SOG 1995 Nr. 35
Art. 19 AVIG - Oster- und Pfingstmontag gelten als entschädigungsberechtigte Werktage.
T. bezog von der Arbeitslosenversicherungskasse SMUV seit 1. August 1992 Taggelder für Ganzarbeitslosigkeit. Mit Eingabe vom 1. Dezember 1993 verlangte er von der Kasse die Ausrichtung von Taggeldern für den Oster- und den Pfingstmontag, weil er Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn den ihr gegenüber anspruchsberechtigten Taggeldbezügern für diese beiden Tage Arbeitslosenentschädigung ausrichtete, wogegen in seinem Fall entsprechende Leistungen ausgeblieben sind. Die Arbeitslosenversicherungskasse SMUV lehnte das Begehren des Versicherten ab. T. führte dagegen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde, welche gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen:
1. Der Entschädigungsanspruch besteht auch für den Neujahrs-, den Auffahrts- und den Weihnachtstag sowie für fünf weitere, vom Kanton bestimmte Feiertage, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen (Art. 19 AVIG, SR 837.0).
Gemäss kantonalem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (BGS 514.4, §§ 1, 2 und 4) sind öffentliche Ruhetage nebst den Sonntagen Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der 1. Mai und der 1. August, die beiden letzteren je ab 12 Uhr.
Als hohe Feiertage gelten Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten. Die Einwohnergemeinden können den Ostermontag oder Pfingstmontag oder beide als lokale Ruhetage bezeichnen.
Im Kanton Solothurn (ausgenommen im Bezirk Bucheggberg) sind im Sinne von Art. 19 AVIG folgende fünf Feiertage als entschädigungsberechtigt bezeichnet (§ 10 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge, RRB vom 10.7.1984; ALV-Praxis 92/1: Karfreitag, 1. Mai [halber Tag], Fronleichnam, 1. August [halber Tag], Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen.)
2. Entgegen der Praxis der beschwerdegegnerischen Arbeitslosenkasse entschädigt die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn sowohl den Oster- als auch den Pfingstmontag. Das Kantonale Arbeitsamt Solothurn steht diesbezüglich auf folgendem Standpunkt (siehe dessen Schreiben vom 15.6.1993 an das BIGA, Beleg 1):
Gemäss Artikel 19 (AVIG) können die Kantone nebst den bereits bestimmten drei Feiertagen weitere fünf Feiertage bestimmen, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen. Im Einführungsgesetz des Kantons Solothurn sind folgende zusätzliche gesetzliche Feiertage analog des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage bestimmt worden: Karfreitag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen sowie der 1. Mai und der 1. August (je 1/2 Tag). Diese zusätzlichen fünf Feiertage sind auch in allen Gesamtarbeitsverträgen verankert. Eine Ausnahme bildet der protestantische Bucheggberg, wo Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen keine Feiertage sind. Alle übrigen arbeitsfreien Tage gelten auch nach dem kantonalen Gesetz über die öffentlichen Ruhetage nicht als solche, sondern als reine Arbeitstage. Es hat sich jedoch in den vergangenen Jahren eingebürgert, dass verschiedene Arbeitstage, welche mit Feiertagen in Verbindung gebracht werden, als sogenannte arbeitsfreie Tage gelten. Diese arbeitsfreien Tage sind reine Werktage. Es kommt denn auch immer wieder vor, dass einzelne Betriebe an diesen Tagen arbeiten. Wo aufgrund eines Jahresarbeitskalenders verschiedene Tage zu arbeitsfreien Tagen erklärt werden, werden solche durch die Arbeitnehmer vorgeholt. Dies gilt übrigens auch für die Feiertagsbrücken zwischen Auffahrt und Fronleichnam. Der Berchtoldstag, der Ostermontag, der Pfingstmontag und der Stefanstag sind im Kanton Solothurn grundsätzlich Werktage. Seit Jahren hat die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn für diese Tage die Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. (...). Unsere Regelung ist gesetzeskonform, und gesamthaft bezahlen wir nicht mehr als 8 Feiertage. Bei den übrigen handelt es sich, wie bereits dargelegt, um reine arbeitsfreie Tage, die aber nicht von allen Betrieben strikte eingehalten werden. Wer im Kanton Solothurn am Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag und am Stefanstag arbeitet, braucht dazu keine arbeitsgesetzliche Bewilligung, und er kann auch in keiner Art und Weise verzeigt werden wegen Verstosses gegen öffentliche Ruhetage. Das gleiche gilt für die vereinzelten örtlichen Feiertage (Patroziniumsfeste). So hat z.B. die Stadt Solothurn seit Jahren den 30. September zum Stadtfeiertag erklärt. Das gilt praktisch nur für die Verwaltung, Banken, Versicherungen und Verkaufsgeschäfte, nicht aber für Industrie und Baugewerbe. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn hat den Ostermontag wie auch den Pfingstmontag zurecht ausbezahlt. Wenn dies die Kasse des SMUV nicht gemacht hat, so hat sie dies für die Leistungsbezüger mit Wohnsitz im Kanton Solothurn nachzuholen. Wir werden uns weiterhin an die bisherige Regelung, welche rechtskonform ist, halten."
