SOG 1995 Nr. 6

 

 

Art. 329d Abs. 2 OR - Ferien dürfen nicht durch Geldleistungen abgegolten werden; Voraussetzungen für Ausnahmen.

 

 

     Das Ferienrecht steht jedem Arbeitnehmer zu; auch jenem, der nur Teilzeitarbeit leistet. Dasselbe gilt für sog. Aushilfen, wenn ihre Beschäftigung aufgrund eines Rahmenvertrages erfolgt, also unregelmässig, aber stets gemäss denselben, zum voraus vereinbarten Bedingungen (Streiff / von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, N 5 zu Art. 329a OR). Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Das Abgeltungsverbot ist absolut zwingend (Art. 361 Abs. 1 OR). Der Ferienlohn ist während der Ferien zu bezahlen, bzw. der ordentliche Lohn läuft während des Ferienbezugs einfach weiter. Darum ist es grundsätzlich nicht statthaft, den Lohn für die Ferienzeit in die Lohnzahlungen für die Arbeitsleistungen einzurechnen bzw. zuzuschlagen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 9 zu Art. 329d OR). Zwar hat die Praxis bei sehr unregelmässiger Arbeitsleistung und bei sehr kurzem Arbeitseinsatz Ausnahmen zugelassen, wenn zusätzlich der auf die Ferien entfallende Lohnanteil sowohl im Vertrag wie in jeder einzelnen Lohnabrechnung ausgewiesen war. Vorliegend sind diese strengen Voraussetzungen nicht annähernd erfüllt. Die Arbeitsleistung des Klägers war nicht besonders unregelmässig, und der Arbeitseinsatz mit neun Monaten auch nicht besonders kurz. Der auf die Ferien entfallende Lohnanteil war nur in der Lohnaberechnung, nicht aber im Vertrag erwähnt. Die neuere Theorie wendet sich nun aber mit überzeugender Argumentation prinzipiell gegen die Bezahlung des Ferienlohnes mit jeder einzelnen Lohnzahlung und verlangt in allen Fällen, dass beim vom Arbeitgeber festzulegenden Ferienbezug der volle Ferienlohn ausbezahlt werde; andernfalls werde im Resultat der Ferienzweck sabotiert. Um Nachzahlungen vorzubeugen, ist also selbst bei unregelmässigen oder kurzen Arbeitseinsätzen von einer laufenden Auszahlung des Feriengeldes mit jeder Lohnzahlung abzuraten (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 9 zu Art. 329d OR).

            Das absolute Abgeltungsverbot gilt nur während der Dauer der Anstellung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der nicht bezogene Ferienanspruch in Geld abgefunden werden. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der Arbeitnehmer seine Ferien beziehen kann, so ist der Ferienanspruch nicht entfallen, sondern bleibt als Anspruch auf Ferienlohn bestehen. Dieser bemisst sich nach dem Lohn, der am Ende des Arbeitsverhältnisses gegolten hat (Rehbinder, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 329d OR). Hat ein Arbeitnehmer kurz vor den Ferien eine Lohnerhöhung erhalten, ist auch in den Ferien der höhere Lohn zu bezahlen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 329d OR). Das Arbeitsgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger noch einen Ferienlohn einfordern kann, und hat diesen korrekt aufgrund des zuletzt geltenden monatlichen Bruttolohns berechnet.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Februar 1995