SOG 1995 Nr. 33

 

 

Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG - Deliktischer Missbrauch eines Motorfahrzeuges im Sinne eines Ausweisentzugstatbestandes liegt bei einem Exhibitionisten vor, der wiederholt mit entblösstem Glied aus seinem Auto nach weiblichen Personen Ausschau hält und diese herbeiruft. 

 

 

            Die Kantonspolizei Solothurn erstattete gegen Z. beim Untersuchungsrichteramt Olten Strafanzeige, weil er mit seinem Personenwagen Frauen verfolgt hatte, um von diesen dabei beobachtet zu werden, wie er sich im Wageninnern als Exhibitionist betätigte und dabei an seinem entblössten Geschlechtsteil sexuelle Handlungen vornahm. Gestützt auf diese Anzeigen eröffnete die Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ein Verfahren zum Entzug des Führerausweises. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, in dessen Rahmen Herr Z. sein Verhalten nicht bestritt und sogar auf weiteres derartiges Verhalten an andern Orten hinwies, verfügte das Polizei-Departement den Entzug des Führerausweises. Die Dauer des Entzuges setzte das Departement in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG auf sechs Monate fest, weil Herrn Z. der Führerausweis bereits anfangs 1993 wegen Missachtens der Höchstgeschwindigkeit für 2 Monate hatte entzogen werden müssen.

            Gegen diese Verfügung liess Herr Z. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er verlangt die Aufhebung der Verfügung; zur Begründung verweist er darauf, dass er wegen seiner krankhaften Neigung seit längerer Zeit in ambulanter Behandlung stehe, dass er beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei und dass er nicht einfach den PW benütze, um in der geschilderten Weise vorzugehen. Am 17. Februar 1995 reichte er ein Zeugnis seines Fachpsychiaters nach, worin bestätigt wird, dass Z. regelmässig die Sprechstunde besucht und sich um bessere Selbstkenntnis bemüht. Von gelegentlichen Rückfällen abgesehen, verlaufe die Psychotherapie erfolgreich. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:

 

            1. Nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat.

            Ein solcher deliktischer Missbrauch eines Motorfahrzeuges liegt nicht schon dann vor, wenn ein Lenker anlässlich einer Fahrt eine strafbare Handlung begeht. Vielmehr müssen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sein: Der Täter muss das Motorfahrzeug speziell verwendet haben, um sich die Begehung eines Verbrechens oder wiederholter Vergehen zu erleichtern. Konkret kann dies beispielsweise bedeuten, dass das Auto ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung des Deliktes bildet, etwa, indem er sich die besonderen Möglichkeiten des Fahrzeugs (Schnelligkeit, Tragkraft, Abgeschlossenheit des Wageninnern und dergleichen) zunutze macht. Zwischen der Verwendung des Fahrzeugs und der Verübung einer Straftat muss ein enger Zusammenhang bestehen. Dieser existiert zum Beispiel dann nicht, wenn sich ein Dieb genau so gut mit einem andern Verkehrsmittel oder zu Fuss an den Tatort hätte begeben können (zur Praxis vgl. BGE 104 Ib 95; Pra, 1980 Nr. 39; Pra. 1981 Nr. 221 = BGE 106 Ib 395; Pra 1982 = BGE 108 Ib 137; ferner AGVE 1975, Nr. 13, 1976 Nr. 20, 1980 Nr. 12; SOG 1980, Nr. 21; GVP-ZG 1977, S. 77; GVP-SG 1980, Nr. 43; SJZ 1981, Nr. 24; EGV-SZ 1983 Nr. 6, VVGE-OW VIII, Nr. 31; VGE vom 29. Juni 1990 i.S. St. und vom 22. Januar 1991 i.S. O.).

            2. In keinem der angeführten publizierten Fälle handelte es sich um einen Ausweisinhaber, der wie der Beschwerdeführer in der oben geschilderten Art vorgegangen ist.

            In den Strafanzeigen hält die Kantonspolizei auch den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB für erfüllt. Dabei handelt es sich um eine blosse Übertretung, deren Begehung selbst im mehrfachen Fall nicht zum Ausweisentzug führen kann. Der Beschwerdeführer bestreitet indes - zu Recht - nicht, gegen Art. 194 StGB (Exhibitionismus) verstossen zu haben, weshalb sich an dieser Stelle Ausführungen zum Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 194 und 198 StGB (sexuelle Belästigungen) erübrigen. Zudem hat Herr Z. dieses Vergehen mehrfach begangen, so dass ein Entzug des Führerausweises grundsätzlich in Frage kommt. Zu prüfen bleibt, ob das Motorfahrzeug im vorliegenden Fall eine besondere Rolle im Sinne der eben geschilderten Praxis spielte.

