SOG 1995 Nr. 5
Art. 1 OR - Übereinstimmende Willensäusserung beim Vergleichsvertrag.
Kontrovers war, ob sich die Anwälte der Parteien in einem Mietrechtsverfahren, in dem verschiedene Positionen umstritten waren, telefonisch auf einen Vergleich geeinigt hatten, ob alle Punkte diskutiert oder allenfalls einige - bewusst oder unbewusst - offen gelassen wurden.
7. "Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich." (Art. 1 Abs. 1 OR). Entscheidend ist eine Einigung in allen wesentlichen Punkten, den essentialia negotii. Dazu gehören bei einem Mietvertrag: Der Bindungswille, die Überlassung einer bestimmten Sache zum Gebrauch und die Entgeltlichkeit, die Abrede des Mietzinses. Higi (Zürcher Kommentar, Bd. V/2b/1, Zürich 1994, N 32 zu Art. 253 OR; BGE 119 II 347f.) weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Parteien über die Höhe des Mietzinses einigen müssten, der Vertrag komme selbst bei grundsätzlicher Einigung auf entgeltliche Gebrauchsüberlassung (...) nicht zustande.
Bei einem Vergleichsvertrag lassen sich die Elemente nicht generell positiv bestimmen, zu vielfältig sind die Möglichkeiten (Schluep in Schweizerisches Privatrecht, Band VII/2, Basel 1979, S. 945). Nötig ist aber wenigstens der Bindungswille und die Absicht, "einen bestehenden oder drohenden Rechtsstreit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitige Zugeständnisse bei[zu]legen" (a.a.O.). Entscheidend ist dabei, dass kein Vertrag entsteht, wenn man sich über Hauptpunkte nicht einigen kann, mag die Differenz noch so klein sein: Diskutieren beispielsweise beim Abschluss eines Mietvertrages die Parteien den Mietzins, können sich aber nicht einigen, so ist kein Mietverhältnis zustande gekommen (Higi, N 16 zu Art. 257 OR; Schmid Emil, Berner Kommentar, Bd V/2b, Bern 1974, N 1 zu Art. 262 aOR), auch wenn die Parteistandpunkte nahe beieinander liegen. Eine kleine Differenz macht ein essentialium nicht zu einem Nebenpunkt, der gemäss Art. 2 Abs. 2 OR vom Richter ergänzt werden könnte. Auf Vergleichsverhandlungen übertragen, bei denen es ausschliesslich um eine Geldforderung geht, bedeutet dies, dass man sich über alle (diskutierten) Positionen einig sein muss, damit Konsens entsteht. Dies sei am Beispiel eines Bauprozesses erläutert, wo ein Bauherr gegenüber einem Generalunternehmer folgende Positionen geltend machte:
- Schaden am Dach Fr. 100'000
- Schäden an Fenstern Fr. 10'000
total eingeklagt Fr. 110'000
Gesetzt der Fall, die Parteien einigten sich bei ihren Vergleichsgesprächen bei der Position "Dach" auf eine Vergütung von Fr. 50'000.-, könnten sich aber alsdann bei der Position "Fensterschäden" aus welchen Gründen auch immer nicht einigen (Unternehmer: "Dafür bezahle ich endgültig nichts!"), so ist kein Vergleich zustande gekommen. Die Fensterposition ist eben bei diesem Sachverhalt rechtlich kein "Nebenpunkt".
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Januar 1995
Das Bundesgericht ist am 29. August 1995 auf eine Berufung gegen diesen Entscheid nicht eingetreten.