SOG 1996 Nr. 39

 

 

§ 9 SHV, § 20 SanV, § 13 Abs. 1, 14 SanG. Begleichen zahlungsunfähige Patienten Arztrechnungen nicht, so haben die Sozialhilfebehörden diese zu bezahlen. Als Beleg für die Zahlungsunfähigkeit ist mit Ausnahme der Honorare für Notfalldienste bis zu einem Betrag von Fr. 200.-- stets ein Verlustschein zu verlangen. Die Einwohnergemeinde hat nicht nur die effektiven Kosten der Arztrechnung zum Sozialtarif zu übernehmen, sondern auch die Betreibungskosten zu bezahlen.

 

 

            Der Arzt Dr. A. verlangte vom Sozialamt der Einwohnergemeinde T. die Bezahlung der Behandlungskosten dreier Patienten inklusive Mahn- und Betreibungskosten. Die Sozialbehörde der Einwohnergemeinde T. lehnte das Gesuch um Übernahme der Betreibungskosten ab. Das Departement des Innern hiess eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde gut: Die Einwohnergemeinde wurde angewiesen, die Betreibungskosten zu übernehmen, den Sozialtarif anzuwenden und mit Ausnahme von Notfalldiensten bis Fr. 200.-- stets einen Verlustschein als Beleg der Zahlungsunfähigkeit zu verlangen. Gegen diesen Entscheid erhob die Einwohnergemeinde erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde:

 

            2. (...) Zunächst ist festzuhalten, dass Zahlungsunfähige nicht unbedingt Sozialhilfeempfänger sein müssen, und umgekehrt nicht jeder Sozialhilfeempfänger zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner nicht über genügend flüssige Mittel verfügt, um seinen fälligen Verpflichtungen nachzukommen. Zahlungsunfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit Überschuldung, die eine Unterdeckung der Passiven des Schuldners durch seine Aktiven bedeutet. Ein überschuldeter Schuldner kann durchaus noch zahlungsfähig sein, umgekehrt braucht der zahlungsunfähige Schuldner nicht unbedingt überschuldet zu sein (Kurt Amonn: Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. A., Bern 1993, S. 306 f.).

            Die Zahlungsunfähigkeit kann demnach erst als erwiesen gelten, wenn ein Verlustschein vorliegt. Bei Personen, welche keine Sozialhilfe empfangen, versteht sich dies von selbst; es hat jedoch ebenso für Sozialhilfebezüger zu gelten, weil auch diese - wenngleich in bescheidenem Rahmen - über flüssige Mittel verfügen können und damit nicht von vorneherein als zahlungsunfähig gelten können.

            Voraussetzung für den Empfang von Sozialhilfeleistungen ist denn auch nicht die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten, sondern nach § 27 SHG (Sozialhilfegesetz, BGS 835.221) seine Bedürftigkeit. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird vom Sozialamt also nicht die Zahlungsfähigkeit geprüft, sondern, ob der Hilfsbedürftige für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann oder nicht, wobei individuelle Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen sind (§ 28 SHG).

            Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund des Kranken- und Unfallversicherungsobligatoriums grundsätzlich für alle Honorarrechnungen von Ärzten eine Deckung durch die Versicherung vorhanden sei, mithin der Fall von § 9 Abs. 2 SHV gar nie eintreten könne, dass für medizinische Behandlung keine Kostendeckung zu erwarten sei.

            Im Kanton Solothurn gilt gestützt auf den Kollektivvertrag vom Juli 1989 das System des "tiers garant". Danach ist Honorarschuldner des Arztes der Patient und nicht die Krankenkasse, welche ihre Rückerstattung direkt an den Patienten leistet. Es kann nun sein, dass der Patient die Leistung der Krankenkasse anderweitig verbraucht und anschliessend zahlungsunfähig ist. Weil zwischen Arzt und Krankenkasse keine Rechtsbeziehung besteht, kann er von der Kasse keine Kostendeckung erwarten, und um festzustellen, ob der Patient die Kosten decken kann, ist es erforderlich, den Betreibungsweg zu beschreiten und einen Verlustschein zu erwirken.

            Unter diesen Aspekten ist nicht zu beanstanden, dass das Departement des Innern von der Einwohnergemeinde T. verlangt, sich als Beleg der Zahlungsunfähigkeit stets einen Verlustschein vorweisen zu lassen. Eine Ausnahme bilden lediglich Honorarforderungen unter Fr. 200.-- aus Notfalldienst. Dies ergibt sich aus der Schrift "Das Krankenversicherungsobligatorium im Kanton Solothurn" auf S. 4. Diese Informationsbroschüre ist zwar für den Richter nicht verbindlich. Der Leitfaden ist aber breit abgestützt, weil die Vorinstanz, die Ärztegesellschaft, der Krankenkassenverband und der Einwohnergemeindeverband an der Herausgabe mitgewirkt haben. Die Broschüre ist auch nicht so summarisch gehalten, dass sie nicht wenigstens als Auslegungshilfe von sachlichem Gewicht dienen kann (Max Imboden/René A. Rhinow: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1986, Nr. 5 B III b).

