SOG 1996 Nr. 38
Art. 44 Abs. 2 VZV. Ein ausländischer Motorfahrzeugführer hat keinen Anspruch, die schriftliche Theorieprüfung unter Beizug eines Dolmetschers mündlich in seiner Muttersprache zu absolvieren.
D. ist bei der Firma E. AG als Buschauffeur angestellt und im internationalen Linienverkehr tätig. Er bestand eine Kontrollfahrt, zu der ihn die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) im Hinblick auf den Umtausch seines ausländischen Führerausweises aufgeboten hatte. Nun teilte die MFK Herrn D. mit, er müsse noch eine theoretische Prüfung über die für Berufschauffeure in der Schweiz geltenden Vorschriften bestehen, sonst werde der ausländische Führerausweis für die Kategorie D (Gesellschaftswagen) aberkannt. Ein tags zuvor gestelltes Gesuch, es sei zu bewilligen, die Prüfung mit einem Dolmetscher zu absolvieren, lehnte die MFK ab. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Departement des Innern ab. Das Verwaltungsgericht gelangt aus folgenden Gründen zur Abweisung der Beschwerde:
2. Motorfahrzeugführer aus dem Ausland sind grundsätzlich berechtigt, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Einen schweizerischen Führerausweis benötigen Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Führerausweiskategorien C, D oder D1 führen (Art. 42 Abs. 3bis lit. b VZV). Der schweizerische Ausweis wird erteilt, wenn der Betroffene eine Kontrollfahrt besteht (Art. 44 Abs. 1 VZV); soll der schweizerische Führerausweis zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigen, so hat der Gesuchsteller an einer theoretischen Prüfung zusätzlich nachzuweisen, dass er die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennt (Art. 44 Abs. 2 VZV). Es ist unbestritten, dass diese Bestimmungen auf den Beschwerdeführer Anwendung finden und er nach Bestehen der Kontrollfahrt noch den letzterwähnten Nachweis erbringen muss.
3. Umstritten ist einzig, ob D. mangels genügender Kenntnisse einer schweizerischen Amtssprache die Theorieprüfung unter Beizug eines Dolmetschers mündlich in seiner Muttersprache absolvieren kann.
a) Im Zusammenhang mit dieser Frage ist zunächst festzustellen, dass die in Art. 20 VZV umschriebene theoretische Führerprüfung von Ausländern, die keine der schweizerischen Amtssprachen beherrschen, in englischer, spanischer, portugiesischer, türkischer, serbo-kroatischer, albanischer und in arabischer Sprache absolviert werden kann. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter hat für diese Grundtheorieprüfung den Kantonen entsprechende Fragebogen zur Verfügung gestellt. Für die vereinfachte Zusatz-Theorieprüfung, wie sie der Beschwerdeführer absolvieren muss, bestehen nur Fragebogen in den schweizerischen Amtssprachen deutsch, französisch und italienisch.
b) Dass die Strassenverkehrsämter Grundtheorie-Fragebogen in den oben erwähnten Sprachen anbieten, hat zweifellos mit der grossen Zahl von in der Schweiz wohnhaften Ausländern zu tun, wobei freilich diese Sprachenpalette die Zusammensetzung der ausländischen Wohnbevölkerung nicht widerspiegelt. Der Beschwerdeführer kann aber aus dem Umstand, dass die schriftliche Theorieprüfung beispielsweise für den Erwerb des Führerausweises für leichte Motorwagen in seiner Muttersprache absolviert werden kann, keinen formellen Anspruch darauf ableiten, auch die von ihm als berufsmässiger Führer von in der Schweiz immatrikulierten schweren Motorwagen zur Personenbeförderung (Kategorie D) verlangte Theorieprüfung in seiner Muttersprache (mündlich) ablegen zu können. Zwar erscheinen die von den Vorinstanzen für das Erfordernis ausreichender Kenntnisse einer der schweizerischen Amtssprachen bei einem Berufschauffeur angeführten Gründe reichlich gesucht. Demgegenüber ist verschiedenen diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers (EU-Tachoscheiben, nur 10 % der Fahrten in der Schweiz, Sprachkenntnisse der Fahrgäste) ebenso entgegenzuhalten, dass es nicht nur um eine (nicht selbständig vorgesehene) Bewilligung für Fahrten im internationalen Linienverkehr geht, sondern um den Erwerb des schweizerischen Führerausweises, der Herrn D. berechtigen würde, in der Schweiz uneingeschränkt Personentransporte auszuführen, was beispielsweise bei einer Wohnsitznahme in der Schweiz auch tatsächlich eintreten könnte.
