SOG 1995 Nr. 7
§§ 106 Abs. 2, 111 Abs. 2 ZPO - Rechtsfolgen für einen Rekurrenten mit unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsbeistand, dessen Rekurs sich als aussichtlos erweist.
Dem Rekurrenten war die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Sein Rekurs gegen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 ZGB erwies sich als völlig unbegründet.
7. (...) Dann aber kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (§ 106 Abs. 2 ZPO). Überflüssige Prozesshandlungen sind nicht zu honorieren (SOG 1986 Nr. 7, Erw. 2). Die Kosten des Rekursverfahrens erliegen somit grundsätzlich auf dem Rekurrenten. Unter Vorbehalt von § 114 Abs. 1 ZPO trägt sie vorläufig der Kanton Solothurn (§ 111 Abs. 2 ZPO). Dem Anwalt des Rekurrenten kann keine Entschädigung ausgerichtet werden, während der Anwalt der Rekursgegnerin direkt aus der Staatskasse zu honorieren ist (§ 112 Abs. 3 ZPO).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 27. November 1995