            3. Hat ein Arzt eine zahlungsunfähige Person behandelt, so ist seine Forderung vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu bezahlen (§ 20 SanV, Sanitätsverordnung, BGS 811.11). Vom Honorar sind in diesem Fall nur 75 % zu vergüten (§ 21 SanV). Ob diese gesetzliche Regelung sinnvoll sei oder nicht, ist eine politische Frage, die im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beantwortet werden kann. Gemäss klarer gesetzlicher Grundlage erhalten die Ärzte von der zuständigen Sozialhilfekommission nur drei Viertel des in Rechnung gestellten Honorars. Entgegen den Darlegungen des Departementes und auch entgegen den Ausführungen im zitierten Leitfaden findet dieser Tarif gemäss § 20 und 21 SanV Anwendung auf die Behandlung aller zahlungsunfähigen Personen, ungeachtet der Tatsache, ob sie Sozialhilfe empfangen oder nicht. Da die Einwohnergemeinde T. in diesem Punkt aber keine Rüge erhebt, sondern lediglich das Departement im Rahmen der Vernehmlassung um Erläuterung bittet, erübrigen sich weitere Ausführungen.

            Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Betreibungskosten für ausstehende Arzthonorare von Sozialhilfeempfängern bzw. Zahlungsunfähigen seien nicht von der Sozialhilfekommission zu übernehmen. Dies gehöre vielmehr zum Unternehmerrisiko der Ärzte.

            § 13 Abs. 1 lit. c SanG (Sanitätsgesetz, BGS 811.11) statuiert für Medizinalpersonen eine Behandlungspflicht - implizit verbunden mit der Androhung des Entzuges der Berufsausübungsbewilligung nach § 12 Abs. 2 SanG. Das bedeutet, dass der Arzt als freier Unternehmer sich nicht auf die Vertragsfreiheit berufen, sich seine Vertragspartner nicht aussuchen kann, sondern einer Kontrahierungs- bzw. Behandlungspflicht unterliegt. Diese Einschränkung wird durch § 14 SanG ausgeglichen, wonach Forderungen an zahlungsunfähige Personen für ärztliche Behandlung und Arzneimittel vom "Fürsorgefonds der Heimatgemeinde" zu bezahlen sind. Aufgrund des neueren Bundesrechts und des neueren kantonalen Rechts wird inzwischen auf das Wohnsitzprinzip abgestellt (Werner Thomet: Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, S. 119; § 4 SHG). Das Gesundheitsgesetz, welches voraussichtlich 1997 in Kraft treten wird (Vernehmlassungsentwurf vom September 1995), ist noch deutlicher, indem § 22 statuiert, Ärzte seien verpflichtet, unterstützungsbedürftige Patienten zu Lasten des zuständigen Gemeinwesens zu behandeln.

            Ärzte haben als Beleg für die Zahlungsunfähigkeit der behandelten Personen einen Verlustschein beizubringen; ausgenommen sind lediglich Honorare aus Notfallbehandlung bis Fr. 200.--. Wenn dies verlangt wird, ist jedoch klar, dass die Betreibungskosten, welche bis zur Erlangung des Verlustscheines entstehen, ebenfalls vom Gemeinwesen zu übernehmen sind. Die Betreibungskosten sind zwar vom Gläubiger vorzuschiessen, schliesslich aber vom Schuldner zu tragen, der sich der Betreibung nicht mit Erfolg widersetzen kann.

            Bei Sozialhilfeempfängern hat die Gemeinde im übrigen die Möglichkeit, zumindest im Wiederholungsfall die entsprechenden Auslagen vom Unterstützungsberechtigten zurückzuerhalten. Die Gemeinde braucht es nicht zu dulden, dass Sozialhilfeempfänger die Zahlungen der Krankenkasse nicht dazu verwenden, Arztrechnungen zu begleichen. Gestützt auf § 19 SHG können die Sozialhilfeorgane unter Androhung der Folgen den Hilfeempfänger schriftlich verwarnen, wenn er Leistungen trotz Mahnung unzweckmässig verwendet. Nach erfolgloser Weisung und Verwarnung könnten die von der Gemeinde bezahlten Honorarrechnungen inklusive Betreibungskosten von der auszurichtenden wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebracht werden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1996