafte Personen mit Suchtproblemen sich in einer Institution von Le Patriarche oder von andern Organisationen im Ausland einer Therapie unterziehen. In der Regel sind diese Personen freiwillig eingetreten; dass sich regelmässig Sozialbehörden mit diesen ausländischen Niederlassungen zu befassen haben, hat seinen Grund darin, dass diese in aller Regel - unter Vorbehalt der Verwandtenunterstützungspflichten - für die Kosten aufzukommen haben und deshalb eine minimale Kontrolle zu handhaben versuchen. Die Absolvierung solcher Therapien unterliegt aber andern Normen als der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Palma de Mallorca, den sie als strafrechtliche Massnahme nach schweizerischem Recht anerkannt haben will.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe an einem ungestörten Abschluss des Therapieprogramms bei Le Patriarche in Palma de Mallorca ein sehr grosses Interesse. M. ist am 12. Januar 1994 bei Le Patriarche eingetreten. Aufgrund des weiteren Verlaufs ist davon auszugehen, dass sie die für sie zuständigen Verantwortlichen von Le Patriarche nicht genügend oder überhaupt nicht über das hängige Strafverfahren informiert hat.
Nach der Urteilsfällung hat die solothurnische Strafvollzugsbehörde sehr rasch gehandelt, indem sie bereits wenige Tage nach Eingang der Vollzugsmeldung durch das Richteramt Frau M. über die Direktion von Le Patriarche zur Rückkehr in die Schweiz aufforderte und ihr dazu Frist setzte; sie teilte bereits damals unmissverständlich mit, Massnahmenvollzüge im Ausland würden von ihrer Seite nicht akzeptiert. Eine erste Nachfrist musste alsdann gesetzt werden, nachdem die Rückreise auf einen bestimmten Termin angekündigt worden war, M. aber damals nicht in die Schweiz einreiste.
Der Beschwerdeführerin muss spätestens seit dem 8. April 1994 bekannt sein, dass ihr nur ein Massnahmenvollzug in der Schweiz bewilligt wird. Weder Le Patriarche noch Frau M. selbst oder ihr Rechtsvertreter haben dazu beigetragen, dass das entsprechende Verfahren speditiver abgewickelt werden konnte. Selbst nach der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts reagierte der Anwalt mit einem nochmaligen Fristerstreckungsbegehren. Unter all diesen Umständen hat es die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten, dass sie nun in einem offenbar recht weit fortgeschrittenen Stadium des Therapieprogramms noch die Institution wechseln muss.
8. Es ist nicht zu verkennen, dass für die Beschwerdeführerin, sollte sie bei Le Patriarche erfolgreich von ihrer Sucht wegkommen, der Vollzug der aufgeschobenen Grundstrafe ausserordentlich hart wäre. Der Strafvollzug könnte die erfolgreiche Therapie sogar ernsthaft gefährden.
Auf die Frage, ob eine im Ausland durchgeführte stationäre Behandlung auf die Dauer der aufgeschobenen Freiheitsstrafe angerechnet werden kann, gibt das schweizerische Recht keine Antwort. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen (vgl. den ebenfalls Le Patriarche betreffenden Fall in Pra 78 Nr. 184). Hierüber hat zu gegebener Zeit jedoch der zuständige Strafrichter zu entscheiden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 1995