c) Entscheidend sind nicht die von MFK und Departement konstruierten Differenzierungsgründe zwischen Autofahrern und Carchauffeuren hinsichtlich der Verkehrssicherheit. Vielmehr ergibt sich aus dem für die Verwendung von Sprachen geltenden Territorialitätsprinzip (BGE 91 I 480 ff.; 100 Ia 462), dass ein keiner schweizerischen Amtssprache kundiger Ausländer keinen förmlichen Anspruch darauf besitzt, amtliche Prüfungen in seiner Muttersprache abzulegen. Das Sprachangebot der Zulassungsbehörden für die Grundtheorie beruht auf Freiwilligkeit; deshalb kann daraus weder aus Rechtsgleichheitsgründen oder unter Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör noch unter anderen Gesichtspunkten abgeleitet werden, die Motorfahrzeugkontrolle müsse das Ablegen der Prüfung in weiteren Sprachen oder die in Frage stehende Zusatz-Theorieprüfung in einer dieser Sprachen ermöglichen. Angesichts des Territorialprinzips ist auch nicht erforderlich, dass das schweizerische Strassenverkehrsrecht sich zu den Sprachen äussert, in denen Prüfungen abgelegt werden können. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gesetz setze keine Mindestkenntnisse einer schweizerischen Amtssprache voraus, geht daher fehl.
d) Die von MFK und Departement gegen den Beizug eines Dolmetschers angeführten Gründe (fehlender direkter Kontakt zwischen Kandidat und Experte, Unsicherheiten hinsichtlich der korrekten Übersetzung, kein Ausnahmetatbestand von der Regel der Beantwortung schriftlicher Fragen nach Art. 20 Abs. 2 VZV) überzeugen zwar ebensowenig, bedürfen aber keiner näheren Erörterung. Diese behaupteten Schwierigkeiten hätten sich damit eliminieren lassen, dass die MFK den Fragebogen "Vereinfachte Zusatztheorie" zunächst - auf Kosten des Beschwerdeführers - in dessen Muttersprache übersetzen lässt und dann die Prüfung wie üblich durchführt. Die verlangte Schriftform wäre gewahrt, Beweisschwierigkeiten bei Anfechtung eines negativen Prüfungsergebnisses nicht zu befürchten. Die Anwesenheit eines Dolmetschers bei der Prüfung selbst würde sich erübrigen; der Fragebogen ist so konzipiert, dass bei jeder Frage drei Antwortvarianten bestehen, von denen die richtige mit einem Kreuz im betreffenden Antwortblatt zu vermerken ist, so dass der Experte die Prüfungsleistungen ohne Beizug Dritter auswerten kann. Der Beschwerdeführer hat aber auch auf die Ablegung einer in seiner Muttersprache gehaltenen schriftlichen Prüfung keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch. Das Verwaltungsgericht ist deshalb nicht befugt, der Motorfahrzeugkontrolle ein solches Vorgehen vorzuschreiben.
4. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK stützen. Diese Verfahrensgarantie auf Beiziehung eines (unter dem Vorbehalt der auslegenden Erklärung der Schweiz sogar unentgeltlichen) Dolmetschers bezieht sich einzig auf "Angeklagte" und damit auf Strafverfahren (zur ratio vgl. Mark E. Villiger: Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 304; Arthur Haefliger: Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 151 und 190). Im Zusammenhang mit amtlichen Prüfungen kann diese Konventionsnorm keine Anwendung finden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache bei der Ablegung der Prüfung nicht verwenden kann, ist auch das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK nicht verletzt (vgl. BGE 106 Ia 303 hinsichtlich der Sprachenfreiheit im innerschweizerischen Verhältnis; ferner Haefliger, a.a.O., S. 207).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 1996