            3. Um - wie es der Beschwerdeführer seit Jahren immer wieder tut - das männliche Glied vor einer Frau zum Zweck der Befriedigung der Geschlechtslust oder der Erregung zu entblössen, bedarf es nicht zwingend der Verwendung eines Personenwagens. Es ist dem Täter auch möglich, sich zu Fuss oder beispielsweise mit einem Fahrrad oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an einen ihm zur Vornahme solcher Handlungen geeignet erscheinenden Ort zu begeben.

            4. Es ist aber gleichzeitig nicht von der Hand zu weisen, dass das Auto nicht nur das bequemste Mittel ist, um an den jeweiligen Tatort zu gelangen; es bietet vielmehr wesentliche zusätzliche Erleichterungen bei der Tatausübung: Insbesondere ermöglicht eine gewisse Abgeschlossenheit des Wageninnern dem Täter, seine sexuellen Handlungen an beliebigen Örtlichkeiten vollkommen unauffällig vorzubereiten. Er kann durch die Fahrzeugfenster - ebenfalls unbemerkt - nach mehreren Seiten beobachten, ob sich Frauen dem Fahrzeug nähern und beurteilen, ob ihn dieser "Typ" anspricht oder nicht. Anschliessend kann er unter einem Vorwand die weibliche Person herbeirufen, ohne dass diese zunächst auch nur das geringste ahnt. Den eigentlichen Grund erkennt die Frau regelmässig erst, wenn sie sich unmittelbar neben dem Auto befindet, wobei sie sich - beispielsweise in der Meinung, vom Fahrer nach einem bestimmten Fahrziel gefragt zu werden - leicht gebeugt ihm zuwendet. Damit erreicht der Mann sein Ziel in optimaler Weise: Er kann sein entblösstes, durch vorherige, von niemandem beobachtete Manipulationen erigiertes Geschlechtsteil einer andersgeschlechtlichen Person aus nächster Nähe präsentieren. Hinzu kommt, dass sich der Vorgang ohne weiteres so ungestört abspielen kann, ohne dass in der näheren Umgebung allenfalls anwesende Dritte diesen wahrnehmen.

            Der Exhibitionist, der sich ausserhalb eines Motorfahrzeugs - etwa auf einer Sitzbank im Freien oder irgendwo stehend - betätigen will, hätte zunächst gewisse Hemmungen, weil er damit rechnen muss, von gleichgeschlechtlichen Personen beobachtet zu werden. Aber selbst wenn er dieses Schamgefühl überwindet und aktiv werden will, so hätte er ungleich geringere Möglichkeiten, auf diese leichte Weise in solcher Form zum Ziel zu gelangen. Er würde in der Regel riskieren, bereits bei der Vorbereitung von (männlichen oder weiblichen) Personen beobachtet zu werden, die ihm alsdann aus dem Weg gehen könnten, selbst wenn sie von ihm herbeigerufen werden sollten. Er müsste auch damit rechnen, von andern - insbesondere von männlichen Personen - auf die Ungehörigkeit seines Verhaltens hingewiesen oder gar beschimpft zu werden; diesfalls müsste der Exhibitionist sein Vorhaben in aller Regel fallen lassen.

            Das (beheizbare) Fahrzeuginnere erleichtert es dem Täter ausserdem, auch in der kalten Jahreszeit in einer strafrechtlich nicht tolerierten Weise seinem Verlangen nachzugeben.

            Die relative Abgeschlossenheit des Wageninnern schützt den Exhibitionisten schliesslich auch noch vor physischen Einwirkungen durch Dritte; befände er sich bei seinem Tun im Freien, müsste er jederzeit damit rechnen, dass eine belästigte Person ihren Unmut mit einer tätlichen Reaktion bekundet, etwa durch eine Ohrfeige oder gar durch physische Einwirkung auf den Genitalbereich durch Fusstritt oder Kniestich oder mit einem Gegenstand. Vielmehr ermöglicht ihm das Auto, sich je nach Entwicklung der Situation schnell vom Tatort zu entfernen.

