SOG 1996 Nr. 41
Art. 33 und 49 LPG i.V.m. Art. 602 ZGB, § 12 Abs. 1 VRG. Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft ist zufolge des Gesamthandprinzips nicht legitimiert, in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen vom Erbenvertreter abgeschlossenen Pachtvertrag über Nachlassgrundstücke zu erheben.
2. a) Gegenstand des umstrittenen Pachtvertrages sind die beiden Grundstücke GB Nrn. 426 und 435. Diese stehen im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft, der auch A. angehört. Das Recht, als Partei am Verwaltungsverfahren teilzunehmen und Beschwerde zu führen, setzt die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit voraus. Solange der Nachlass nicht geteilt ist, stehen alle Erbschaftsgegenstände im Gesamteigentum der Erben. Ein einzelner Erbe kann über einen bestimmten Gegenstand des Nachlasses nicht verfügen, weil der Erbanteil dem einzelnen Erben kein direktes Recht an einem bestimmten Nachlassobjekt gibt. Nur alle Erben zusammen oder ein Erbenvertreter sind deshalb befugt, Rechte geltend zu machen, welche der Erbengemeinschaft zustehen. Aus diesem erbrechtlichen Gesamthandprinzip folgt, dass die Mitglieder nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind (BGE 116 Ib 447, ZBl 1988, S. 553 ff.; bestätigt durch BGE 119 Ib 56). (...)
3. a) Lehre und Rechtsprechung anerkennen zwar übereinstimmend gewisse Ausnahmen vom Grundsatz, dass die Erben nur gemeinschaftlich handeln und ein Rechtsmittel ergreifen können. In seinem Entscheid vom 8. Juli 1987 (ZBl 1988, S. 533 ff.) erklärt das Bundesgericht dagegen bereits aufgrund des materiellen Rechts in grundsätzlicher Weise neben den eigentlichen Verfügungen über die Sache (Veräusserungen oder Belastungen) all jene Rechtshandlungen für unzulässig, welche die Gefahr einer Benachteiligung der Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder mit sich bringen. Ausgehend vom Grundsatz der Gesamtverfügung und dem Verbot der Einzelverfügung begründet das Bundesgericht das Erfordernis des gemeinsamen Handelns mit dem Schutz der Gemeinschaft gegen schädigende Sonderaktionen einzelner Gemeinschafter. Aufgrund dieser materiellen Rechtslage ist dem Handeln des Einzelnen dort eine Schranke gesetzt, wo die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Gemeinschafter als beeinträchtigt oder gefährdet erscheinen. Derartige Handlungen bedürfen der Zustimmung aller Gesamteigentümer oder ihrer Vertreter. Liegen diese Zustimmungen nicht vor, ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, selbst wenn die Legitimationsvoraussetzungen in der Person des beschwerdeführenden Miterben erfüllt wären (bestätigt durch BGE 116 Ib 447, BGE 119 Ib 56).
b) Wie bereits aus Ziffer 2 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers hervorgeht, will dieser mit seinem Rechtsmittel nichts anderes als die Auflösung des von der Erbengemeinschaft mit M. abgeschlossenen Pachtvertrages erreichen. Die Befugnis, die Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Nachlassgegenstände zu bewirken, steht aber genauso wie der Abschluss eines solchen Vertrages allein der Gesamtheit der Miterben zu. Das Interesse der Erbengemeinschaft - oder zumindest der Mehrheit ihrer Mitglieder - am umstrittenen Pachtvertrag zeigt sich bereits in dessen Abschluss durch den Erbenvertreter, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an der Gesamtheit der schutzwürdigen Interessen zu orientieren hat (Jean Nicolas Druey: Grundriss des Erbrechts, 3. A., Bern 1992, N 62 i.V.m. N 36 zu § 14). Anzufügen ist lediglich, dass bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft der Abschluss eines kurzfristig auflösbaren Pachtvertrages mit einer Drittperson und nicht mit einem der Miterben, wie dies A. für sich anstrebt, für die Interessen der Erbengemeinschaft eine vernünftige und sachgerechte Lösung darstellt, zumal Landwirtschaftsland zu seiner Werterhaltung ja bewirtschaftet werden muss. Die Anfechtung der Verfügung des Volkswirtschafts-Departementes, welche den abgeschlossenen Pachtvertrag bestehen lässt, läuft somit den Interessen der Erbengemeinschaft bzw. der Mehrheit dieser Mitglieder zuwider.
c) Schliesslich ergibt sich aus der Bestellung eines Erbenvertreters ein weiterer materiellrechtlicher Grund, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die Aufgabe des Erbenvertreters besteht in der Vornahme jener Handlungen, welche wegen der fehlenden Einstimmigkeit aller Erben nicht durch diese selbst vorgenommen werden können. Dadurch bleibt die Gemeinschaft aktionsfähig (Hermann Spinner: Die Rechtsstellung des Nachlasses in den Fällen seiner gesetzlichen Vertretung, Diss. Zürich 1966, S. 10; Peter Tuor/Vito Picenoni: Berner Kommentar, Bern 1964, N 46 zu Art. 602). Dieser Zweck der Bestellung eines Erbenvertreters würde vereitelt, wenn seine Verwaltungsmassnahmen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und so durchkreuzt und verhindert werden könnten. Die Handlungen des Erbenvertreters unterstehen allein der Aufsicht des Amtschreibers bzw. des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über die Amtschreiber (§§ 224 f. EGZGB).
4. Die Vorinstanz hat die Verfahrenslegitimation bejaht, weil A. als Mitglied der Erbengemeinschaft direkt am Pachtgegenstand interessiert ist. Allein mit seiner Eigenschaft als Miterbe lässt sich nach den obenstehenden Erwägungen seine Legitimation gerade nicht begründen. Vielmehr ist am Erfordernis des gemeinsamen Handelns aller Miterben festzuhalten. Die Streitigkeiten unter den Erben sind im Zivilprozess auszutragen. Es stellt sich somit höchstens die Frage, ob A. unabhängig von seiner Erbenstellung wie ein Dritter vom Pachtverhältnis mit M. in besonderer Weise berührt wird und daher im Vergleich zur Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hat. So zählen Benno Studer/Eduard Hofer (Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 246) konkurrierende Pachtinteressenten für das Grundstück zum Kreis der nach Art. 33 Abs. 4 LPG Einspracheberechtigten. A. würde die Pacht der fraglichen Grundstücke nach seinen Ausführungen gerne selber übernehmen. Zwar wurde ihm vom Erbenvertreter gegen einen Mietzins von Fr. 100.-- monatlich zugunsten der Erbengemeinschaft erlaubt, den mit seiner Familie bewohnten Gebäudeteil des Hofes T. weiterhin als Familienwohnung zu benutzen und den Kartoffelacker (ca. 25 a) weiterhin alleine zu bewirtschaften und zu benutzen. Es ist jedoch offensichtlich, dass ihm diese Befugnisse eingeräumt wurden, weil er ein Sohn des Erblassers und daher Mitglied der Erbengemeinschaft ist, denn einem ausserhalb der Erbengemeinschaft stehenden Dritten wären diese Nutzungsrechte nie in dieser Form gewährt worden. Soweit sich aus der faktischen Anwesenheit von A. auf dem Hof T. eine besondere Beziehungsnähe ergibt, ist diese somit wiederum auf seine Erbeneigenschaft zurückzuführen. Ein Berührtsein, welches sich nicht aus seiner Erbenstellung ergibt, ist demnach nicht gegeben. Er kann daher nicht als Dritter am Verfahren teilnehmen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. August 1996