3. Die Praxis der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, welche Oster- und Pfingstmontag als gewöhnliche Werktage und entsprechend als entschädigungsberechtigt einstuft, ist nicht zu beanstanden, erscheint sie doch als gesetzeskonform und sachgerecht. So sind diese beiden Tage weder vom Bund noch vom Kanton als Feiertage oder auch nur als Ruhetage bezeichnet; lediglich von den Einwohnergemeinden können sie als lokale Ruhetage bezeichnet werden.
Wesentlich ist im übrigen die Tatsache, dass sich bezüglich Arbeit und Lohnzahlungspflicht am Oster- und Pfingstmontag aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen auch in den privatrechtlichen Arbeitsverträgen keine einheitliche Linie durchgesetzt hat, sondern eine Vielzahl von Regelungen besteht (siehe in diesem Zusammenhang u.a. die Stellungnahme des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 12. Juni 1990 zur Motion von Dr. C. Jeger, Olten, und Mitunterzeichner vom 13. März 1990 betreffend Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (RRB Nr. 1997), dort insbesondere Ziff. III.2.c). Insbesondere ist es nicht so, dass Oster- und Pfingstmontag nach den privatrechtlichen Arbeitsverträgen einheitlich arbeitsfrei und nicht bezahlt wären, was es rechtfertigen könnte, auch auf die Bezahlung von Arbeitslosenentschädigung zu verzichten. Vielmehr ist es die Regel, dass diese beiden Tage zwar arbeitsfrei, aber bezahlt sind. Zudem gibt es nach wie vor Betriebe, in welchen an Oster- und Pfingstmontag gearbeitet wird oder in welchen diese beiden Tage durch die Arbeitnehmer vor- oder nachgeholt werden, was aus arbeits- oder ruhetagsgesetzlicher Sicht als rechtens gilt. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Kantonale Arbeitsamt Solothurn in Oster- und Pfingstmontag Tage erkennt, an welchen dem Arbeitslosen ein Arbeitsausfall entsteht, welcher durch die Arbeitslosenversicherung zu entschädigen ist.
Der gegen die Anerkennung von Oster- und Pfingstmontag als entschädigungsberechtigte Werktage mitunter erhobene Einwand, es sei, da die Verwaltung an diesen Tagen nicht arbeite, einem Versicherten gar nicht möglich, sich bei den Arbeitsämtern anzumelden, ist insofern unerheblich, als einem Versicherten, welcher am darauffolgenden Dienstag auf dem Arbeitsamt erscheint und glaubhaft macht, dass er bereits am Vortag arbeitslos war, in der Regel auch dafür ein Taggeld zu bezahlen ist.
4. Zusammenfassend ist die langjährige Praxis des Kantonalen Arbeitsamtes Solothurn sowie der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zu bestätigen, wonach die arbeitslosen Versicherten im Kanton Solothurn grundsätzlich auch an Oster- und Pfingstmontagen Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld haben. An diese Praxis haben sich im Kanton Solothurn auch die übrigen Arbeitslosenkassen zu halten.
Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1994
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesen Entscheid am 19. Dezember 1995 bestätigt.