SOG 1995 Nr. 36

 

 

Art. 52 AHVG, § 33 KZG - Arbeitgeberhaftung. Mangels gesetzlicher Grundlage kann der Schaden, der durch die Nichtbezahlung von auf das kantonale Recht gestützten Beiträgen entstanden ist, nicht im Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG geltend gemacht werden (Praxisänderung).

 

 

            Im Konkurs der X. AG kam die Ausgleichskasse unter anderem wegen der Nichtablieferung von Arbeitgeberbeiträgen an die kantonale Familienausgleichskasse zu Verlust. Das Versicherungsgericht wies die gegen den verantwortlichen Verwaltungsrat angehobene Klage ab. Aus den Erwägungen:

 

            2. c) Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG (SR 831.10) und Art. 81 f. AHVV finden sinngemäss Anwendung in den bundesrechtlich geregelten Gebieten der Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Familienzulagen in der Landwirtschaft und Arbeitslosenversicherung, soweit die gesetzlichen Vorschriften des Bundes in diesen Bereichen keine anderslautende Regelung enthalten (Knus Marlies, Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Diss. Zürich 1989, S. 78). Die Familienzulagenordnung stellt demgegenüber, mit Ausnahme derjenigen in der Landwirtschaft, kantonales Recht dar (Pra. Bd. 77, Nr. 183). Zu prüfen ist somit, ob das kantonale Recht eine analoge Bestimmung zu Art. 52 AHVG enthält, aufgrund derer der Arbeitgeber zum Schadenersatz für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse verpflichtet werden kann. Nach der geltenden Praxis konnte die Schadenersatzforderung bezüglich nicht mehr einforderbarer Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse "im Rahmen, Verfahren und Kleid des Schadenersatzprozesses nach Art. 52 AHVG geltend gemacht werden (nicht publ. Entscheid des kant. Versicherungsgerichts in Sachen AKS / R.F. vom 13. August 1992). Diese Praxis stützt sich auf die Bestimmung von § 33 des kantonalen Kinderzulagengesetzes (KZG; BGS 833.11), welche lautet: "Soweit dieses Gesetz, andere kantonale Gesetze und Vollzugsvorschriften des Regierungsrates keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die AHV als ergänzendes Recht Anwendung." Systematisch ist diese Norm unter dem Abschnitt "V. Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen" angesiedelt und trägt als Marginalie "Ergänzendes Recht". Im V. Abschnitt des KZG wird der Vollzug der Rechtspflege geregelt. Für den Rechtsuchenden einschneidende oder "schwergewichtige" Bereiche, in denen das KZG auf die AHV-Gesetzgebung verweist, sind demgegenüber ausdrücklich in Spezialnormen geregelt, so etwa in den §§ 1 (Begriffe der unterstellten Personen), 11 (Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Zulagen), 20 (Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel), 21 (Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen), 27 (Nachzahlung geschuldeter Beiträge, Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge, Erhebung von Verzugszinsen und Ausrichtung von Vergütungszinsen) sowie 34 (Hinweis auf die Strafbestimmungen). Die Formulierung von § 33 KZG geht auf das alte Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 13. Dezember 1959 zurück, in welchem § 22 (Marginalie: "Subsidiäres Recht") bestimmte: "Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelangen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, insbesondere betreffend Schweigepflicht (Art. 50), die Arbeitgeberkontrolle (Art. 68 Abs. 2), die Auskunftspflicht der Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden (Art. 93) sinngemäss zur Anwendung." Im Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 4. Februar 1958 zu diesem Gesetz wurde dazu vermerkt: "Durch die subsidiäre Anwendung des AHVG soll den FAK die Entscheidung von Einzelfragen erleichtert werden. Des weiteren wird dadurch die Aufnahme von Detailvorschriften in den Gesetzesentwurf überflüssig" (Bericht S. 26). Mit der Einführung des neuen Kinderzulagengesetzes vom 20. Mai 1979 wurde in § 33 die Formulierung von § 22 des alten Familienzulagengesetzes weitgehend übernommen, und sie hat auch heute noch Geltung. Aufgrund der Materialien zum KZG ist somit der Schluss zu ziehen, dass es sich bei § 33 KZG lediglich um eine Blankettnorm in bezug auf Bestimmungen des Gesetzesvollzugs handelt. Finanzierungsvorschriften, wie etwa die Beitragspflicht der Arbeitgeber, werden demgegenüber, wie bereits ausgeführt, im KZG speziell normiert (§ 24 KZG), bzw. es wird im Gesetz ausdrücklich auf die Gesetzgebung über die AHV verwiesen, wie etwa bezüglich der Nachzahlung geschuldeter und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge (§ 27 KZG). Den Materialien zum KZG ist auch kein Hinweis zu entnehmen, weshalb der Gesetzgeber im Abschnitt über die Finanzierung nicht auch eine Bestimmung über die Arbeitgeberhaftung in Analogie zu Art. 52 AHVG aufgenommen hat. Wie oben erwähnt, bedarf aber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung eines Schadenersatzes für entgangene Beiträge an die FAK einer klaren kantonalen gesetzlichen Grundlage. An einer solchen mangelt es aber gemäss den vorstehenden Ausführungen. An der bisherigen Praxis kann demzufolge nicht mehr festgehalten werden. Entsprechend ist die Klage in bezug auf die FAK-Beiträge abzuweisen.

                        Schliesslich sei vermerkt, dass die Arbeitgeberhaftung in den kantonalen Kinderzulagengesetzen bzw. in der kantonalen Gerichtspraxis unterschiedlich behandelt wird. So nehmen etwa die Kantone Aargau, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf eine § 33 KZG entsprechende kantonale Norm, eine analoge Anwendung von Art. 52 AHVG an, während das Versicherungsgericht des Kantons Neuenburg die Arbeitgeberhaftung gestützt auf eine Blankettnorm verneint (SVR-Rechtsprechung 1995, S. 127). Klar geregelt ist die Arbeitgeberhaftung andererseits im Kinderzulagengesetz des Kantons Bern, in dessen Art. 32 Abs. 2 die Arbeitgeberhaftung unter Verweis auf Art. 52 AHVG ausdrücklich stipuliert wurde.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 16. August 1995