            5. In den der Administrativbehörde zur Verfügung stehenden Akten ist kein einziger einschlägiger Vorfall bekannt, bei dem Herr Z. nicht sein Auto verwendet hätte. Das vom Verwaltungsgericht beigezogene Gutachten zeigt auf, dass der Beschwerdeführer stets von den geschilderten Vorteilen bei der Tatbegehung im Fahrzeug Gebrauch gemacht hat: Gingen von ihm angesprochene Frauen oder Mädchen einfach weiter, ohne ihn zu beachten, fuhr er ihnen nach. Zur besseren Vorbereitung hatte er die Hose in einem andern Fall nachgewiesenermassen bis zu den Knien heruntergelassen. Herr Z. anerkannte, dass er sich auch bei winterlichen Verhältnissen so verhalten habe. Er sprach dem Gutachter gegenüber davon, "automatisch stundenlang auf der Suche nach einer Gelegenheit herumgefahren" zu sein. Das sei ganze Nächte hindurch der Fall gewesen, immer sei er im Auto gefahren und habe dabei sogar geschäftliche Termine verpasst. In der diagnostischen Beurteilung gelangt der Psychiater zum Schluss, das Handeln des Z. sei gekennzeichnet durch "rastloses Herumfahren mit zunehmend zwanghaft erlebter Suche nach der Möglichkeit einer Tatbegehung" sowie durch eine "planhafte Vorbereitung". Für seine Tatbegehung sei der Wunsch typisch, "ein Opfer zu erschrecken". Der Gutachter lässt die Frage offen, ob die Verwendung des eigenen, aufgrund der Kontrollschildnummer leicht identifizierbaren Autos "unbewusste Bestrafungswünsche angesichts solch aggressiv-motivierten Handelns" aufdeckt.

            Diese Feststellungen stehen in klarem Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, wo der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verwendung des Fahrzeugs als hie und da vorkommend und rein zufällig bezeichnet.

            6. In seinem Urteil hat das Obergericht des Kantons Zürich den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen zwecks Durchführung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin einer psychagogischen Psychotherapie unterzieht; den Verlauf bezeichnet der Arzt als "bis auf gelegentliche Rückfälle erfolgreich".

            Der Entzugstatbestand in Art. 16 Abs. 1 lit. f SVG dient nicht in erster Linie der Förderung der Verkehrssicherheit, sondern bezweckt die wirksamere Bekämpfung deliktischen Verhaltens (BBl 1973 II S. 1183; BGE 104 Ib 98). Im vorliegenden Fall erscheint gerade der Führerausweisentzug als spezifisch geeignete Massnahme, um den Betroffenen von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das Bundesgericht schützte beispielsweise einen dreimonatigen Entzug wegen der Begehung von Trickdiebstählen durch Manipulation an Geldspielautomaten mit der Begründung, das Motorfahrzeug sei ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung der gesamten Deliktsserie an den in 6 verschiedenen Kantonen gelegenen Tatorten gewesen (BGE 108 Ib 137 = Pra. 1982, Nr. 104).

            7. In Anbetracht der geschilderten Vorteile, die das Verwenden eines Autos einem Exhibitionisten bietet, und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer immer wieder praktizierten Vorgehens ist der Entzugstatbestand des deliktischen Missbrauchs eines Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG erfüllt. Das Polizei-Departement hat deshalb zu Recht einen Führerausweisentzug verfügt.

            Bei der Bemessung der Dauer eines solchermassen begründeten Entzuges ist namentlich zu berücksichtigen, ob es sich um schwerwiegende oder um geringfügige Delikte handelt (Pra. 1980, Nr. 39). Das Departement brachte Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG zur Anwendung, wonach die Mindestentzugsdauer sechs Monate beträgt, wenn der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen wurde. Seitens des Beschwerdeführers blieb unbestritten, dass im Falle der Bejahung eines Entzugstatbestandes diese Bestimmung anwendbar ist; tatsächlich hat Herr Z. mit seinen Handlungen im Sommer 1994 innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Ablauf eines zweimonatigen Führerausweisentzuges einen obligatorischen Entzugsgrund gesetzt. Indem die Vorinstanz die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum festsetzte, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Angemessenheit; insbesondere muss die geltend gemachte berufliche Entzugsempfindlichkeit unberücksichtigt bleiben. Das Departement hat demgegenüber zu Recht nicht einen Entzug auf unbestimmte Zeit angeordnet, wie dies gerechtfertigt sein kann, wenn ein Entzug im konkreten Fall die Rückfallsgefahr ganz wesentlich zu vermindern verspricht (SOG 1980, Nr. 21). In jenem Fall handelte sich jedoch um einen ausserordentlich gefährlichen Triebtäter; in casu geht es indes um Exhibitionismus und damit um die harmloseste Form aller Sexualdelikte. Es erscheint deshalb richtig, gegen Z. bloss einen Warnungsentzug auszusprechen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1995

 

Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.