SOG 1996 Nr. 16

 

 

Art. 72 Ziff. 2 StGB. Eine Eröffnungsverfügung des Untersuchungsrichters unterbricht die Verfolgungsverjährung nur, wenn der mutmassliche Täter genügend individualisiert wird.

 

 

            Der Untersuchungsrichter eröffnete am 21. September 1994 gegen "die verantwortlichen Personen der bankengesetzlichen Revisionsstelle der EKO, Revisionsverband schweizerischer Regionalbanken" ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bankengesetz. Am 24. Februar 1995 verfügte er in der gleichen Sache erneut die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens, diesmal gegen die namentlich genannten Personen X. und Y. Das Amtsgericht, dem der Fall nach Abschluss der Voruntersuchung zur Beurteilung überwiesen wurde, stellte das Verfahren gegen X. und Y. ein mit der Begründung, spätestens am 29. September 1994 sei die Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Obergericht wies die vom Staatsanwalt dagegen eingereichte Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

 

            3.a) (...) Im vorliegenden Fall fragt sich, ob mit der in der untersuchungsrichterlichen Verfügung vom 21. September 1994 verwendeten Umschreibung "... die verantwortlichen Personen der bankengesetzlichen Revisionsstelle der EKO, Revisionsverband schweizerischer Regionalbanken...", die Täterschaft im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 StGB hinreichend bestimmt sei. Ist dies nicht der Fall, vermochte die Verfügung die Verfolgungsverjährung nicht zu unterbrechen.

            b) Zum Begriff "Täter" im Art. 72 Ziff. 2 StGB führt Elisabeth Trachsel (Die Verjährung gemäss den Art. 70 - 75bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Zürich 1990, S. 163 f.) aus, schon die Expertenkommission habe anlässlich der Revision von Art. 72 StGB erkannt, es handle sich um eine Streitfrage, ob eine Unterbrechungshandlung gegenüber einem unbekannten Täter bereits verjährungsunterbrechend wirke; sie sei aber der Meinung gewesen, es müsse genügen, dass eine bestimmte Person durch ein Signalement umschrieben werden könne. Dieser Ansicht schliesst sich Trachsel (a.a.O., S. 164) an. Die Untersuchungshandlung müsse sich gegen eine mindestens durch bekannte Merkmale individualisierte Person richten. Auch Hubert Fischer (Die Strafverfolgungsverjährung im deutschen und schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Basel 1970, S. 212 f.) ist bezüglich der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Täter" der Auffassung, es müsse sich dabei um eine bestimmte Person handeln; ein Verfahren gegen "Unbekannt" genüge nicht. Namentlich brauche der mutmassliche Täter zwar nicht bekannt zu sein, aber er müsse durch auf seine Person bezogene Merkmale individualisiert sein; tatsächliche Zweifel und Verwechslungen dürften nicht möglich sein.

            Diesen Lehrmeinungen ist beizupflichten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens in jedem Fall, also auch gegen Unbekannt, die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken sollte. Dagegen spricht schon der Wortlaut von Art. 72 Ziff. 2 StGB, wonach die Verjährung eben nur durch Untersuchungshandlungen gegenüber dem Täter unterbrochen wird. Erst bei Kenntnis eines sicher bestimmbaren, wenn auch nicht namentlich bekannten mutmasslichen Täters liegt es im Interesse des Staates, nicht wegen Ablaufs der Verjährungsfrist der Möglichkeit der Verfolgung und Bestrafung des Täters verlustig zu gehen. Bleibt der Täter vollends unbekannt, geniesst er die Rechtswohltat der Verfolgungsverjährung seiner Straftat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Staatsanwalt angeführten Bundesgerichtsentscheiden: In allen zitierten Urteilen waren die Person des Täters und die Tathandlung völlig klar.

            c) Im vorliegenden Fall eröffnete der Untersuchungsrichter am 21. September 1994 ein Ermittlungsverfahren "gegen die verantwortlichen Personen der bankengesetzlichen Revisionsstelle der EKO, Revisionsverband schweizerischer Regionalbanken". Diese Umschreibung ist nicht sehr präzis. Der Täterkreis ist dadurch kaum eingegrenzt. Wie das Amtsgericht in seiner Vernehmlassung richtig bemerkt, können mit dieser Beschreibung eine Vielzahl von Personen gemeint sein. In Frage kommen die Revisoren, deren Gehilfen, die Handlungsbevollmächtigten, die Prokuristen, die Geschäftsführer und die Verwaltungsräte (vgl. Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz: Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1996, N 32, 135 zu Art. 18 - 22). Nach bekannten Merkmalen individualisiert sind die Täter durch die erwähnte Beschreibung folglich nicht; es bleiben Zweifel, wer genau mit der Bezeichnung gemeint ist, weil mehrere Personen in Frage kommen. Aus der untersuchungsrichterlichen Verfügung kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, es handle sich bei den mutmasslichen Tätern um X. und Y.

 

Obergericht Anklagekammer, Urteil vom 19. Juli 1996

 

Die vom Staatsanwalt erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil hat das Bundesgericht am 21. Oktober 1996 abgewiesen.