SOG 1995 Nr. 8
§ 94 Abs. 1 ZPO - Gerichtskostenvorschusspflicht. Grundsätzliches (Erw. 1). Anwendung auf den Aberkennungsprozess (Erw. 2 f.)
X. und Y. erhoben beim Richteramt Solothurn-Lebern Aberkennungsklage gegen eine Forderung der Z.-Bank, für die sie als Solidarschuldner haften. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, beide Aberkennungskläger hätten je einen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- zu entrichten, dies unter Androhung der Abschreibung der Klage im Unterlassungsfalle. Nachdem die Vorschüsse nicht bezahlt wurden, schrieb der Vorderrichter die Verfahren androhungsgemäss ab. Den dagegen erhobenen Rekurs weist das Obergericht ab.
1. a) Die Gerichtsgebühr ist ein von der kostenpflichtigen Prozesspartei zu erbringendes öffentlich-rechtliches Entgelt für das Tätigwerden des Gerichts; sie ist somit mit einer unmittelbar zurechenbaren Gegenleistung verbunden. Es handelt sich um eine Kausalabgabe, die als solche sowohl dem Kostendeckungsprinzip als auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz genügen muss (BGE 120 Ia 171 ff., 106 Ia 252).
Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteinnahmen einer Gebühr die Gesamtkosten der betreffenden Amtshandlungen nicht übersteigen. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die direkten und unmittelbaren Kosten, sondern auch die generellen Kosten und Abschreibungen (BGE 120 Ia 174). Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie den Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges bzw. der betreffenden Behörde (BGE 118 Ib 352). Die Gebührensätze dürfen nur nach sachlich vertretbaren Gesichtspunkten ausgestaltet sein und keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Insbesondere darf die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE 106 Ia 253).
b) Massgebend für die Erhebung der Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) sind die kantonalen oder eidgenössischen Gebührenvorschriften (§ 93 ZPO). Der vom Kantonsrat gestützt auf § 371 EGZGB erlassene Gebührentarif vom 24. Oktober 1979 (GT, BGS 615.11) regelt die Gerichtsgebühren der erst- und zweitinstanzlichen Zivilprozesse in § 158 ff. Für Urteile gilt in erster Linie der Streitwert als Massstab für die Berechnung der Gebühr, wobei jeweils eine Minimal- und eine Maximalgebühr festgelegt wird (§ 162 Abs. 3 GT). Innerhalb eines Gebührenrahmens befindet der Richter im Rahmen des Gesetzes nach Ermessen über die Höhe der Prozesskosten im Einzelfall. Diesbezüglich sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen (§ 3 Abs. 1 GT). Dadurch ist den massgebenden Prinzipien, nämlich dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, im Gebührentarif Rechnung getragen worden, was dem Richter im Einzelfall erlaubt, angemessene und zumutbare Prozesskosten festzulegen.
2. a) Gemäss § 94 Abs. 1 ZPO ist jede Partei verpflichtet, für die gesamten von ihr beantragten Prozesshandlungen die Gerichtskosten vorzuschiessen. Dieser Kostenvorschuss hat den Zweck, dem Staat Sicherheit für die ihm allenfalls erwachsenden Prozesskosten zu gewährleisten (BGE 104 Ia 112). Wie bei der Höhe der Prozesskosten befindet der Richter auch bei der Höhe des Kostenvorschusses im Rahmen des Gesetzes nach Ermessen. Das gilt hier um so mehr, weil der Richter die Kosten zu Beginn des Verfahrens ohnehin nur abschätzen kann. Dem Ermessen sind durch die vorgeschriebenen Höchstansätze Grenzen gesetzt.
b) Bei einem Streitwert von Fr. 8'976'830.15 beträgt die Maximalgebühr für ein Endurteil Fr. 139'768.--, nämlich Fr. 50'000.-- plus 1% des Streitwertes (§ 162 Abs. 3 und 4 GT). Dazu kommen gewisse Einzelgebühren und Auslagen. Im vorliegenden Fall setzte der Amtsgerichtspräsident den Kostenvorschuss je auf Fr. 40'000.-- fest. Vorliegend ist zu prüfen, ob dieser Betrag sowie der Zeitpunkt, in welchem er verlangt wurde, in Berücksichtigung aller Umstände angemessen und zumutbar sind.
3. Die Rekurrenten machen geltend, der Vorderrichter habe gegen den Wortlaut von § 94 Abs. 1 ZPO verstossen, wonach jede Partei verpflichtet sei, für die gesamten von ihr "beantragten" Prozesshandlungen die Gerichtskosten vorzuschiessen. Im vorliegenden Aberkennungsprozess hätten sie bis heute erst ein schriftliches Vorladungsbegehren betreffend Aberkennung einer Forderung gestellt. Weitere Prozesshandlungen hätten sie bisher nicht beantragt.
a) Die von den Rekurrenten aus § 94 Abs. 1 ZPO gewonnene Interpretation ist nachvollziehbar, wenn man dabei vom reinen Wortlaut dieser Bestimmung ausgeht und diesen Absatz für sich isoliert betrachtet. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch zu eng. Wohl ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist jedoch der Text nicht ganz klar, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, wobei an sich alle der vielfältigen Auslegungselemente zu berücksichtigen sind, insbesondere aber Sinn und Zweck der Norm im Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachgebietes (SOG 1993 Nr. 29, S. 106, mit Hinweisen).
