SOG 1996 Nr. 37

 

 

Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d und Abs. 1bis SVG. Eine beim Sicherungsentzug festgesetzte Probezeit hat Sperrfristwirkung; mithin hat die Administrativbehörde auf vorzeitig eingereichte Gesuche um Wiedererteilung des Führerausweises nicht einzutreten.

 

 

            Aufgrund wiederholten Fahrens in angetrunkenem Zustand ordnete das Departement des Innern gegen M. am 11. März 1994 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wegen Fahruntauglichkeit infolge Trunksucht an; die Probezeit setzte das Departement auf 3 1/2 Jahre fest. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einer nachgewiesenen Alkoholabstinenz während der Dauer der Probezeit und der Einreichung eines Arztzeugnisses abhängig gemacht. Ein Gesuch des M. vom 19. April 1996, ihm den Führerausweis wieder zu erteilen, wies das Departement ab und beschied M., er könne ab 11. September 1997 ein neues Gesuch einreichen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird aus folgenden Gründen abgewiesen:

 

            3. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann ein für längere Zeit entzogener Ausweis nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 lit. d) und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit (Abs. 1bis) dürfen dabei nicht unterschritten werden. Auf die vorzeitige Wiedererteilung besteht kein Anspruch, und sie ist an strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Bei Trunksucht ist insbesondere eine Bewährung, das heisst eine vollständige Alkoholabstinenz über lange Zeit erforderlich, damit die Sucht als überwunden betrachtet werden kann. Das Departement hat dementsprechend vom Beschwerdeführer eine kontrollierte Alkoholabstinenz während der Dauer von 3 1/2 Jahren verlangt. Diese seinerzeit verfügte Auflage für die Wiedererteilung des Führerausweises ist gleich wie der auf unbestimmte Zeit angeordnete Führerausweisentzug rechtskräftig geworden; sowohl der Verfügungsadressat wie auch die um Wiedererteilung ersuchte Verwaltungsinstanz sind daran gebunden (vgl. VWGE vom 27. Dezember 1993 und vom 21. September 1995). Im vorliegenden Fall ist mithin bereits die erste Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises - der Ablauf der rechtskräftig verfügten Probezeit - nicht erfüllt.

            An der strikten Beachtung dieser Voraussetzung für die Wiedererteilung des Ausweises ist trotz der von René Schaffhauser (Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2'180 ff.) vorgebrachten Kritik festzuhalten. Wohl ist die Revision des Artikels 17 SVG vom 6. Oktober 1989 redaktionell etwas unglücklich ausgefallen, weil eine "vorzeitige" Wiedererteilung nach Ablauf der Probezeit gar nicht mehr möglich ist (vgl. dazu René Schaffhauser, a.a.O., N 2'186). Die Botschaft des Bundesrates vermittelt jedoch insoweit Klarheit, als dort festgestellt wird, dass ein rückfälliger, von einem Sicherungsentzug betroffener Alkoholtäter nicht vor Ablauf der in der Verfügung angesetzten Probezeit wieder in den Besitz des Ausweises kommen kann (BBl 1986, Bd. III, S. 223).

            Vorliegend ist unbestritten, dass die Probezeit formell erst am 11. September 1997 abläuft. In der Entzugsverfügung wurde klar dargelegt, dass im Hinblick auf die Wiedererteilung des Ausweises während der ganzen Dauer der Probezeit Alkoholabstinenz gefordert wird. Aus dem ersten Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 1995 geht hervor, dass er sich erst im Dezember, demnach 9 Monate nach Erhalt der Entzugsverfügung, zur Alkoholentwöhnung zu einem Arzt begeben hat. Im zweiten Gesuch vom 19. April 1996 macht er geltend, er lebe seit mehr als zwei Jahren unter ärztlicher Aufsicht abstinent. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst nimmt er auf sein aktuelles Trinkverhalten nicht mehr Bezug. Abgesehen davon, dass er die Abstinenz frühestens seit Dezember 1994 nachweisen kann, offerierte er im hängigen Wiedererteilungsverfahren keinerlei Beweise. Es erübrigt sich jedoch, die Erfüllung dieser materiellen Voraussetzung zu prüfen und hierfür beim Arzt einen weiteren Bericht einzuholen. Die festgesetzte und erst am 11. September 1997 ablaufende Probezeit hat Sperrfristwirkung (René Schaffhauser, a.a.O., N 2'185). Dasselbe gilt für das Argument des Beschwerdeführers, ohne Führerausweis sei er auf dem Stellenmarkt benachteiligt; eine allfällige Entzugsempfindlichkeit ist bei Sicherungsentzügen unbeachtlich.

            4. In verfahrensmässiger Beziehung ist noch eine Bemerkung zur Behandlung der Wiedererteilungsgesuche durch die Vorinstanz anzubringen. Die erwähnte Sperrfristwirkung der Probezeit bedeutet grundsätzlich, dass ein vor Ablauf dieser Frist eingereichtes Gesuch auf Wiedererteilung überhaupt nicht geprüft zu werden braucht (René Schaffhauser, a.a.O., N 2'182). Wenn das Departement auf verfrühte Gesuche trotzdem materiell eintritt und auf die Gesuchsbegründung kurz Bezug nimmt, ist dagegen unter dem Aspekt der Bürgerfreundlichkeit nichts einzuwenden. Bei einem bereits knapp acht Monate später und mehr als 16 Monate vor Ablauf der Probezeit eingereichten zweiten Gesuch drängt es sich aber auf, angesichts dieser klaren Rechtslage formell Nichteintreten zu verfügen und zu dokumentieren, dass weitere Gesuche frühestens nach Ablauf der Probezeit überhaupt erst materiell geprüft werden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1996