SOG 1995 Nr. 39
§ 7 KZG - Anspruchskonkurrenz auf Kinderzulagen zwischen der leiblichen Mutter und dem Stiefvater.
Nach der Ehescheidung wurden die Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter A.B. gestellt. Der Vater der Kinder bezahlte für diese regelmässig Unterhaltsbeiträge. Die Kinderzulagen wurden ihm ausbezahlt. Frau A.B. hat sich wieder verheiratet und beantragt von der solothurnischen Familienausgleichskasse die Ausrichtung von Kinderzulagen. Nachdem die Kasse von der Wiederverheiratung von A.B. Kenntnis genommen hatte, verweigerte sie den Kinderzulagenanspruch der leiblichen Mutter mit der Begründung, dieser stehe neu dem Stiefvater der Kinder zu, welcher seinerseits im Kanton Basel-Landschaft zulageberechtigt sei. Frau A.B. führt dagegen Beschwerde, welche das Versicherungsgericht gutheisst. Aus den Erwägungen:
1. Nach dem Kinderzulagengesetz vom 20. Mai 1979 (KZG; BGS 833.11) haben Arbeitnehmer, die bei einem dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf Zulagen insbesondere für Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder in Ausbildung stehen und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Teilzeit-Beschäftigte, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben, haben Anspruch auf eine volle Zulage. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden, erfolgt eine entsprechende Reduktion im Verhältnis zur ganzen Zulage (§§ 4, 6 und 16 KZG).
Als Kinder, für die ein Anspruch auf Zulagen besteht, gelten (§ 6 Abs. 1 KZG):
a) eigene Kinder;
b) Stief-, Adoptiv-, und Pflegekinder;
c) Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt dieser weitgehend aufkommt.
Die Kinderzulagen dürfen, wenn beide Ehegatten die Voraussetzungen für den Bezug erfüllen, nur einem Elternteil ausgerichtet werden. Der Anspruch steht zu (§ 7 KZG):
a) für Kinder in der ehelichen Gemeinschaft in der Regel dem Ehemann;
b) in den übrigen Fällen jenem Elternteil, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist. Ist die Obhut keinem Elternteil anvertraut, so hat jene Person auf begründetes Gesuch hin Anspruch, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
2. Es ist unbestritten, dass sowohl die Beschwerdeführerin A.B. als auch deren Ehemann B.B. (Stiefvater der Kinder), welche mit den Kindern der Beschwerdeführerin in gemeinsamem Haushalt leben, grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer vollen Kinderzulage in den Kantonen Solothurn (§ 6 Abs. 1 lit. a solothurnisches KZG) bzw. Basellandschaft (§ 6 Abs. 1 basellandschaftliches KZG) haben (siehe namentlich zum Begriff des Stiefkindes/Stiefvaters Schaeppi Heinrich, Der Anspruch auf Kinderzulagen, Diss. Winterthur 1974, S. 275 f.).
Die Familienausgleichskasse verweigert der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Kinderzulage mit der Begründung, dass dadurch ein verbotener Doppelbezug entstehen könnte, da diesbezüglich bereits deren Ehemann (Stiefvater der Kinder) aufgrund seiner Beschäftigung bei einem dem basellandschaftlichen Kinderzulagengesetz unterstellten Arbeitgeber anspruchs- und bezugsberechtigt sei.
Streitgegenstand bildet somit die Frage, wer im Konkurrenzfall "Stiefvater - leibliche Mutter" zulagenberechtigt ist.
3. Ist, wie im vorliegenden Fall, eine Frau mit Kindern nach der Heirat mit einem Arbeitnehmer unselbständig erwerbstätig, so erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen zum Bezug der Kinderzulage. Gesamtschweizerisch ergeben die Lösungen der Konkurrenz Stiefvater - Mutter ein uneinheitliches Bild. Bald wird der Anspruch dem Stiefvater, bald der Mutter zuerkannt (siehe dazu Schaeppi, a.a.O., S. 279 ff.):
a) Für die Zuweisung des Anspruchs an den Stiefvater spricht die Tatsache, dass die Rechtsstellung der Stiefkinder weitgehend jener der ehelichen Kinder entspricht. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Stiefkinder in der Familiengemeinschaft leben und der Stiefvater überwiegend für die von seiner Frau in die Ehe mitgebrachten Kinder sorgt.
b) Einige Kantone lösen die Konkurrenz Stiefvater - Mutter zugunsten der Mutter, indem sie entscheidendes Gewicht auf den Umstand legen, dass die Kinder in der Obhut der Mutter leben, die - zusammen mit dem leiblichen Vater der Kinder - primär zur Tragung der Kosten des Unterhaltes und der Erziehung verpflichtet ist.
c) Andere Kantone weisen im Konkurrenzfall gemäss dem Unterhaltsprinzip den Anspruch jenem Arbeitnehmer zu, der überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt.
4. Der solothurnische Gesetzgeber hat die Anspruchskonkurrenz Stiefvater - Mutter in § 7 KZG dahingehend geregelt, dass der Anspruch für Kinder in der ehelichen Gemeinschaft in der Regel dem Ehemann (lit. a) und in den übrigen Fällen jenem Elternteil zusteht, dem die Obhut des Kindes anvertraut ist (lit. b; Obhutsprinzip).
Die Familienausgleichskasse verkennt, dass es im vorliegenden Fall nicht um Kinderzulagen für "Kinder in der ehelichen Gemeinschaft" bzw. aus ehelicher Gemeinschaft im Sinne von § 7 lit. a KZG geht. Vielmehr liegt eine Anspruchskonkurrenz zwischen Stiefvater und Mutter vor, weshalb es sich um einen "übrigen Fall" im Sinne von § 7 lit. b KZG handelt, bei welchem das Obhutsprinzip zur Anwendung gelangt.
Da die Kinder der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in deren ausschliesslichen Obhut leben (Diss. Schaeppi, a.a.O., S. 280), sind die entsprechenden Kinderzulagen an sie auszurichten.
Der dagegen erhobene Einwand seitens der Beschwerdegegnerin, wonach die Gefahr des Doppelbezugs entstünde, wenn die Kinderzulage an die Beschwerdeführerin ausgerichtet würde, erscheint als unbegründet. So lässt sich diese Gefahr durch eine entsprechende Orientierung der basellandschaftlichen Familienausgleichskasse relativ leicht bannen. Ausserdem ist die Anspruchskonkurrenz Stiefvater - Mutter analog zur solothurnischen Regelung auch im basellandschaftlichen Kinderzulagengesetz (§ 5 Abs. 2) im Sinne des Obhutsprinzips (Verantwortung und Fürsorge), mithin im vorliegenden Fall zugunsten der Mutter, gelöst worden.
Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Februar 1995