Absatz 1 von § 94 ZPO hält als erstes einen reinen Grundsatz fest, nämlich die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses für denjenigen, der eine richterliche Tätigkeit in Anspruch nimmt. Demgegenüber bestimmen die Absätze 2 und 3 von § 94 ZPO die Folgen der Nichtbezahlung des verlangten Vorschusses. Der Sinn und Zweck des Begriffes die "gesamten beantragten Prozesshandlungen" ergibt sich somit nur in Verbindung mit diesen beiden Absätzen.
Aus den Voten der ersten und zweiten Lesung der kantonsrätlichen Spezialkommission geht eindeutig hervor, dass sich § 94 Abs. 2 ZPO vorwiegend auf Beweismassnahmen bezieht (Protokolle der kantonsrätlichen Spezialkommission, S. 63 ff. und 224 ff.); mit dem Vorbehalt für Untersuchungsverfahren wird dies noch deutlicher (§ 94 Abs. 2 letzter Satz ZPO). Die Folge eines nicht geleisteten Vorschusses ist das Unterbleiben der (beantragten) Prozesshandlung, sofern dies ausdrücklich angedroht worden ist. Demgegenüber wird in Fällen von Abs. 3 eine Streitsache sogar abgeschrieben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist. Mit dem Begriff "beim Einreichen der Klage" hat sich das Obergericht bereits in RB 1967 Nr. 6 auseinandergesetzt. Aus der damals gewonnenen Einsicht, die Regelung von § 94 Abs. 3 ZPO per analogiam auch auf spätere Kostenvorschüsse oder Ergänzungsvorschüsse anzuwenden, kann auf die Bedeutung des Begriffes "gesamten von ihr beantragten Prozesshandlungen" geschlossen werden. Darunter ist grundsätzlich alles zu verstehen, was eine Klageanhebung normalerweise mit sich bringt oder mit sich bringen kann, von der Aussöhnungsverhandlung bis hin zum Endurteil. Der konkrete Prozessablauf hängt dabei von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab.
b) Im vorliegenden Fall reichten die Rekurrenten ein schriftliches Vorladungsbegehren ein, worin die Parteien und der Klagegrund bezeichnet wurden. Gemäss § 56 Abs. 2 ZPO gilt dies als Klageanhebung. Der Vorderrichter verzichtete auf die beantragte Aussöhnungsverhandlung, was implizit aus Ziffer 3 der Verfügung hervorgeht, weil er eine gütliche Beilegung für aussichtslos hielt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. § 135 Abs. 2 ZPO). Gleichzeitig setzte er den Klägern Frist, einen Kostenvorschuss von Fr. 40'000.-- zu bezahlen, unter Androhung der Abschreibung der Klage im Unterlassungsfalle (Ziffer 2). Nach Eingang des Vorschusses werde Frist zur Einreichung der schriftliche Klage gesetzt (Ziffer 3).
c) Gemäss ständiger solothurnischer Gerichtspraxis wird nach Eingang eines Vorladungsbegehrens ein eher bescheidener Kostenvorschuss von einigen hundert Franken verlangt. Weitere, in den meisten Fällen höhere Vorschüsse werden erst eingefordert, wenn der Umfang des Prozesses deutlich genug abgeschätzt werden kann. Dieses Vorgehen rührt daher, dass in einem Vorladungsbegehren neben der Bezeichnung der Parteien nur noch das Klagebegehren schriftlich formuliert oder wenigstens der Klagegrund und die Kompetenz des Gerichtes bezeichnet werden muss (§ 56 Abs. 2 ZPO). In solchen Fällen ist es im allgemeinen gar nicht möglich, den Arbeitsaufwand, den der Prozess mit sich bringt, abzuschätzen. Wird nur die Kompetenz des Gerichtes genannt, ist auch der Streitwert unbekannt. Einen einigermassen zuverlässigen Überblick gewinnt der Instruktionsrichter erst nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels bzw. bei der Beweisverfügung.
Anders sieht die Ausgangslage dagegen bei Aberkennungsprozessen aus. Was normalerweise erst im Stadium des Beweisverfahrens abschätzbar ist, kann hier bereits von Anfang an geschätzt werden. Dabei kommt dem provisorischen Rechtsöffnungsentscheid als unmittelbare Vorstufe zur Aberkennungsklage eine wesentliche Bedeutung zu. Dem Richter sind Prozessthema und Streitwert bereits bekannt. Aufgrund des Rechtsöffnungsentscheides kann er die Prozessaussichten der Klägerschaft abschätzen und beispielsweise auch, ob eine gütliche Beilegung zu erwarten ist. Verzichtet er wie vorliegend auf eine Aussöhnungsverhandlung, ist in der Regel mit einem Endurteil zu rechnen. Dem Richter ist es im Anfangsstadium somit bereits möglich, den Umfang der gesamten zu erwartenden Prozesshandlungen abzuschätzen. Auch wenn die Rekurrenten mit ihrem Vorladungsbegehren explizit nur eine Aussöhnungsverhandlung "beantragt" haben, war ihnen ohne weiteres bewusst, dass der Vorderrichter mittels prozessleitender Verfügungen den Fortgang des Verfahrens jederzeit bestimmen konnte. Aufgrund der gesamten Umstände ist jedenfalls zu vermuten, dass das vorliegende Verfahren auch nach der Durchführung der beantragten Aussöhnungsverhandlung seinen normalen Fortgang genommen hätte. Das Vorladungsbegehren bezweckte bloss die Anhängigmachung der Klage, es zielte aber im Endeffekt auf die Durchführung eines Aberkennungsprozesses ab. Somit beantragten die Kläger mit ihrem Vorladungsbegehren implizit all jene Prozesshandlungen, die normalerweise ein ordentlicher Zivilprozess mit sich bringen kann.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. Februar 1995