SOG 1996 Nr. 20

 

 

§ 5bis Abs. 1 StPO, Art. 9 f. des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343). Das Untersuchungsrichteramt ist die für die Überstellung verurteilter Personen zuständige kantonale Behörde. Die Schweiz ist als Vollstreckungsstaat ist an die Art und Dauer der vom Urteilsstaat festgelegten Sanktion gebunden, wendet jedoch ihr eigenes Vollzugsrecht an, wozu auch Art. 37 ff. StGB gehören.

 

 

            1. Im Kanton Solothurn ist für Belange der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Bundesgesetzes (IRSG, SR 351.1) das Kantonale Untersuchungsrichteramt zuständig, soweit es nach Gesetz nicht der Jugendanwalt ist (§ 5bis Abs. 1 StPO). Einzig für Bewilligungen nach Art. 99 IRSG sind das Polizei-Departement (§ 5bis Abs. 2 StPO; heute Departement des Innern) und für Vollstreckbarerklärungen von ausländischen Strafentscheiden (sog. Exequaturverfahren) der Amtsgerichtspräsident zuständig (§ 5bis Abs. 3 StPO).

            Die Bestimmungen des IRSG finden auch im Fall der Überstellung verurteilter Personen im Sinne des Übereinkommens Anwendung, soweit das Übereinkommen selbst nichts anderes bestimmt (BBl 1986 III, S. 779). Da das Übereinkommen über die innerstaatlichen Zuständigkeiten keine Bestimmungen enthält, findet nach dem Gesagten das IRSG entsprechend Anwendung. Folglich ist im Zusammenhang mit dem Übereinkommen aufgrund von § 5bis Abs. 1 StPO ebenfalls das Kantonale Untersuchungsrichteramt zuständige Behörde. Diese Lösung entspricht der Intention des kantonalen Gesetzgebers, der Massnahmen der internationalen Rechtshilfe, wozu auch die Vollstreckung rechtskräftiger ausländischer Strafentscheide zu zählen ist, in jedem Falle vom Kantonalen Untersuchungsrichteramt besorgt haben wollte (Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 26. Januar 1982, Nr. 313, S. 4).

            Diese Regelung der kantonalen Zuständigkeit gegenüber der zuständigen Bundesbehörde schliesst nicht aus, dass innerkantonal die Zuständigkeiten aufgeteilt werden. Der Meinung des Amtes für öffentliche Sicherheit ist insofern beizupflichten, als der Vollzug ausländischer Urteile durch den Kanton Solothurn vom Einverständnis sowohl des Untersuchungsrichteramtes als auch der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug abhängig ist. Das Untersuchungsrichteramt hat sich zu den materiellen Voraussetzungen der Überstellung gemäss Art. 3 des Übereinkommens bzw. gemäss Art. 94 ff. IRSG auszusprechen, während die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zu erklären hat, ob der Kanton Solothurn organisatorisch/technisch in der Lage und willens ist, den tatsächlichen Vollzug zu übernehmen.

            2. a) Die Schweiz hat gestützt auf Art. 3 Ziff. 3 des Übereinkommens die Erklärung abgegeben, sie wende das Verfahren gemäss Art. 9 Ziff. 1 lit. b (Umwandlung der Sanktion) nicht an. Demnach setzt die Schweiz, sofern sie Vollstreckungsstaat ist, den Vollzug der Sanktion unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen Bedingungen fort (Art. 9 Ziff. 1 lit. a). Dabei bedeutet "Sanktion" jede freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist (Art. 1 lit. a).

            b) Im Falle der Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstrekkungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion gebunden, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind (Art. 10 Ziff. 1). Das bedeutet, dass die Höchstdauer der Sanktion, die nach der Überstellung im Vollstreckungsstaat zu verbüssen ist, der Strafdauer entspricht, die im Urteilsstaat nach Abzug sämtlicher vor der Überstellung gewährter Straferlasse noch zu verbüssen gewesen wäre (Informationsschrift des Bundesamtes für Polizeiwesen für die zuständigen Behörden der Kantone zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, Bern April 1994, S. 4).

            Dabei wendet der Vollstreckungsstaat sein eigenes Vollzugsrecht an (Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens). Dazu gehören in der Schweiz auch die Bestimmungen gemäss Art. 37 ff. StGB und folglich auch jene über die bedingte Entlassung. Diese stellt die vierte Stufe des Strafvollzugs dar (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 1 zu Art. 38). Ist die Überstellung in einen Staat beabsichtigt, in dem die bedingte Entlassung wesentlich früher möglich ist als im Urteilsstaat, kann dieser die Überstellung denn auch ohne weiteres ablehnen.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. Dezember 1996