SOG 1996 Nr. 36
Art. 13 Abs. 5, 17 GlG. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Verfahren kostenlos, mit dem die Zahlung des geschuldeten, nicht diskriminierenden Lohnes gefordert wird. Diese formelle Bestimmung gilt ab 1. Juli 1996, dem Inkraftreten des Gleichstellungsgesetzes; bis zum 30. Juni 1996 kommt das alte Recht zur Anwendung, weil das GlG für die verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine Rückwirkung vorsieht.
Die Klägerinnen, welche sich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis befanden, verlangten vom Staat Solothurn und der Einwohnergemeinde X. gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV die Bezahlung diskriminierungsfreier Besoldung. Im Hinblick auf ein vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenes arbeitswissenschaftliches Gutachten wurde von den Klägerinnen am 14. Mai 1996 ein zusätzlicher Kostenvorschuss verlangt. In einem Wiedererwägungsgesuch stellten sie das Begehren, von der Erhebung eines zusätzlichen Kostenvorschusses sei im Hinblick auf das am 1. Juli 1996 in Kraft tretende Gleichstellungsgesetz abzusehen. Eventuell seien die Kosten lediglich für den bis am 1. Juli 1996 erbrachten Aufwand vorzuschiessen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts hiess das Eventualbegehren mit folgenden Erwägungen gut:
3. Gemäss Art. 13 Abs. 5 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) ist das Verfahren bei öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen kostenlos, es sei denn, der Prozess werde mutwillig geführt. Das GlG trat am 1. Juli 1996 in Kraft. Die Übergangsbestimmung von Art. 17 GlG sieht vor, dass der Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG, d.h. die Zahlung des wegen Lohndiskriminierung geschuldeten Lohnes, nur dann nach dem neuen Recht beurteilt wird, wenn die zivilrechtliche Klage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben worden ist oder die erstinstanzlich zuständige Behörde bei Inkrafttreten des Gesetzes noch keine Verfügung getroffen hat. (...) Die Übergangsbestimmung äussert sich aber lediglich zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts. Für die verfahrensrechtlichen Normen im engeren Sinn, zu denen auch die Frage der Kostenlosigkeit gehört, ist der Übergangsregelung nichts zu entnehmen (Jürgen Brönnimann: Verfahrensrechtliche Erleichterungen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Gleichstellung, Referat an der Tagung zum Gleichstellungsgesetz vom 16. Juli 1996, S. 4).
Die Praxis des Bundesgerichts besagt, dass neue Verfahrensregeln gemäss einem allgemeinen Grundsatz sofort anzuwenden sind, wenn anderslautende Übergangsbestimmungen fehlen. So urteilte das Bundesgericht auch im Entscheid 115 II 40 f., wo es um die Revision der arbeitsvertraglichen Verfahrensregeln, insbesondere die Kostenlosigkeit der Verfahren bis zu einer Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- ging. Das Bundesgericht führte aus, auf arbeitsvertragliche Prozesse, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision bereits hängig waren, sei das neue Verfahrensrecht anzuwenden.
Dies entspricht der Auffassung in der Lehre, wonach vorbehältlich anderslautender Bestimmungen neue Verfahrensnormen auf alle hängigen Angelegenheiten angewendet werden (vgl. z.B. Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 4. A., Basel etc. 1992, Rz 594, S. 127). Auch der Literatur zum GlG ist zu entnehmen, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen - und damit auch Art. 13 Abs. 5 GlG - sofort ab dem 1. Juli 1996 anwendbar sind (Ivo Schwander in: Ivo Schwander/René Schaffhauser: Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, St. Gallen 1996, S. 196).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass ab dem 1. Juli 1996 das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 13 Abs. 5 GlG kostenlos ist. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens ist allerdings nicht rückwirkend. Bis zum 30. Juni 1996 gilt im vorliegenden Fall das alte Recht, auf welches sich die am 14. Mai 1996 erlassene Verfügung stützte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 1996